Weiterhin Gasversorgungssicherungsmaßnahmen
Von ISPEX am 24. Jul 2023
Aus einer Unterrichtung der Bundesregierung (BT-Drs. 20/7550) an den Bundestag geht hervor, dass das BMWK an den Maßnahmen aus dem sog. Gasspeichergesetz (EnWG Teil 3a) festhalten will. Das BMWK spricht sich für eine Verlängerung über die vorgesehene Befristung um zwei Jahre hinaus bis zum 1. April 2027 aus.
Der Evaluationsbericht nach § 35f EnWG soll die Maßnahmen zur Befüllung der Gasspeicher bewerten. Der Marktgebietsverantwortliche THE wurde beauftragt, über SSBO1 die gesetzlichen Füllstandsvorgaben in den deutschen Speichern zu gewährleisten. Die Kosten hierfür werden periodisch saldiert und über die Umlage nach § 35e EnWG („Gasspeicherumlage“) auf die Letztverbraucher gewälzt.
Laut Bericht haben die Maßnahmen „ … im Ergebnis dazu geführt, dass der weit überwiegende Anteil der Gasspeicheranlagen in Deutschland die Füllstandsvorgaben sogar noch vor den relevanten Stichtagen erreicht hat und zu den relevanten Stichtagen die Füllstände in der Gesamtbetrachtung über den Füllstandsvorgaben lagen“. Die (saldierten) Aufwendungen der THE betrugen Stand März rund 8,795 Mrd. Euro. Bezuschlagt wurden dabei 84 TWh über SSBO (1 und 2) sowie 50 TWh Gas beschafft (SSBO 3). Etwa 75 Prozent des beschafften Gases seien aktuell weiter eingelagert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei im Vergleich zum Beschaffungswert niedrigeren Gaspreisen ein Verlust erwirtschaftet würde. Der Bericht hierzu: „Ein in die Gasspeicherumlage eingehender Verlust ist unter volks- und energiewirtschaftlichen Gesichtspunkten ein akzeptabler Effekt, eine Folge dieser Investition in die Gasversorgungssicherheit“.
Die Regelungen aus sog. Gasspeichergesetz sind bis zum 1. April 2025 befristet. Das BMWK rechnet damit, dass die Inbetriebnahme der landseitigen LNG-Terminals Mitte 2027 erfolgt und spricht sich für die Verlängerung der Maßnahmen aus. Demnach sei Aufgrund der Inbetriebnahme der landseitigen LNG-Terminals mit einer ausreichenden Diversifizierung des Gasbezuges sowie der damit einhergehenden Verstetigung der Gasversorgung zu rechnen, sodass nach aktuellen Erkenntnissen eine Fortgeltung der Vorschriften des Teils 3a des EnWG in ihrer aktuellen Form nach dem 1. April 2027 nicht zwingend erforderlich erscheine.
Wie im ISPEX-Beitrag zum genehmigten Umlagemechanismus berichtet, würde die letzte Saldierungsperiode das erste Quartal 2025 umfassen. Da das Umlagekonto auf Null gestellt werden muss, sind Nachverrechnungen möglich. Unter derzeitigen Marktbedingungen ist nicht damit zu rechnen, dass das in der Hochpreisphase 2022 beschafftes Speichergas ohne Verluste zu veräußern ist, daher wird eine Erhöhung der Speicherumlage unausweichlich. Ein Fortschreiben des Gasspeichergesetzes würde den Saldierungszeitraum strecken und somit die Belastung verteilen. Zudem würden zwei Jahre mehr Zeit dafür sorgen, dass die Abwicklung der Speicherumlage in die Mitte der nächsten Legislaturperiode fällt.
>> Erdgas: Umlagen und Entgelt ab Oktober 2022
1SSBO = Strategic Storage-Based Options
Welche Neuerungen werden für 2024 relevant? Welche neuen Fristen und Anforderungen kommen auf Sie zu?
Auch in diesem Jahr machen wir Sie im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe Energiekalender mit den wichtigsten „Energiesteuern und Abgaben 2024“ vertraut – wieder im 4. Quartal, diesmal aber in verschiedenen Online- und Präsenzformaten. Vermeiden Sie Fehler und Versäumnisse und sichern Sie so Ihrem Unternehmen Vergünstigungen und Erleichterungen.
Sie finden die Übersicht mit den neuen Terminen hier.