Geplante Strom- und Gaspreisbremse

Die geplanten Entlastungen in Form der Strom- und Gaspreisbremse nimmt Gestalt an. Am 31.10.2022 hat die Gaskommission ihren Abschlussbericht veröffentlicht. Zusätzlich einigten sich Bund und Länder auf ein gemeinsames Vorgehen. Daneben kursiert bereits ein Eckpunktepapier, das die Ausgestaltung weiter präzisiert. Wir haben für Sie aus den vielfältigen Quellen die Grundzüge der geplanten Preisbremsen zusammengefasst. Weiter unten finden Sie die Übersicht als PDF-Download.

Die als Dezember-Hilfe bekannte Soforthilfe für Gaskunden ist unabhängig von den beiden Preisbremsen ab 2023 zu sehen und muss entsprechend noch in diesem Jahr umgesetzt werden. ISPEX wird hierzu berichten. Die hier beschriebenen Preisbremsen sind als länger wirkende Entlastungen bis zum Frühjahr 2024 angedacht und werden wohl erst im Frühjahr nächsten Jahres greifen.

Zu beachten ist, dass es sich bei den aufgeführten Regelungen bisher nur politische Absichten handelt. Zudem unterliegen Entlastungen für die Industrie dem europäischen Beihilferecht und müssen ggf. gesondert genehmigt werden. Geltungsdauer und eventuelle Rückwirkungen für Hilfen sind noch unsicher.

Entlastung für Industriekunden

Bei RLM-Abnahme von Strom- und Gas sollen jeweils die Nettopreise für bestimmte Bezugsmengen gedeckelt werden. Referenz ist hier 70 % des Verbrauch für die ein staatlich subventionierter Nettopreis von 13 ct/kWh für Strom und 7 ct/kWh für Gas gelten soll. Darüber hinausgehende Mengen werden zu den vereinbarten Lieferkonditionen abgerechnet. Referenz für die preisgedeckelten Menge sollen bei Strom 70 % des Vorjahresbrauchs 2021 bzw. bei Gas der Zeitraum 11/2021 bis 10/2022 sein. Unklarheit herrscht über die Abnahmegrenze an der Lieferstelle von über 1,5 GWh p.a. Diese wird von der Gaskommission als Voraussetzung für die Unterstützung empfohlen. Wie mit RLM-Abnahmestellen mit einem Jahresbezug unterhalb von 1,5 GWh verfahren wird, ist noch nicht im Detail geklärt.

Aller Voraussicht nach wird es sich bei den RLM-Lieferstellen generell um ein Subventions-Verfahren handeln, das nach Anmeldung beim Lieferanten greift. Es ist offensichtlich kein Automatismus angedacht. Die Abrechnung der gedeckelten Preise gegenüber dem Kunden soll über den Lieferanten erfolgen, der sich die wiederum die Differenz aus dem Sondervermögen des Bundes erstatten lässt.

Entlastung für Gewerbekunden und Haushalte

Die Deckelung der Preise für Gewerbekunden und Haushalte (SLP-Lieferstellen) soll ähnlich zur Unterstützung für die Industrie erfolgen. Hierbei sind Angaben von 40 ct/kWh bei Strom und 12 ct/kWh bei Gas auf den dann Bruttopreis im Gespräch. Orientieren soll sich der subventionierte Sockel an 80 % der Jahresverbrauchprognose. Für die übrige Liefermenge gilt der vereinbarte Preis. Zudem schlägt die Gaskommission vor, RLM-Lieferstellen z.B. bei Wohnobjekten dieser SLP-Regelung zu unterwerfen.

Ein entscheidender Unterschied besteht in der Abwicklung. Kunden in der SLP-Belieferung sollen automatisch über Lieferanten von der Entlastung profitieren.
 
  Geplante Strom- und Gaspreisbremse in der Übersicht (Stand 02.11.2022) ISPEX_StrompreisbremseGaspreisbremse_Übersicht_221109-3.pdf (Dateigröße 215 KB)
 
 

Soforthilfe – Dezember-Hilfe

Die Gaskommission sieht die oben beschriebene Gaspreisbremse als länger wirkende Entlastung vor, deren energiewirtschaftliche Umsetzung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird (Stufe 2). Daher bringt sie eine vorgeschaltete kurzfristig greifende Entlastung über eine Soforthilfe ins Spiel (Stufe 1). Hierzu sollen SLP- und RLM-Gaskunden (RLM < 1,5 GWh p.a.) den Dezember-Abschlag durch den Lieferanten erlassen bekommen. Dieser lässt sich die Beträge aus dem ERP-Sondervermögen erstatten.

Ihr Ansprechpartner

Marco Böttger

Marco Böttger

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