Zusammenfassender Antrag Spitzenausgleich

Unternehmen, die den sogenannten Spitzenausgleich nach § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG in Anspruch nehmen, sollten den 31. Juli im Auge behalten. Bei unterjährig gestellten Anträgen im Vorjahr muss ergänzend bis Ende Juli des Folgejahres ein zusammenfassender Antrag für das Kalenderjahr gestellt werden.

Bei jährlicher Beantragung des Spitzenausgleichs ist der Stichtag der 31. Dezember des Folgejahres. Zusätzlich ist dem Antrag die Bestätigung für ein Energie- oder Umweltmanagementsystem ausgestellt durch eine Konformitätsbewertungsstelle, einen Umweltgutachter, eine Umweltgutachterorganisation oder eine EMAS-Registrierungsstelle für das betreffende Jahr beizufügen und dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.

Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die 2017 unterjährig Anträge auf den Spitzenausgleich gestellt haben, muss jedoch der zusammenfassende Antrag bis 31. Juli 2018 erfolgen.

Entlastung bei Strom- und Energiesteuer

Das beantragende Unternehmen hat einen zusammenfassenden Antrag abzugeben, wenn ihm das Hauptzollamt einen vorläufigen Abrechnungszeitraum zugelassen oder die voraussichtliche Entlastung bei der Berechnung der Vorauszahlungen berücksichtigt hat. Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die Steuerentlastung zurück (§ 19 Abs. 3 StromStV).

Wird der Antrag positiv beschieden, erhält das Unternehmen eine Strom- und Energiesteuererstattung. Diese resultiert aus dem Vergleich zwischen der Belastung des Unternehmens durch die Strom- und Energiesteuer – vormals „Ökosteuer“ – und der Entlastung in der Rentenversicherung. Möglich ist eine Erstattung von 90 Prozent der verbleibenden Belastung abzüglich 1.000 Euro Selbstbehalt.

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