Volle EEG-Umlage für Eigenversorgung aus neuen KWK-Anlagen ab Januar 2018

Wie Anfang Dezember aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erfahren war, könnte für bestimmte KWK-Anlagen in der Eigenversorgung ab dem 1. Januar 2018 vorübergehend die volle EEG-Umlage in Höhe von 6,792 Cent je Kilowattstunde auf den Eigenverbrauch anfallen. Das Wichtigste hier kurz zusammengefasst.

Bestehende Regelung

Privilegierte Neuanlagen in der Eigenversorgung, die nach dem 31. Juli 2014 ihren Betrieb aufgenommen haben, zahlen gemäß § 61b Nummer 2 EEG 2017 eine verringerte EEG-Umlage auf die eigenverbrauchten Strommengen in Höhe von 40 Prozent der regulären EEG-Umlage. Privilegierte Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014 sind unter bestimmten Voraussetzungen von der EEG-Umlage vollständig befreit. Umfangreiche Sonderregelungen im EEG gelten für die Modernisierung, Erweiterung oder Ersetzung sowie die Übertragung von bestehenden KWK-Anlagen.

Beihilferechtliche Genehmigung

Der Kommission der Europäischen Union liegt das EEG 2017 zur beihilferechtliche Genehmigung vor. Dem Vernehmen nach ist die Kommission nicht bereit, die beihilferechtliche Genehmigung für die Privilegierung neuer KWK-Anlagen im Sinne des § 61b Nummer 2 EEG über den 31. Dezember 2017 hinaus zu verlängern. Die EU-Kommission vermutet eine „Überförderung“ bestimmter KWK-Anlagen. Aus diesem Grund vertritt die Kommission die Ansicht, dass die geltende Regelung ohne Änderungen nicht genehmigungsfähig ist.

Vollzugsverbot

Erteilt die Kommission bis zum Jahresende keine beihilferechtliche Genehmigung für die Begünstigung der Eigenversorgung aus neuen KWK-Anlagen, fiele ab Beginn des neuen Jahres aufgrund des Vollzugsverbots die volle EEG-Umlage auf die Eigenversorgung an. Die geschäftsführende Bundesregierung bemüht sich um eine Einigung mit der Kommission. Möglicherweise führt dies zu einer veränderten Ausgestaltung des EEG für KWK-Anlagen bspw. bis 1 Megawatt elektrische Leistung oder zu einer Ausweitung des Doppelförderungsverbots im KWKG.

Mögliche Folgen

Betreiber neuer KWK-Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb gingen, sollten im Hinblick auf die EEG-Umlagepflicht die aktuelle Entwicklung genau beobachten. Sollte bis zum Endes des Jahres keine Einigung mit der EU-Kommission zustande kommen, müssten Eigenversorger möglicherweise ab Januar 2018 mit 100 Prozent EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom rechnen.

Weiterleitung an Dritte

Für eigenerzeugte Strommengen, die an dritte Letztverbraucher weitergeleitet werden, fällt unverändert die EEG-Umlage in voller Höhe an. Die Weiterleitung von privilegierten Strommengen an Dritte – beispielsweise aus der Eigenversorgung – ist geeicht zu messen und gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber nachzuweisen. Eigenversorgern die dieser Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, drohen für den Eigenverbrauch 100 Prozent EEG-Umlage.

Geringverbräuche von untergeordneter Bedeutung

Die Bundesnetzagentur erkennt lediglich Stromverbräuche aufgrund „zeitweilig begrenzte(r) Zugriffsmöglichkeiten von nicht unternehmenszugehörigen Personen, wie z.B. Gästen oder vom Unternehmen beauftragten Putzhilfen oder Handwerkern, auf vorhandene oder mitgebrachte Verbrauchsgeräte“ als Letztverbrauch des Unternehmens an, „sofern es sich um unentgeltliche Geringverbräuche von untergeordneter Bedeutung handelt“. Auf diese Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch! Darüber hinaus sind die Begriffe „zeitweilig begrenzte Zugriffsmöglichkeiten“ und „Geringverbräuche von untergeordneter Bedeutung“ nicht näher definiert. Deshalb sollten Unternehmen im Zweifel Kontakt mit der BNetzA aufnehmen.

Meldepflichten des Eigenversorgers

Eigenerzeuger und Eigenversorger haben gemäß § 74a EEG die gesetzliche Verpflichtung bestimmter Basisangaben sowie die umlagepflichtigen Strommengen an den gemäß § 61i zuständigen Netzbetreiber zu melden. Bei Meldung gegenüber dem Verteilnetzbetreiber (VNB) läuft die Frist zum 28.02.2018 aus, bei Meldungen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zum 31.05.2018. Des Weiteren ist eine Meldung an die Bundesnetzagentur (BNetzA) notwendig. Die Verpflichtung zur Meldung greift auch für Unternehmen, die von der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG und KWKG profitieren. Gegebenenfalls sind für begrenzte und nicht begrenzte Abnahmestellen im Sinne des EEG an unterschiedliche Netzbetreiber Meldungen abzugeben.

Neu: Prüfungspflichten des Netzbetreibers

Unternehmen, die die Eigenversorgung im EEG nutzen, müssen laut Bundesnetzagentur im kommenden Jahr mit der Prüfung der Personenidentität (Betreibereigenschaften) und der Zeitgleichheit des Eigenverbrauchs (Viertelstundenleistungsmessung) durch den zuständigen Netzbetreiber rechnen. Die Netzbetreiber sind aufgrund der Zuständigkeiten im EEG zur Überprüfung der gemeldeten Daten verpflichtet! Erste Prüfungen haben 2017 bereits stattgefunden.

Meldung der Basisangaben

Mit der Meldung der Basisangaben erfährt der Netzbetreiber (und die Bundesnetzagentur) von der Weiterleitung des Stroms an Dritte. Beliefert der Eigenversorger Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage entgeltlich oder unentgeltlich mit Strom, so gilt dieser als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG. Die Stromlieferung an Letztverbraucher ist zu melden und geeicht zu messen; die weitergeleiteten Strommengen sind gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen.

Nachweis der Strommengen

Im Falle der Eigenversorgung ist entweder der gesamte Eigenverbrauch oder der gesamte Drittverbrauch 1/4-stundengenau zu ermitteln. Deckt das Messkonzept nicht den vollen Eigenverbrauch oder den Drittverbrauch ab, wird nicht geeicht oder nicht 1/4-stundengenau gemessen bzw. fehlen die Nachweise, droht die volle EEG-Umlage auf die eigenerzeugte Strommenge. Zur Messung gemäß Mess- und Eichgesetz empfiehlt sich die frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Eichamt.

Verletzung der Meldepflichten

Eigenerzeuger und Eigenversorger die der Meldung der Basisangaben gemäß § 74a EEG nicht nachkommen, zahlen eine um 20 Prozentpunkte erhöhte EEG-Umlage. Versäumt das betreffende Unternehmen die Meldung der Strommengen steigt die EEG-Umlage für den Nachweiszeitraum auf 100 Prozent.

Ihr Ansprechpartner

ISPEX

0921 - 150 911 110 0921 - 150 911 115