Neue Anzeigepflicht für Unternehmen aus Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) gilt ab 1. Juli 2016

Nach Inkrafttreten der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV) am 18. Mai 2016 gilt für Unternehmen, die bestimmte energie- und stromsteuerrechtliche Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, künftig eine Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt. Die Meldung muss erstmals bis 30.06.2017 für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 erfolgen, sofern kein Antrag auf Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht gewährt wurde.

Neue Anzeige- und Erklärungspflichten für Unternehmen aus EnSTransV

Die EnSTransV gilt für alle ab 1. Juli 2016 gewährten Steuerbegünstigungen im Bereich des Energie- und Stromsteuerrechts. Um den Informations-, Veröffentlichungs- und Transparenzvorschriften des EU-Beihilferechts gerecht zu werden, werden ab diesem Stichtag alle in der EU gewährten staatlichen Beihilfen veröffentlicht, die ein Volumen von 500.000 EUR pro Kalenderjahr übersteigen. Deshalb müssen Unternehmen, die energie- und stromsteuerrechtliche Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, bis zum 30. Juni des Folgejahres gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt erklären, welche Beihilfen ihnen gewährt werden.

Um der Anzeige- und Erklärungspflicht zu entgehen, können sich Unternehmen auf Antrag für drei Jahre befreien lassen, wenn die betreffende Steuerbegünstigung in den vergangenen drei Kalenderjahren ein Volumen von jährlich 150.000 EUR nicht überstiegen hat. Dabei ist ein Antrag für jede in Anspruch genommene Steuerbegünstigung zu stellen. Im ersten Schritt sind diese Meldungen mithilfe amtlicher Vordrucke vorzunehmen, im weiteren Verlauf sollen elektronische Meldeverfahren umgesetzt werden.

EnSTransV: Welche Steuerbegünstigungen gelten als staatliche Beihilfe nach Art. 107 AEUV?

Die Anzeigepflicht betrifft ausschließlich solche Steuerbegünstigungen nach dem Energie- und Stromsteuergesetz, die nach Unionsrecht als staatliche Beihilfe gelten. Dazu zählen insbesondere die Entlastungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 9b StromStG und § 54 StromStG sowie der verbreitet in Anspruch genommene sogenannte Spitzenausgleich. Im Einzelnen gelten die folgenden Steuerbegünstigungen als anzeigepflichtige Beihilfen:

Steuerbefreiung

  • § 28 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG (Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse)

Steuerermäßigungen

  • § 2 Abs. 3 EnergieStG i.V.m. §§ 3, 3a EnergieStG (ermäßigter Steuersatz beim Einsatz von Energieerzeugnissen als Kraftstoff zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen)
  • § 9 Abs. 2 StromStG (ermäßigter Stromsteuersatz für Oberleitungsomnibusse und Schienenbahnverkehr)
  • § 9 Abs. 3 StromStG (landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen der gewerblichen Schifffahrt)

Steuerentlastungen

  • § 50 EnergieStG (Steuerentlastung für Biokraftstoffe)
  • § 53a EnergieStG (vollständige Steuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen))
  • § 53b EnergieStG (teilweise Steuerentlastung für KWK-Anlagen)
  • § 54 EnergieStG (Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft)
  • § 55 EnergieStG (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (sog. Spitzenausgleich)
  • § 56 EnergieStG (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr)
  • § 57 EnergieStG (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
  • § 9b StromStG (Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft)
  • § 10 StromStG (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (sog. Spitzenausgleich))
  • § 14a StromStV (Steuerentlastung für die Landstromversorgung)

Welche Steuerbegünstigungen fallen nicht unter die EnSTransV?

Nicht anzeige- oder erklärungspflichtig nach EnSTransV sind alle Steuerbegünstigungen im Bereich der Strom- und Energiesteuer, die seitens der EU nach aktuellem Stand nicht als staatliche Beihilfen eingestuft werden. Dazu zählen:

 

  • § 46 EnergieStG (Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet)
  • § 47 EnergieStG (Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken)
  • § 49 EnergieStG (Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse)
  • § 51 EnergieStG (Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren)
  • § 53 EnergieStG (Steuerentlastung für die Stromerzeugung)
  • § 59 EnergieStG (Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff)
  • § 60 EnergieStG (Steuerentlastung bei Zahlungsausfall)
  • § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG (Stromsteuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung)
  • § 9a StromStG (Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren)

Zur EnSTransV in der im Bundesgesetzblatt Teil I, Jahrgang 2016, Nr. 23 am 17. Mai 2016 veröffentlichten Fassung.

Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuerdurchführungsverordnungen

Zusammen mit der EnSTransV wurden verschiedene Änderungen der Energiesteuer- und Stromsteuerdurchführungsverordnungen (EnergieStV und StromStV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind bereits am 18. Mai 2016 in Kraft getreten.

Diese Änderungen betreffen vor allem zwei prominente und in der Praxis viel diskutierte Regelungen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Strom an Dritte auf dem eigenen Betriebsgelände. Hier bringen die Änderungen zwei Vereinfachungen bzw. Klarstellungen mit sich.

Zum einen wird klargestellt, dass Unternehmen dann nicht als Versorger gelten und den entsprechenden Pflichten eines Versorgers nachkommen müssen, wenn sie Strom an andere Unternehmen leisten, die den Strom in deren Betrieb entnehmen und ihnen die daraus erbrachte Leistung schulden und zum anderen dann, wenn fremdbezogener Strom lediglich in geringem Umfang
an Dritte geleistet wird.

Zum zweiten wurde die in der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren behandelte Frage beantwortet, wie mit dem Strom zu verfahren ist, der an auf dem Betriebsgelände befindliche andere rechtlich selbstständige Einheiten, die nur zeitweise Strom im Betrieb des Antragstellers entnehmen, und die daraus erbrachte Leistung schulden, im Rahmen der Steuerentlastungen nach §§ 9b, 10 StromStG zu behandeln sind. § 17b Abs. 4 StromStV stellt nunmehr klar, dass diese Strommengen vernachlässigt werden können und dem entlastungsberechtigten Unternehmen zugerechnet werden. Der durch ein beauftragtes Reinigungsunternehmen während des Betriebs eines Staubsaugers entnommene Strom wird damit dem Antragsteller zugerechnet und ist in der Regel entlastungsfähig.

 

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