Vor Ort: Informationstag Besondere Ausgleichsregelung des BAFA (1)

Bericht vom IT BesAR 1 Beitragsbild

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veranstaltete am 26. Februar einen Informationstag zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR). Dabei gab das BAFA einen Überblick zu den gesetzlichen Regelungen und der Verwaltungspraxis. ISPEX war für Sie vor Ort.

Einführend verwies Andreas Obersteller, Präsident des BAFA, auf die Bedeutung der BesAR für die Unternehmen, um die Produktion in Deutschland aufrechtzuerhalten. Immer mehr Unternehmen nutzten jedoch die Gestaltungsspielräume in kreativer Weise. Er appellierte an die Verantwortung der Antragsteller und kündigte eine verschärfte Handhabung mit mehr Kontrollen an, um die politische Akzeptanz der BesAR in Berlin und Brüssel nicht zu gefährden.

Voraussetzungen und Genehmigungstatbestände

Nachdem der Unterabteilungsleiter Dr. Volker Oschmann aus dem Bundeswirtschaftsministerium die einschlägigen gesetzlichen Regelungen vorgestellt hatte, wandte sich der LRD Stefan Krakowka aus dem BAFA in seinem Vortrag den Voraussetzungen und Genehmigungstatbeständen nach dem EEG 2017 zu. Er betonte, dass jeder der Deutschland Strom verbraucht, grundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet werde. Die BesAR stelle hier eine eng auszulegende Ausnahmeregelung dar, die ausschließlich stromkostenintensive Unternehmen entlasten solle, um deren internationale Wettbewerbsfähigkeit nicht zu gefährden. Eine Abwanderung der stromintensiven Unternehmen sei aus Sicht der EU nicht im Interesse des Klimaschutzes. Gleichwohl werde die Regelung von der Europäischen Kommission kritisch gesehen, da diese als staatliche Beihilfe im Sinne der Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien eingestuft werde. Der Europäische Gerichtshof entscheidet dazu Anfang März.
Krakowka begründete das Fehlen des Merkblattes zu Stromzählern auf der Internetseite des BAFA, damit, dass es im „im Lichte der aktuellen Entwicklungen“ grundlegend überarbeitet werde.

Neugründung und Umwandlung

In Bezug auf Neugründung und Umwandlung eines Unternehmens sind generell die „Identitätsstiftung“ bzw. „Identitätswahrung“ nach § 67 EEG ausschlaggebend. Krakowka weist in diesem Zusammenhang auf die Härtefallregelung nach § 103 Abs. 4 EEG hin. Dort ist das Prinzip der Identitätswahrung essentiell. Bei der Härtefallregelung stellt das Vorliegen eines Begrenzungsbescheides für das Kalenderjahr 2014 eine Voraussetzung dar. Das in der Vergangenheit begrenzte Unternehmen muss mit dem Antragsteller weitgehend identisch sein. Dabei ist eine lückenlose Antragsstellung seit 2014 unerheblich.

Der Referent führt weiter aus, wie die Antragstellung zur BesAR zu erfolgen hat. Die Ausschlussfrist ist der 30. Juni 2018. Die Wahrung der Frist hängt davon ab, drei Dokumente auf elektronischem Wege einzureichen. Das ist zum ersten der vollständige Antrag nach §§ 64 ff. EEG. Dieser wird mittels ELAN-K2 Portal dem BAFA übermittelt. Zum zweiten muss ein vollständiger elektronisch signierter Prüfvermerk mit allen Anlagen beigebracht werden. Zum dritten wird ein gültiger Nachweis des Energie- und Umweltmanagementsystems, der das gesamt Unternehmen umfasst, benötigt.

Aus der Mitte des Plenums werden Fragen nun Fragen nach dem Drittverbrauch gestellt. Krakowka stellt fest, dass die Regelungen zum Drittverbrauch im Stromsteuergesetz (StromStG) und EEG nicht substantiell vergleichbar seien. Das StromStG stelle ausdrücklich auf die Entnahme von Strom für betriebliche Zwecke ab. Zudem lägen dazu einschlägige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vor. Davon abweichend sei die Regelung zum selbstverbrauchten Strom im EEG nicht eindeutig. Es bestehe hierzu dringend Auslegungsbedarf. Das BAFA stehe in dieser Sache in engem Kontakt mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesfinanzministerium, bzw. der Zollverwaltung.

Weitere Fragen des Auditoriums kreisen unter anderem um die Definition für selbstverbrauchten Strom, der Weiterleitung an Dritte, respektive dem Umgang mit Werkverträgen und Bagatellmengen. Darüber hinaus befassen sich die Fragestellungen mit der Messung und dem Umgang mit Messfehlern. Aus Sicht des BAFA bleibe die Anwendung des Mess- und Eichgesetzes in allen Fällen strittig. Des Weiteren ziehe das BAFA sehr enge Grenzen für den Selbstverbrauch. Besonders bei den Themen Leiharbeitsverhältnisse und Werkverträge kündigte Krakowka an, dass das BAFA diesen größere Aufmerksamkeit widmen wird.

Branchenzuordnung als Einstiegsvoraussetzung

Bernhard Schurr, Referatsleiter beim BAFA, referiert im Anschluss über die Branchenzuordnung als Einstiegsvoraussetzung der Besonderen Ausgleichsregelung. Er erläutert die Schwierigkeiten bei der Klassifizierung der Unternehmen anhand der WZ 2008 (Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008). Die Haupt- und Nebentätigkeiten müssen exakt bestimmt werden. Entscheidend für die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig ist der „Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit zum Ende des letzten abgeschlosseneren Geschäftsjahres“. Das BAFA stelle dabei auf den jeweiligen Anteil der Wertschöpfung ab. Behelfsweise werden Mitarbeiterzahl oder Umsatz nach der sogenannten Top-Down-Methode herangezogen. Die erfolgt eigenständig durch das Bundesamt, bei Zweifelsfällen entscheidet jedoch die Prüfung durch das Statistische Bundesamt (Destatis). Schurr rät im Rahmen einer anstehenden Umstrukturierung oder Umwandlung frühzeitig den Kontakt zu BAFA und Destatis zu suchen, um Schwierigkeit im Vorfeld zu begegnen. Überdies sei bei dem Vorhaben besonderes Augenmerk auf die „Input-Seite“ zu legen, d.h. Betriebsmittel, Werkverträge, Dienstverträge exakt zu analysieren.

Der Referent skizziert im Rahmen seines Vortrages das Prozedere für das Begrenzungsjahr 2019. Die Antragsfrist endet wegen des Wochentages am Montag, 2. Juli 2018 um Mitternacht. Wie schon im letzten Jahr eröffnet das BAFA frühzeitigen Antragstellern Vorteile. Unternehmen, die bis zum 15. Mai den Antrag einreichen, erhalten eine qualifizierte Eingangsbestätigung. Wer bis zum 31. Mai 2018 den vollständigen Antrag übermittelt, wird vorzeitig über den Begrenzungsbescheid informiert.

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Bildquelle: Bohao Zhao via Wikimedia Commons unter CC BY-SA 3.0

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