BNetzA: Hinweisblatt EE-Stromspeicher

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Hinweisblatt zu EE-Stromspeichern, deren Registrierungspflichten, Amnestie und Förderung und Abgrenzung veröffentlicht.

In dem Hinweispapier legt die BNetzA ihre Auffassung zu bestimmten Rechtsfragen und die Handhabung in der Verwaltungspraxis dar.

Beispielsweise unterstreicht die BNetzA die eigenständige Registrierungspflicht für EE-Stromspeicher im Marktstammdatenregister, eine reine Registrierung einer Solaranlage sei nicht ausreichend. Des Weiteren bestehe eine Amnestieregelung für EE-Stromspeicher: „Die Amnestieregelung sieht vor, dass Förderkürzungen (Sanktionen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 EEG) bis zum 31. Dezember 2019 für Strom aus einem EE-Stromspeicher trotz einer versäumten Speicherregistrierung im Anlagenregister oder im Marktstammdatenregister keine Anwendung finden, soweit der Anlagenbetreiber die verbundene EE-Anlage, deren Strom er zur Beladung des EE-Stromspeichers verwendet, registriert hat“.

>> Hinweis 2019/1 zu EE-Stromspeichern: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung