Wichtige Frist für Messkonzept nach EEG

Für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen in der Eigenversorgung und stromkostenintensive Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung steht zum Jahreswechsel eine wichtige Frist an: Das Messkonzept nach EEG muss bis 1. Januar 2021 vollständig umgesetzt sein.

Ab dem 1. Januar 2021 muss sichergestellt sein, dass umlagepflichtige Strommengen, die an andere Letztverbraucher weitergeleitet werden, mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen erfasst und abgegrenzt werden. Die Messung muss nachweislich ab Jahresbeginn in Betrieb sein.

Verpflichtete Unternehmen

  • Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (bspw. BHKW) oder Erneuerbare-Energien-Anlagen (bspw. Photovoltaik, Wasserkraft, Windkraft, Biomasse) in der Eigenversorgung.
  • Sonstige Letztverbraucher, die ihre EEG-Umlage selbst mit dem Netzbetreiber abwickeln.
  • Stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen in der Besonderen Ausgleichsregelung.

Schätzung bleibt Ausnahme

Die Schätzung von umlagepflichtigen Strommengen ist ab dem 1. Januar 2021 nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Sofern eine Messung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, dürfen Unternehmen weiterhin eine sachgerechte Schätzung mit ausreichendem Sicherheitsaufschlag tätigen. Voraussetzung für die Schätzung ist, dass eine geeichte Messung an einem vorgelagerten Messpunkt wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Bagatellregelung eng begrenzt

Unternehmen müssen die „Weiterleitung an Dritte“ vollständig erfassen und vom Eigenverbrauch abgrenzen. Der Drittverbrauch muss dazu in der Regel geeicht gemessen werden. Eine Zurechnung des Drittverbrauchs zum Eigenverbrauch ist ausschließlich für „geringfügige Stromverbräuche Dritter“ zulässig, sofern diese Stromverbräuche „üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden“.

Aufgrund der unklaren Abgrenzung ist die Anwendung der „Bagatellregelung“ für die Unternehmen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Die Bundesnetzagentur hat in ihrem Hinweis zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten (Konsultationsfassung vom Juli 2019) eine – nicht abschließende – Liste mit Verbrauchsgeräten und Verbrauchskonstellationen veröffentlicht, für die die Bagatellregelung vermeintlich anwendbar ist.

Erklärung verpflichtend

Die betreffenden Unternehmen sind verpflichtet, die umlagepflichtigen Strommengen nach EEG vollständig zu erfassen, zutreffend abzugrenzen, fristgerecht zu melden und die EEG-Umlage richtig abzuführen. Dazu müssen die Unternehmen eine Erklärung abgeben, wie ab dem 1. Januar 2021 sichergestellt ist, dass die Vorgaben des EEG zum Messen und Schätzen eingehalten werden. Die zuständigen Netzbetreiber können bei zukünftigen Meldungen verlangen, dass die Erklärung des Unternehmens von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft wird.

Die Verpflichtung nach EEG greift auch für alle Unternehmen, die mehr als 1 Mio. kWh Strom pro Jahr an einer Abnahmestelle aus dem Netz beziehen und innerhalb des Betriebsgeländes Strom an Dritte weiterleiten. Die Privilegierung im Zusammenhang mit der § 19-StromNEV-Umlage gilt ausschließlich für aus dem Netz bezogene selbst verbrauchte Strommengen von mehr als 1 Mio. kWh. Für weitergeleitete Strommengen ist die volle Umlage zu zahlen. Die Strommengen sind entsprechend der Vorgaben des EEG voneinander abzugrenzen.

Hohe wirtschaftliche Bedeutung

Die Umsetzung eines tragfähigen Konzepts zum Messen und Schätzen von umlagepflichtigen Strommengen bis zum Jahresende ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die privilegierten Unternehmen. Eine fehlende mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder eine unvollständige Abgrenzung von Drittverbräuchen kann zu einer Nachzahlung der EEG-Umlage auf die gesamte nicht korrekt abgegrenzte Strommenge führen. Insofern sollten Betreiber von Eigenversorgungsanlagen und andere privilegierte Unternehmen sachverständig prüfen, ob bereits alle Weiterleitungen am Standort messtechnisch erfasst und die Strommengen EEG-konform zugerechnet werden können.

ISPEX unterstützt Unternehmen bei der Entwicklung, Überprüfung und Umsetzung eines Konzepts zum Messen und Schätzen nach EEG. Unsere Experten geben Ihnen gerne Auskunft über die Möglichkeiten, Ihr Messkonzept vollständig, rechtssicher und fristgerecht umzusetzen. Das Factsheet zum Thema „Messen und Schätzen“ finden Sie unterhalb als Download.

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