Verlängerung EnSikuMaV

Die EnSikuMaV1 soll verlängert werden. Der Bundesrat befasst sich derzeit mit einem entsprechenden Beschluss. Die Verordnungsermächtigung des § 30 EnSiG erfordert bei einer Geltung der Verordnung über sechs Monate hinaus die Zustimmung des Bundesrates. Ende Februar wäre diese Frist erreicht worden.

Die EnSikuMaV gilt derzeit in der zweiten geänderten Fassung. Die Zusammenfassung der letzten Änderung finden Sie hier.

1Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

>> Vorgang beim Bundesrat

 
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