Am 30. Juni endet die Meldefrist gemäß EnSTransV

Unternehmen, die Steuerbegünstigungen bei der Energie- bzw. Stromsteuer wahrnehmen, unterliegen einer jährlichen Anzeigepflicht der Begünstigungstatbestände nach der EnSTransV* § 4 Abs. 1. Die Frist endet am 30. Juni, und Unternehmen sollten bis dahin gegenüber dem Hauptzollamt ihren Verpflichtungen nachgekommen sein. Anderenfalls droht seit diesem Jahr eine Geldbuße.

Anzeigepflicht EnSTransV § 4 Abs. 1

Die Anzeigepflicht betrifft Unternehmen, die eine Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG (Energiesteuergesetz), darunter fällt die Steuerbefreiung für bestimmte gasförmige Energieerzeugnisse, genutzt haben. Ebenso anzeigepflichtig sind in Anspruch genommene Steuerermäßigungen. Hierunter fallen Tatbestände nach § 3 EnergieStG (ortsfeste begünstigte Anlagen) und § 3a des Energiesteuergesetzes (sonstige begünstigte Anlagen Güterumschlag in Seehäfen). Nach § 9 Abs. 2 des Stromsteuergesetzes (Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen) und § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (Landstromversorgung) gewährte Steuerermäßigungen sind ebenfalls anzuzeigen.

Für die Anzeige sind der amtliche Vordruck (Formular 1461) oder das elektronische Erfassungsportal zu nutzen. Der Bezugszeitraum erstreckt sich auf den 1. Januar bis 31. Dezember 2017.

>> Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht – zu EnSTransV

>> Zoll Formular 1461 (PDF)

>> Erfassungsportal EnSTransV

* Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz