Energielieferant insolvent – Was tun?

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Für Kunden, die von einem Ausfall des Strom- oder Erdgaslieferanten betroffen sind, entsteht ein kurzfristiger Handlungsbedarf, um zusätzliche Kosten zu vermeiden und eine unterbrechungsfreie Energieversorgung zu gewährleisten. Wir haben für Sie die wichtigsten Handlungsempfehlungen zusammengefasst.

Das drastisch gestiegene Marktpreisniveau für Strom und Erdgas hat einige Energieversorger bereits in Bedrängnis gebracht. So hat zum Beispiel die DEP Deutsche Energiepool GmbH ihren Kunden mitgeteilt, dass man die Lieferung von Erdgas einstellen und Verträge für das kommende Lieferjahr nicht erfüllen wird. Die OTIMA Energie AG, ein Strom- und Erdgaslieferant aus Neuenhagen bei Berlin, musste angesichts der Marktentwicklung im Oktober Insolvenz anmelden.

Lieferanteninsolvenz und Einstellung der Belieferung

Die Insolvenz des Lieferanten muss nicht zwangsläufig das Ende der Belieferung bedeuten. Entscheidend ist daher, ob die Belieferung tatsächlich eingestellt wird.

Wird die Belieferung nicht eingestellt, ergibt sich durch eine Insolvenz nicht zwangsläufig ein Sonderkündigungsrecht. Eine Kündigung des Vertrages ist ggf. nur gemäß der vereinbarten Vertragskonditionen möglich. Solange der Lieferant seinen Verpflichtungen nachkommt, sollten auch die Zahlungen weiter geleistet werden.

Bei einem Lieferstopp sollte gegenüber dem Lieferanten bzw. vorläufigen Insolvenzverwalter die Beendigung des Vertrages erklärt werden.

Abrechnungen und Zahlungen kontrollieren

Um bei Ausfall eines Lieferanten die Abrechnungszeiträume und Liefermengen sauber abgrenzen zu können, sollten die Zählerstände aber auch der aktuelle Stand der geleisteten Zahlungen dokumentiert werden. Daueraufträge und Einzugsermächtigungen sollten unmittelbar widerrufen werden und Zahlungen nur noch per Überweisung erfolgen.

Im vorläufigen Insolvenzverfahren sollte grundsätzlich nur an den gerichtlich bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter gezahlt werden. Dieser ist der Bekanntmachung des Insolvenzgerichts zu entnehmen. Da unter Umständen der (vorläufige) Insolvenzverwalter im Laufe des Verfahrens wechseln kann, sollte man regelmäßig nach Änderungen Ausschau halten.

Falls die Belieferung fortgeführt wird und korrekt abgerechnete Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz vorliegen, können diese an den Lieferanten überwiesen werden. Beachten Sie eine eventuell geänderte Bankverbindung.

Nach der Einstellung der Belieferung wird eine Schlussrechnung erstellt. Dies kann je nach Zahl der betroffenen Kunden mehrere Monate dauern. Für den Fall, dass sich Unstimmigkeiten ergeben, ist gegenüber dem insolventen Lieferanten bzw. dem Insolvenzverwalter ein Widerspruch zu erklären und eine Korrektur anzufordern.

Bei einer korrekten Schlussrechnung wird eine eventuelle Nachforderung an den vorläufigen Insolvenzverwalter beglichen. Guthaben hingegen können nicht direkt erstattet werden. Hier bleibt nur der Weg, im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens eine Forderung zur Tabelle anzumelden und über die Quotierung einen Teil des Geldes zurückzuerhalten. Dieser Teil des Verfahrens kann sich unter Umständen über viele Monate hinziehen, eventuell wird mangels Masse gar kein Hauptverfahren eröffnet. Über den Weg die Forderungen zur Tabelle anzumelden und eine voraussichtliche Quote informiert der Insolvenzverwalter.

Kunden in Niederspannung bzw. Niederdruck

Kunden, die aus dem Netz Strom in Niederspannung bzw. Gas in Niederdruck beziehen, werden bei Ausfall des Lieferanten ohne Unterbrechung in der gesetzlichen Ersatzversorgung mit Energie beliefert.

Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss notwendig. Der Netzbetreiber meldet den Kunden automatisch beim zuständigen Ersatzversorger an. Die Ersatzversorgung endet, sobald der Kunde einen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.

Da die allgemeinen Preise für die Ersatzversorgung vergleichsweise teuer sind, sollte schnellstmöglich ein neuer Energieliefervertrag zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen werden. Eine Kündigungsfrist ist für die Beendigung der Ersatzversorgung nicht zu beachten.

Kunden in Mittelspannung bzw. Mitteldruck

Kunden, die Strom in der Mittelspannung bzw. Gas im Mitteldruck aus dem Netz beziehen, haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Ersatzversorgung. Hier wird seitens der Netzbetreiber häufig eine kurzfristige Abschaltung angedroht, wenn kein neuer Lieferant benannt wird.

Für die betroffenen Kunden entsteht also ein sehr kurzfristiger Handlungsbedarf. Es sollte daher unmittelbar Kontakt mit alternativen Strom- bzw. Erdgaslieferanten aufgenommen werden, um eine unterbrechungsfreie Versorgung mit Strom bzw. Gas sicherzustellen.

Gern prüft Ihr ISPEX-Energiemanager die angebotenen Konditionen und unterstützt Sie in der Kommunikation mit dem Netzbetreiber sowie beim Abschluss eines neuen Energieliefervertrags.

 
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Andreas Seegers

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