Verordnungsentwürfe Energieeinsparung vorgelegt

Wirtschaftsminister Habeck hat am 13. August bekannt gegeben, dass weitere Maßnahmen zur Energiesicherung durch Energieeinsparung umgesetzt werden. Hierzu erarbeitet die Bundesregierung zwei Verordnungen, jeweils zu kurzfristig und zu mittelfristig wirksamen Maßnahmen. Beide Verordnungen sollen schon bald am 1. September bzw. 1. Oktober in Kraft treten und sind bis 28. Februar 2023 bzw. 30. September 2024 befristet.

Die beiden Verordnungen sind Teil des im Juli angekündigten Energiesicherungspaketes und basieren auf der Verordnungsermächtigung des § 30 EnSiG. Die geplante Kurzfristenergiesicherungsverordnung (EnSikuV) ist mit einem halben Jahr Gültigkeit nicht zustimmungspflichtig. Die Mittelfristenergiesicherungsverordnung (EnSimiV) bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Aus den vorliegenden ersten Entwürfen lassen sich für Unternehmen bereits jetzt einige Anforderungen skizzieren.

Kurzfristig nach EnSikuV:

Absenkung Mindesttemperatur in Arbeitsstätten (§ 12 i.V. § 6 Abs. 1 S. 1 i.E.)

  • für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 °C
  • für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 °C
  • für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 17 °C
  • für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 °C
  • für körperlich schwere Tätigkeit 12 °C

Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (§ 11 i.E.)

Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt

Mittelfristig nach EnSimiV:

Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen (§ 5 i.E.)

Vorgesehen ist die Pflicht, alle in einem Energieaudit oder durch ein EnMS oder UMS „ … konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres umzusetzen“. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung knüpft sich an die DIN EN 17463 (2020) mit maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer bei einem positiven Kapitalwert, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.

Die umgesetzten oder aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Maßnahmen sind z.B. durch einen Energieauditor bestätigen zu lassen. Der Entwurf sieht die Ausnahme bei der Umsetzungspflicht für Unternehmen vor, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden betrug.

Private Haushalte und Öffentliche Gebäude

Neben den Maßnahmen im Bereich der Unternehmen sind in beiden Verordnungen Anforderungen für private Haushalte und öffentliche Einrichtungen enthalten. Beispielsweise wird das Beheizen von privaten Pools untersagt oder die Mindestbeheizungstemperatur in Mietsachen abgesenkt. Die Beheizung von öffentlichen Gebäuden soll ebenso geregelt werden. Informationen finden sie hierzu in dem PDF „BMWK Hintergrundpapier Energieeinsparverordnungen zur Senkung des Gas- und Stromverbrauchs“.

ISPEX wird weiter zu den Verordnungen und den Anforderungen für Unternehmen berichten.

>> Pressemitteilung des BMWK

>> BMWK Hintergrundpapier Energieeinsparverordnungen zur Senkung des Gas- und Stromverbrauchs

>> BMWK: Energiesicherungspaket angekündigt

 
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