Abrechnung und Nutzung Ladesäulen

In einer kleinen Anfrage erkundigt sich die FDP-Fraktion nach der eichrechtskonformen und transparenten Abrechnung der Energie beim Laden von Elektrofahrzeugen, da seit April 2019 die Ladesäulenbetreiber verpflichtet seien, verbrauchsabhängig nach Kilowattstunden abzurechnen und geladene Kilowattstunden sowie Preise transparent darzustellen. Aufgrund fehlender Genehmigungen verzögerte sich der Einbau eichrechtskonformer Zähler jedoch, sodass lokal durch die Eichämter individuelle Fristen gewährt wurden.

Auf die Fragen, wie viele eichrechtskonforme öffentliche Ladesäulen seit April 2019 errichtet wurden, bzw. nachgerüstet wurden oder werden müssen, verweist die Bundesregierung auf die Nichterhebung dieser Zahlen. Ebenfalls nicht erhoben wurde die Zahl der nicht nachrüstbaren Ladesäulen. Über deren weitere Verwendung macht die Bundesregierung keine Angaben und stellt auf den Landesvollzug des Eichrechts sowie die Verantwortung der Hersteller und Verwender ab.

Die Fraktion erfragt, wann nach Einschätzung der Bundesregierung die Nachrüstung abgeschlossen sein wird, sodass an allen öffentlichen Ladesäulen verbrauchsabhängig nach Kilowattstunde abgerechnet werden kann. Laut Bundesregierung soll dies bis Ende 2020 bei einem Großteil der Wechselstrom-Ladeinfrastruktur und bei Gleichstrom-Ladern bis 2021 dauern. Worauf die Einschätzung gründet, führt die Bundesregierung nicht an.

Zur Frage nach den Kosten der Nachrüstung nimmt die Regierung Bezug auf die Angaben der Hersteller. Für Wechselstrom-Ladeeinrichtungen beliefen sich demnach die Kosten 650 bis 2.500 Euro. Bei Gleichstrom-Systemen sei nach Leistung mit 1.000 bis 4.500 Euro zu rechnen.

Eine verbindliche Möglichkeit zur Aktivierung der Ladesäule ist nach Anfrage nicht geplant. Vier Alternativen zur Abrechnung sind bereits vorgeschrieben, z.B. über EC-Karte/ Kreditkarte. Die Aktivierung soll auf europäischer Ebene geregelt werden, um eine reibungslose grenzüberschreitende Nutzung von Elektrofahrzeugen zu ermöglichen.

>> Anfrage BT-Drs. 19/16869

>> Antwort BT-Drs. 19/17207