Aus aktuellem Anlass: Anspruch auf Individuelles Netzentgelt

Unternehmen, die singulär genutzte Betriebsmittel im Sinne des § 19 Absatz 3 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) nutzen, haben Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV erfüllt waren.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, an dem der Netznutzer davon Kenntnis erlangt hat, dass die Voraussetzungen des § 19 Absatz 3 StromNEV vorlagen. Das geht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (EnZR 70/14) vom 15.12.2015 hervor.

Der Netzbetreiber oder Energielieferant weist in der Regel nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen hin. Der Kunde muss selbst aktiv werden.

In der Praxis bedeutet das, dass ein Unternehmen, das allein eine Leitung zu einem Anschlusspunkt einer höheren Netzebene des Netzbetreibers nutzt, die Netznutzungskosten für dieses Netzteilstück direkt begleicht. Dafür erhält das Unternehmen ein vermindertes Netzentgelt, da die Kosten aus den vorgelagerten Netzebenen geringer sind. Der Netzbetreiber muss aber von sich aus nicht darauf hinweisen, sodass das Unternehmen selbst prüfen muss, ob es dieser Regelung unterfällt.

Bei Fragen zur komplexen Materie der Regulierung stehen Ihnen unsere Energie-Experten gerne zur Verfügung.

>> Urteil des BGH, EnZR 70/14 (PDF)

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