Zoll: Änderung Anzeige- und Informationspflichten
Von ISPEX am 10. Dez 2024
Bei den beihilferechtlichen Anzeige- und Informationspflichten im Energie- und Stromsteuerrecht kommt es zu Änderungen. Darauf weist die Generalzolldirektion in einer Fachmeldung hin.
Abgesenkte Meldeschwelle EnSTransV
Aufgrund der 2023 geänderten Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) gilt für das Meldejahr 2025 für alle Beihilfen die abgesenkte Meldeschwelle in Höhe von 100.000 Euro. Das bezieht sich auf die im Kalenderjahr 2024 ausgezahlten Entlastungen bzw. in Anspruch genommenen Begünstigungen. Meldefrist über das Zoll-Portal für das Kalenderjahr 2024 ist der 30.06.2025.
Entfall Vorlagepflicht Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen
Unternehmen mit einer jährlichen Entlastungssumme bis 10.000 Euro je Tatbestand erhalten ab dem 01.01.2025 eine Erleichterung. Im Zuge der Antragstellung wird auf die Vorlage „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ verzichtet. Diese ist nur noch auf Verlangen vorzulegen.
Achtung: Bei unterjähriger Beantragung ist die Entlastungssumme herunterzubrechen und ggf. eine Erklärung vorzulegen, auch wenn die jährliche Summe nicht überschritten wird.
Änderungen bei Unternehmen in Schwierigkeiten und offenen Rückforderungsanordnungen
Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. Unternehmen (UiS), gegen die offene Rückforderungsanordnungen vorliegen, dürfen keine staatlichen Beihilfen erhalten. Daher müssen Unternehmen im Rahmen der Antragstellung eine „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ abgeben.
Ab 2025 sind künftig die Kennzahlen der Bilanz im Formular einzutragen. Es handelt sich dabei um die Zahlen, die bereits jetzt im Rahmen des Ausfüllens des Formulars 1139 berechnet werden müssen, um zu kontrollieren, ob ein Unternehmen die UiS-Kriterien erfüllt. Der Zoll empfiehlt, die Formularhinweise entsprechend zu beachten.
Wegfall der Patronatserklärung als Sicherungsmittel
Laut Zoll „ … können Patronatserklärungen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr herangezogen werden, um die Erfüllung der UiS-Kriterien als unbeachtlich für die Gewährung oder die Inanspruchnahme von staatlicher Beihilfe einzustufen“.
Hierzu zitiert der Zoll eine Feststellung der Europäischen Kommission: „Patronatserklärungen oder Absichtserklärungen können nicht als ausreichend angesehen werden, da sie nicht die erforderliche tatsächliche Erhöhung der Eigenmittel des Beihilfeempfängers oder eine Verringerung seiner Schulden bzw. kumulierten Verluste bewirken, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der UiS-Status nicht mehr erfüllt ist“.
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