Vorgezogene EEG-Umlageabsenkung ab 1. Juli 2022

Am 9. März 2022 hat das Bundeskabinett eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) vorgelegte Formulierungshilfe beschlossen und den Koalitionsfraktionen für den weiteren Gesetzgebungsprozess zugeleitet.

Die vorgezogene Absenkung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 soll unabhängig von der anstehenden Novelle des EEG 2023 noch über eine Änderung des EEG 2021 bzw. EnWG kurzfristig umgesetzt werden.

Laut dem vorliegendem Text soll durch Ergänzung des § 60 EEG 2021 für Strommengen, die vom 1. Juli 2022 bis 31.12.2022 verbraucht werden, eine auf null gesenkte EEG-Umlage gelten (§ 60 Abs. 1a Satz 1).

Ausnahmen sind u.a. für Eigenversorger aus hocheffizienten KWK-Anlagen (§ 61c EEG 2021) vorgesehen. Für die Strommengen im Jahr 2022 ist in der Jahresbetrachtung die Annahme einer gleichbleibenden gesetzlich festgelegten Umlagehöhe zugrunde zu legen. Gemäß der Gesetzesbegründung soll die Funktionsweise und einfache Abwicklung dadurch gesichert werden, dass „ausnahmsweise eine reine Rechengröße in Form einer kalkulatorischen Gesamtjahresumlage“ angesetzt wird. Die Höhe soll bei der Hälfte der ursprünglichen EEG-Umlage für 2022 liegen, d.h. 1,8615 ct/kWh. Die Regelung soll auch im Zusammenhang mit §§ 61l und 78 Abs. 1 EEG 2021 Anwendung finden.

Für Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung soll mit § 60 Absatz 1a S. 2 EEG 2021 klargestellt werden, dass sie auch keine Mindestumlage zahlen müssen, wenn die Umlage im zweiten Halbjahr 2022 null beträgt. Darüber hinaus berücksichtigt die Ergänzung des § 3 Nr. 44a EEG 2021 die unterjährige Absenkung der EEG-Umlage. Demnach gelten alle im Kalenderjahr 2022 verbrauchten Strommengen als umlagepflichtig, ungeachtet der tatsächlichen Umlagehöhe. Mit dieser Regelung sollen Berechnungsschwierigkeiten und etwaige Verzerrungen bei der Ermittlung der Stromkostenintensität vermieden werden.

Um sicherzustellen, dass die Entlastung den Letztverbrauchern tatsächlich unterjährig verrechnet wird, soll § 118 EnWG bzw. § 39 EnWG entsprechend angepasst werden.

Die Kosten der Entlastungsmaßnahme werden aus werden aus dem Energie- und Klimafonds beglichen.

>> Pressemitteilung des BMWK

 
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