Alarmstufe Notfallplan Gas ausgerufen

Das BMWK hat heute die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Die Preisanpassungsrechte nach EnSiG wurden nicht aktiviert.

In einer Pressekonferenz hat der Bundeswirtschaftsminister Habeck am 23.06.2022 die nächste Stufe des Gasnotfallplans Gas ausgerufen, die sogenannte „Alarmstufe“. Diese wird durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) festgestellt, wenn „eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen“.

Laut Habeck kommt trotz der noch vorhanden Gasflüsse aus Russland die Alarmstufe zum Zuge, da hinsichtlich der Einspeicherung die Kriterien vorliegen. Ausschlaggebend sei die Gesamtbetrachtung mit Blick auf den Winter sowie die Gasflüsse bei Import- und Export im europäischen Rahmen.

Vorerst keine Preisanpassungsrechte aktiviert

Mit der Alarmstufe gehen keine hoheitlichen Eingriffe seitens der Regierung einher. Es kommen noch ausschließlich marktbasierte Maßnahmen zum Zuge. Habeck betonte, dass das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG (Energiesicherungsgesetz) vorerst nicht zu Anwendung kommt. Die Bundesnetzagentur wird die Lage weiter beobachten und ggf. in Abstimmung mit dem BMWK die Regelung in Kraft setzen.

Diese in der Novelle des EnSiG vor wenigen Wochen geschaffene Regelung erlaubt die Weitergabe der Kosten der Ersatzbeschaffung bei zusammengebrochenen Belieferungen mit Gas, z.B. bei einem Importstopp. Damit können Mehrbelastungen durch die Lieferketten bis zum Endverbraucher weitergereicht werden. Es handelt sich um ein preisliches Sonderanpassungsrecht außerhalb vertraglicher Vereinbarungen. Dem Abnehmer wiederum steht ein Sonderkündigungsrecht zur Verfügung. Unter den Bedingungen des § 24 EnSiG ruhen vertragliche Preisanpassungs-Klauseln. Darüber hinaus haben Lieferanten Darlegungspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur. Diese führt ein entsprechendes Preismonitoring durch (§ 25 EnSiG). Das Preisanpassungsrecht stellt keinen Automatismus in der Alarmstufe bzw. Notfallstufe dar und muss ausdrücklich durch die Bundesnetzagentur festgestellt werden.

Habeck verwies darauf, dass die Preisanpassungsrechte nach § 24 EnSiG eine Kaskaden-Effekt in der Energiewirtschaft verhindern sollen. Der Zusammenbruch einzelner Lieferanten würde zu einem Zusammenbruch der ganzen Lieferkette führen.

Ausblick

Im Zuge der Pressekonferenz sprach der Wirtschaftsminister die Verringerung des Verbrauchs an. Hierzu werden Ausschreibungen zur Gasverbrauchsreduktion durchgeführt. Die Gasverstromung soll mittels Gesetz weiter reduziert werden. Sein Haus arbeite an der Umsetzung.

Zu weiteren Verschärfungen, d.h. die Ausrufung der Notfallstufe, stellte Habeck klar, dass es sich um Ultima Ratio handle. Eine neue Beurteilung der Lage würde sich dann stellen, wenn die Pipeline Nord Stream 1 nach der Wartung (vom 11. bis ca. 21 Juli) nicht wieder den Betrieb aufnähme.

>> Pressemitteilung des BMWK