Verordnungen zum Brennstoffemissionshandelsgesetz beschlossen

Die Bundesregierung hat am 2. Dezember 2020 zwei Verordnungen zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) beschlossen. Mit der Durchführungsverordnung zum BEHG (BEHV) und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) werden Details zur CO2-Bepreisung ab 2021 geregelt. Zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wurde ein Referentenentwurf bekannt.

Für Unternehmen, die selbst Brennstoffe nur beziehen und keine Inverkehrbringer im Sinne des BEHG sind, sind die Regelungen zur Umsetzung nicht unmittelbar relevant. Aus dem Brennstoffemissionshandel entstehen den Unternehmen ab 2021 jedoch Kostensteigerungen für die betroffenen Brennstoffe. Um die Belastungen für das Unternehmen schnell und einfach abschätzen zu können, stellt ISPEX einen kostenlosen Online-Rechner zum BEHG zur Verfügung.

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BEHV – Brennstoffemissionshandelsverordnung

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz führt ein nationales Emissionshandelssystems für die Brennstoffemissionen aus den Bereichen Verkehr und Wärme ab 2021 ein. Erfasst werden sollen alle CO2-Emissionsionen aus dem Einsatz von fossilen Brennstoffen, soweit diese Emissionen nicht bereits durch den EU-Emissionshandel (EU-ETS) abgedeckt sind. In der Anfangsphase beschränkt sich die Erfassung nur auf die Hauptbrennstoffe nach Liste 2 BEHG.

Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) bildet das Rückgrat zum BEHG und beinhaltet zunächst die Regelungen zum Verkauf der Emissionszertifikate und zum nationalen Emissionshandelsregister. In der Einführungsphase 2021/2022 ist die Emissionsberichterstattung noch in einer eigenen Verordnung, der EBeV 2022, geregelt.

EBeV 2022 – Emissionsberichterstattungsverordnung 2022

Mit der EBeV 2022 werden zunächst für die Jahre 2021 und 2022 die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen durch die Unternehmen, die diese Brennstoffe in den Verkehr bringen, geregelt. Die Berichtspflicht umfasst die Hauptbrennstoffe Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas und Flüssiggas. Ab 2023 kommen weitere Brennstoffe hinzu.

Die EBeV 2022 lehnt sich in den Bereichen Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen an die bestehenden, gesetzlichen Überwachungsmethoden im Energiesteuerrecht an. Hierdurch soll der Aufwand für die berichtspflichtigen Unternehmen so weit wie möglich reduziert werden.

Mit dem Erlass der Verordnung wird eine Harmonisierung zwischen dem nationalen Brennstoffemissionshandel und dem Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) geschaffen, um Doppelbelastungen bei EU-ETS-pflichtigen Anlagen zu vermeiden. Der BEHG-Verantwortliche kann die Mengen an Brennstoffemissionen, die bereits dem EU-Emissionshandel unterliegen, von den nach BEHG zu berichtenden Brennstoffemissionen abziehen. Soweit die gelieferte Brennstoffmenge in dem jeweiligen Kalenderjahr die in der Anlage tatsächlich eingesetzte Brennstoffmenge überschreitet, muss die Differenzmenge spätestens im Folgejahr in einer ETS-Anlage eingesetzt werden. Dieser Einsatz ist gegenüber der zuständigen Behörde vollständig, transparent und anhand der Emissionsberichte des belieferten Unternehmens nach Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nachvollziehbar nachzuweisen.

Referentenentwurf BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

In § 11 des BEHG ist ein Ausgleich indirekter Belastungen vorgesehen. Mit dem Absatz 3 wird der Bundesregierung die Möglichkeit eingeräumt, per Verordnung erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu treffen.

Nachdem die Bundesregierung am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier dazu beschlossen hatte, wurde nun ein Referentenentwurf für eine Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vorgelegt. Demzufolge soll die Kompensationsregelung dem Grundansatz des EU-Emissionshandels und den bereits auf europäischer Ebene bestehenden Regelungen zur Sicherung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen folgen.

Die Carbon-Leakage-Risiken in den verschiedenen Branchen werden anhand der bereits im EU-Emissionshandel verwendeten Sektorenliste beurteilt. Voraussetzung für eine Kompensation ist also, dass das Unternehmen einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß Tabelle 1 und 2 der Anlage zur Verordnung zuzuordnen ist. Für einzelne Unternehmensteile, die einem Teilsektor zuzuordnen sind, sind ausschließlich diese Unternehmensteile antragsberechtigt. Zuordnungen erfolgen nach WZ 2008.

Neben der Sektorenzuordnung ist eine unternehmensbezogene Mindestschwelle bei der Emissionsintensität zu beachten. Diese Mindestschwelle bemisst sich nach festgelten Kompensationsgraden aus der Anlage der Verordnung. Die genauen Regelungen zur Berechnung der Emissionsintensität eines Unternehmens sind aus § 7 Abs. 3 BECV zu entnehmen.

Bei der Berechnung der Beihilfehöhe werden die – über die CO2-Bepreisung herbeigeführten – Stromkostenentlastungen des Unternehmens bei der EEG-Umlage angerechnet. Der Anrechnungsbetrag ergibt sich aus dem Produkt der EEG-umlagepflichtigen Strommenge im Abrechnungsjahr und einem Anrechnungswert. Dieser Anrechnungswert ist nach § 10 Abs. 3 BECV die Differenz zwischen dem Betrag der EEG-Umlage, der sich ohne die Entlastung durch Zuführung eines Teils der Veräußerungserlöse in das EEG- Umlagekonto ergeben hätte und dem für das Abrechnungsjahr festgelegten Betrag der EEG-Umlage. Für das Abrechnungsjahr 2021 beträgt der Wert 1,37 ct/kWh, für die Folgejahre gibt die BNetzA die Werte bekannt.

Die Beihilfen sind an Gegenleistungen der Unternehmen geknüpft. Die beihilfeberechtigten Unternehmen müssen den Nachweis erbringen, dass sie ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben. Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 5 GWh reicht der Betrieb eines nicht zertifiziertes Energiemanagementsystems auf Basis der ISO 50.005 (mindestens Level 3) oder die Mitgliedschaft in einem bei der Deutschen Energieagentur GmbH angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk. Weiterhin muss das Unternehmen nachweisen, dass im Abrechnungsjahr Investitionen in Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses oder Steigerungen bei der Energieeffizienz getätigt wurden. Dabei muss die Investitionssumme ohne Berücksichtigung von Fördermitteln Dritter mindestens 80 Prozent des dem Unternehmen gewährten Beihilfebetrags des vorangegangenen Jahres entsprechen.

Beihilfeanträge sind jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres beim Umweltbundesamt zu stellen.

>> BEHV (PDF)

>> EBeV 2020 (PDF)

>> Eckpunktepapier vom 23.09.2020

Ihr Ansprechpartner

Andreas Seegers

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