Vor Ort: Informationstag Besondere Ausgleichsregelung des BAFA (2)

Bericht vom IT BesAR 2

Fortsetzung von Teil 1

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veranstaltete am 26. Februar einen Informationstag zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR). Dabei gab gab das BAFA einen Überblick zu den gesetzlichen Regelungen und der Verwaltungspraxis. ISPEX war für Sie vor Ort. 

Bruttowertschöpfung

Buu An Nguyen vom BAFA trägt danach zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten im Sinne der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (2014/C 200/01) (UEBLL) vor. Die Leitlinien gelten bis 2020. Daher sind die Ausnahmeregelungen des EEG und KWKG weitgehend gesichert. Die Überarbeitung der UEBLL steht demnach erst für 2019/2020 an.

Der Referent erläutert die grundlegende Systematik und beleuchtet typische Probleme.
Dem Grundsatz nach berechnet sich die Bruttowertschöpfung anhand der Gesamtleistung, d.h. Erlöse bzw. Produktionswert. Davon abzuziehen sind die eingesetzten Vorleistungen in Form der Kosten für Materialverbrauch, Handelswaren, Lohnarbeiten, Dienstleistungen, Leiharbeitsverhältnisse, Mieten und Pachten sowie sonstige Kosten.

Die Bruttowertschöpfung ist aus dem Jahresabschluss ersichtlich. Dieser muss nach Handelsgesetzbuch (HGB) den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) entsprechen. Für die Antragstellung in der Besonderen Ausgleichsregelung ist ein geprüfter Jahresabschluss des Unternehmens bzw. des selbstständigen Unternehmensteils notwendig. Das BAFA empfiehlt die Erstellung einer Überleitungsrechnung zwischen Gewinn- und Verlustrechnung und Bruttowertschöpfung anhand der eigens vom BAFA bereitgestellten Vorlage.

Nguyen skizziert drei Problemfälle bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung. Diese bestehen in der Bestandswertung, insbesondere Korrekturen, bzw. Abschreibungen, aber auch in Rückstellungen speziell für Instandhaltung nach § 249 Abs. 1 Nr.1 HGB sowie sonstige Erträge, darunter Erlöse aus Personalgestellung bzw. sonstigen innerbetrieblichen Leistungen.

Als besonderen Hinweis ergänzt er, dass Kosten und Erlöse periodengerecht abzugrenzen und um periodenfremde Einflüsse zu bereinigen seien.

Umwandlung und Neugründung

Stefan Krakowka übernimmt den nächsten Themenblock spricht zur Umwandlung und Neugründung von Unternehmen. Relevant ist dies bei der Bescheidübertragung, die bei identitätswahrender Umwandlung beispielsweise möglich ist. Das BAFA prüft anhand der übernommenen oder neuen Betriebsmittel, der sogenannten 90 Prozent-Regel, ob es sich um eine identitätswahrende oder identitätsändernde Umwandlung handelt. Zusätzlich veranschaulicht er dies am Prüfungsschema, das bei der BAFA zur Bescheidübertragung Anwendung findet.

Allgemein müsse die Behörde im Verfahren eine wertende Entscheidung treffen und sich dann einem rechtsstaatlichen Verfahren stellen fasst Krakowka zusammen.

ELAN-K2 Antragsportal

Dr. Nikolai Hoberg setzt sich in seinem Vortrag nun mit der Antragstellung im ELAN-K2-Portal auseinander. Neben organisatorischen Belangen legt er eine Übersicht zu den fristrelevanten Unterlagen zur Antragstellung nach §§ 64 ff. EEG dar. Ersten ist der vollständige Antrag über das ELAN-K2-Portal des BAFA zu stellen. Einzureichen sind außerdem der vollständige Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers nebst allen Anlagen. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist erforderlich. Zudem wird eine gültiger Nachweis zum Energie- oder Umweltmanagementsystem durch den Zertifizierer benötigt. Hoberg merkt an, dass auch in diesem Jahr der elektronisch signierte inhaltsgleiche Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers nachgereicht werden kann.

Auswirkungen der BesAR auf die KWKG-Umlage

Der letzte Vortrag beschäftigt sich mit der Besonderen Ausgleichsregelung und den Auswirkungen auf die KWK-Umlage. Im Antragsverfahren gemäß § 27 KWKG sind zusätzliche Angaben im Antragsverfahren notwendig. Die KWKG-Umlage wird bei vorliegender Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Abs.1 EEG auf 15 Prozent begrenzt. Unter der Anwendung der Härtefallregelung nach § 103 Abs.4 EEG geschieht dies jedoch nicht. Für Unternehmen zu beachten ist, dass im ELAN-K2-Portal eine Prognose der umlagepflichtigen Strommenge, der Weiterleitung an Dritte und des Höchstbetrags abgegeben werden muss.

Hürden für die BesAR

Der Informationstag hat die Komplexität der Besonderen Ausgleichsregelung beleuchtet. Die rechtlichen Rahmenbedingen sind weitgreifend. Zur erfolgreichen Antragstellung sind umfangreiche Vorabreiten notwendig, damit alle Nachweise form- und fristgerecht eingereicht werden können. Darüber hinaus spielen viele Faktoren eine Rolle, die auf dem ersten Blick für den Energiebereich irrelevant zu sein scheinen, wie z.B. statistische Zuordnung zu Branchen.

Das rege Interesse an der Veranstaltung verdeutlicht welche wirtschaftliche Bedeutung die Besondere Ausgleichsregelung für viele Unternehmen besitzt. Besonders der Bereich der Unternehmensumwandlung eröffnet ein hochkomplexes Feld, auf dem Fehler Unternehmen teuer zu stehen kommen können.

ISPEX erläutert Ihnen gerne die Rahmenbedingungen der Besonderen Ausgleichsregelung und begleitet Sie umfassend bereits im Vorfeld Antragsstellung und unterstützt Ihr Unternehmen dabei, die bürokratischen Hürden zu meistern. So vermeiden Sie für Ihren Unternehmen auch unter schwierigen Rahmenbedingen rechtliche Nachteile und erhalten sich so die finanziellen Vorteile. Wie beraten Sie gerne!

Bildquelle: Bohao Zhao via Wikimedia Commons unter CC BY-SA 3.0

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