Verabschiedung Änderung Preisbremsengesetze

Der Bundestag hat am 31.03.2023 die Änderung am Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) verschiedet. Der Hauptaspekt des Gesetzentwurfs der Regierungsfraktionen (BT-Drs. 20/5994) besteht in der Option der Beleihung der in den Preisbremsengesetzen genannten Prüfbehörde. Diese wird um juristische Personen des Privatrechts ergänzt. Hierzu wurde eine Verordnungsermächtigung im StromPBG mit dem neuen § 48a für das Bundeswirtschaftsministerium geschaffen bzw. im EWPBG ein Verweis auf § 48a StromPBG (n.F.) angelegt.

Die zweite Anpassung betrifft die Mitteilungsfristen gegenüber der Prüfbehörde bei Arbeitsplatzerhaltungspflicht (§ 37 Abs. 2 StromPBG und § 29 Absatz 2 EWPBG) sowie Boni- und Dividendenverbot (37a Abs. 6 (neu) StromPBG und 29a Absatz 6 (neu) EWPBG). Die Fristen werden vereinheitlicht bzw. verlängert und auf den 31.07.2023 festgelegt.

Der Bundesrat hat den Beschluss noch am selben Tag behandelt und auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet, sodass das Änderungsgesetz dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet werden kann.

>> BT-Drs. 20/5994

 
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