Änderung StromStG und EnergieStG

Die Änderungen des Stromsteuergesetzes (StromStG) und Energiesteuergesetzes (EnergieStG) haben den Bundesrat unverändert passiert. Der Beschluss des Bundestages kann somit bald in Kraft treten.

Unter anderem bleibt Unternehmen des produzierenden Gewerbes für Elektroautos die Steuerentlastung bei Strom nach § 9b, bzw. § 10 StromStG verwehrt. Vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung der EU treten die Änderungen am 1. Januar 2018 in Kraft.

>> Drucksache 452/17 des Bundesrates (PDF)