Welche Entlastungen stehen Ihrem Unternehmen zu?
Von ISPEX am 10. Feb 2026
Die Branchenzuordnung spielt eine zentrale Rolle bei der Bewertung, von welchen Entlastungen Unternehmen grundsätzlich profitieren könnten. Wir geben einen Einblick in die Logik der KUEBLL-Listen und bieten einen kostenfreien Branchen-Check.
EU gibt festen Rahmen vor
Die CO₂-Bepreisung auf nationaler und EU-Ebene belastet die deutschen Unternehmen und senkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Industrie. Um diesen Nachteil auszugleichen, hat die EU diverse Fördermaßnahmen genehmigt, um das Abwandern der Unternehmen, das sog. Carbon Leakage, zu verhindern. Allerdings stehen diese nur berechtigten Unternehmen im Rahmen des europäischen Beihilferechts zu. Die Vorgaben aus den Europäischen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL, engl. CEEAG) fanden Eingang in deutsche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.
Wodurch wird ein Unternehmen beihilfeberechtigt?
Der Einstieg in die Entlastungen für Unternehmen führt über die Zuordnung zu einer Branche der KUEBLL-Liste. Diese unterscheidet zwischen umgangssprachlich als „Liste-1-Unternehmen“ und „Liste-2-Unternehmen“ bezeichneten Branchen.
Die Zuordnung zu einer dieser beiden Listen ist maßgeblich für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen beihilfefähig ist. Während Unternehmen der Liste 1 aufgrund eines besonders hohen Carbon-Leakage-Risikos grundsätzlich als begünstigt gelten, können Unternehmen der Liste 2 nur unter zusätzlichen Voraussetzungen Entlastungen in Anspruch nehmen.
Unternehmen der Liste 1
Die Unternehmen der Liste 1 umfassen derzeit 91 spezifische Sektoren und Teilsektoren. Erfasst werden Branchen mit einem besonders hohen Risiko von Carbon Leakage. Maßgeblich hierfür sind eine Handelsintensität von mindestens 4 % sowie eine Stromkostenintensität von mindestens 5 %, die nach den Vorgaben der Leitlinien kombiniert betrachtet werden. Typische Beispiele sind stark energieintensive Industrien wie die Stahl- und Aluminiumerzeugung sowie die chemische Industrie.
Unternehmen der Liste 2
Die Liste 2 erfasst demgegenüber Branchen mit einer geringeren, aber weiterhin relevanten Energie- oder Handelsintensität. Unternehmen dieser Liste sind nicht automatisch beihilfefähig, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Entlastungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist die Erfüllung der Anforderungen des Europäischen Beihilferahmens (CISAF). Demnach muss auf Branchenebene eine ausreichende Strom- und Handelsintensität nachgewiesen werden, in der Regel durch eine Stromkostenintensität von mindestens 5 % oder eine kombinierte Intensität, bei der Stromkosten und Handelsintensitätsanteil zusammen mindestens 2 % der Bruttowertschöpfung erreichen.
Abseits der Theorie – welche Beihilfen kann ich jetzt konkret nutzen?
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Nachweis: Klassifikation der Wirtschaftszweige
Um Ansprüche geltend machen zu können, führt für Unternehmen kein Weg an der Analyse und rechtlich belastbaren (Selbst-)Einstufung sowie ggf. Nachweisführung der Zugehörigkeit zu einer der förderberechtigten Branchen, Sektoren oder Teilsektoren vorbei.
Die Klassifikation orientiert sich dabei an der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ-Klassifikation). Hierbei kommt in der Regel (noch) die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), zur Anwendung. Nach derzeitigem Stand ist die WZ 2025 zwar bereits in Kraft, befindet sich allerdings noch in der Übergangsphase. Daher ist bei Antragstellung besonders auf den geforderten Revisionsstand bei der jeweiligen Behörde zu achten. Sofern die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen auf die WZ 2003 referenzieren, ist auch diese weiterhin anzuwenden.
Die verschiedenen Revisionen der WZ-Klassifikationen sind nicht deckungsgleich, sondern ändern Nomenklatur und Zuordnung. Neuere Fassungen tendieren dabei zu einer stärkeren Differenzierung. Hintergrund ist die Angleichung an europäische Vorgaben. Sofern das EU-Pendant, der NACE-Code, anzugeben ist, gilt die identische Vorgehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Versionsnummer (z. B. NACE 2).
Ermittlung des Schwerpunkts
Die Ermittlung der wirtschaftlichen Tätigkeit für die Klassifikation der Wirtschaftszweige erfolgt in Deutschland nach dem Schwerpunktprinzip. Dabei wird die wirtschaftliche Einheit (Unternehmen oder Betrieb) derjenigen Kategorie zugeordnet, in der sie den größten Teil ihrer wertschöpfenden Tätigkeit ausübt.
Da die direkte Ermittlung der Wertschöpfung in der Praxis häufig nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, wird der Schwerpunkt regelmäßig anhand geeigneter Ersatzindikatoren bestimmt. Maßgeblich sind dabei insbesondere der Hauptumsatzträger sowie der Anteil der Beschäftigten oder geleisteten Arbeitsstunden je Tätigkeit.
Für die Klassifikation sind zunächst sämtliche wirtschaftliche Tätigkeiten des Unternehmens systematisch zu erfassen. Anschließend ist zu ermitteln, welche dieser Tätigkeiten den höchsten Umsatz- oder Personalanteil aufweist. Auf dieser Grundlage erfolgt die Zuordnung zur Klassifikation der Wirtschaftszweige, die hierarchisch aufgebaut ist und von den übergeordneten Abschnitten über Abteilungen, Gruppen und Klassen bis hin zu Unterklassen reicht. Übt ein Unternehmen mehrere Tätigkeiten aus, ist stets diejenige Tätigkeit maßgeblich, die den größten Anteil an der Wertschöpfung hat.
Hilfstätigkeiten, die ausschließlich der Unterstützung der Haupttätigkeit dienen – etwa Verwaltung, Buchhaltung oder Fuhrpark –, begründen keinen eigenständigen Schwerpunkt, sondern werden der Haupttätigkeit zugerechnet. Ändert sich der wirtschaftliche Schwerpunkt eines Unternehmens wesentlich, ist der zugehörige WZ-Code entsprechend anzupassen, in der Regel mit Wirkung zum Beginn eines neuen Kalenderjahres.
Die methodisch korrekte und somit rechtssichere Ermittlung der Branchenzugehörigkeit kann sich vor allem im Unternehmensverbund schwierig gestalten. Zudem kann z. B. das Gesamtunternehmen nicht antragsberechtigt sein, ein Unternehmensteil jedoch durchaus.
Das ist mir zu kompliziert. Geht das einfacher und schneller?
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Umfassende Entlastungen möglich
Mit der Unternehmensklassifikation lassen sich Ansprüche prüfen aus:
- Besondere Ausgleichsregelung (BesAR), Anlage 2 Liste 1 und 2 EnFG
- Strompreiskompensation (SPK), Liste 1 und 2 SPK-Richtlinie
- (Geplanter) Industriestrompreis, Anlage I, Liste 1 KUEBLL
- BECV (Carbon-Leakage aus nEHS), Anlage Tabelle 1 und Tabelle 2 BECV
- Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG, UdPG (WZ 2003!)
- Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 9a StromStG, UdPG (WZ 2003!)
- Steuerentlastung für Unternehmen nach § 54 EnergieStG, UdPG (WZ 2003!)
Weitere Aspekte beachten
Die Branchenzugehörigkeit verschafft Zugang zu den Verfahren. Jedoch sind weitere Voraussetzungen und Nachweise im Verfahren zu erfüllen. Beispielsweise ist der Betrieb eines Energiemanagementsystems im Rahmen der BesAR oder Entlastung nach BECV obligat.
Der Bereich der sog. Grünen Konditionalität bzw. der Ökologischen Gegenleistungen nimmt seit einigen Jahren einen großen Raum ein. Im Nachgang müssen enthaltene Erstattungen teilweise in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden.
Die aufgeführten Erstattungen und Erleichterungen berühren das Subventions- bzw. Steuerrecht. Verstöße dagegen können neben Rückforderungen und Bußgeldern auch strafrechtlich relevant werden. Daher empfiehlt es sich, die Antragsverfahren gut dokumentiert und mit fachlicher Begleitung anzugehen.
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