Meldung EEG-umlagepflichtiger Strommengen bis 31. Mai 2019

Die Meldung zum 31. Mai 2019 der umlagepflichtigen Strommengen für das Vorjahr an den zuständigen Netzbetreiber dient der Endabrechnung der EEG-Umlage für 2018.  Dies kommt als Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 74 Abs. 2 EEG 2017, Weiterleitung an Dritte) oder als stromkostenintensives Unternehmen (§ 60a Satz 2 i.V.m. § 74 Abs. 2 EEG 2017) oder als sonstiger Letztverbraucher (§ 74a Abs. 2 EEG 2017 ) sowie als Eigenversorger (§ 74a Abs. 2 EEG 2017) in Betracht. Auf Verlangen ist eine Wirtschaftsprüferbescheinigung über die Prüfung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen nach § 75 i. V. m. § 74 bzw. 74a EEG bis spätestens 31. Mai des entsprechenden Folgejahres vorzulegen. Eine Vorlage für den Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers findet sich im neu veröffentlichten IDW PH 9.970.12. Auf eine zusätzliche Meldung an die Bundesnetzagentur verzichtet diese in der Regel.

EEG-Umlagepflichtige Strommengen, ÜNB, Meldung, § 74a EEG, § 74 EEG, § 75 EEG

Elektronische Eigenbestätigung bis 2 Gigawattstunden

Sofern die EEG-umlagepflichtigen Strommengen in der Regelzone des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers die Höhe von 2,0 GWh nicht übersteigt, ist eine elektronische Eigenbestätigung (EB) anstelle einer Wirtschaftsprüferbescheinigung (WP-Testat) für die Testierung ausreichend.

Für eine elektronische EB ist die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben per Häkchen in der Teilmeldung Zusammenfassung der Jahresmeldung im EEG/KWKG-Portal ausreichend. Die elektronische EB ersetzt die papiergebundene Eigenbestätigung. Ein Papiermuster für eine EB wird nicht zur Verfügung gestellt.

Ausnahme: Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung

Abweichend von obenstehender Bagatellgrenze wird von stromkostenintensiven Unternehmen im Sinne des § 60a EEG im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung die Vorlage einer Wirtschaftsprüferbescheinigung (WP-Bescheinigung) verlangt, sofern die EEG-Umlage für die selbst verbrauchte Strommenge tatsächlich begrenzt wird.

Neue Mustervorlage erforderlich

Die Bereitstellung der Mustervorlage zur Testierung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen erfolgt voraussichtlich Anfang April. Bitte verwenden Sie keine alte Mustervorlage, da das Muster für die Testierung 2018 gegenüber früheren Vorlagen geändert wurde.

Sobald die Mustervorlage zur EEG-Testierung 2018 verfügbar ist, wird diese auf den jeweiligen Internetseiten der zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bereitgestellt. Sobald diese vorliegen, werden wir darüber informieren.

Allgemeiner Abgabetermin: Die gesetzliche Frist für die Abgabe der elektronischen Jahresmeldung im EEG/KWKG-Portal wie auch der Wirtschaftsprüferbescheinigung oder Eigenbestätigung ist der 31. Mai des dem Leistungsjahr folgenden Jahres nach § 74 Abs. 2 EEG. bzw. § 74a Abs. 2 Satz 4 EEG.

UPDATE

Die Mustervorlage auf Grundlage des IDW PH 9.970.12 steht auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber zum Download bereit:

>> Auszug aus den IDW-Prüfungshinweisen

Ihr Ansprechpartner

ISPEX

0921 - 150 911 110 0921 - 150 911 115