EEG-Umlage ab 1. Juli bei null

Ab 1. Juli wird die EEG-Umlage auf null abgesenkt. Ein entsprechendes Gesetz verabschiedete der Bundestag am 28. April 2022. Beschlossen wurde der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen eines „Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ in der vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung.

Demnach ist für Strom, der im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 verbraucht wurde, ein EEG-Umlage-Wert von 0 ct/kWh anzuwenden. Für Stromkostenintensive Unternehmen fällt auf diese Strommengen keine Mindestumlage nach § 64 Abs. 2 Nr. 4 EEG an. Die Pflichten nach § 74 und § 74a EEG entfallen.

Im Jahr 2022 verbrauchte Strommengen gelten ungeachtet des Umlagesatzes ab 1. Juli als umlagepflichtige Strommengen, wenn für sie volle oder anteilige EEG-Umlage hätte gezahlt werden müssen. Für die Abrechnung der EEG-Umlage für hocheffiziente KWK-Anlagen (§ 61c EEG), Stromspeicher (§ 61l EEG) und in Fällen des § 74 EEG ist eine ganzjährige reine Rechengröße in Höhe der Hälfte der derzeitigen EEG-Umlage anzusetzen, d.h. 1,8615 ct/kWh.

EEG-Umlage, Ab 1. Juli, 2022, 01.06.2022
Das Änderungsgesetz setzt weiterhin Regelungen im EnWG, um die Entlastung bei der EEG-Umlage tatsächlich an den Verbraucher weiterzugeben.

Das Gesetz bedarf keiner Zustimmung durch den Bundesrat.

>> BT-Drs. 20/1025

>> BT-Drs. 20/1544