Positionspapier bne Ladeinfrastruktur

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) hat ein Positionspapier „Erfolgreicher Aufbau von Ladeinfrastruktur“ veröffentlicht. Darin schlägt er Maßnahmen vor, um die Bereitstellung von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge zu vereinfachen.

Der Netzanschluss und die Inbetriebnahme von Ladeinfrastruktur sei für Nutzer und Anbieter von Elektromobilitätslösungen mit großen Unsicherheiten und hohem Kosten- sowie Zeitaufwand verbunden. Zudem erschwerten zwischen den Verteilnetzbetreibern (VNB) stark differierende und teilweise übertriebenen Anforderungen rentable Geschäftsmodelle und erhöhten die Kosten für Anschlussnehmer und -nutzer.

Daher fordert der bne u.a. bundesweit einheitliche Anforderungen an den Netzanschluss von Ladeinfrastruktur. Auch könne eine zusammengefasste Meldung von Ladeeinrichtungen in einem Standort den bürokratischen Aufwand reduzieren.

Die in § 19 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vorgesehene Zustimmung des VNB bei Anlagen über 12 kVA führt die nicht sanktionierte Rückmeldepflicht des VNB u.U. zu stark verzögerten oder ausbleibenden Meldungen. Das verringere die Planungssicherheit. Der bne schlägt eine verkürzte Frist vor. Bei Überscheiten der Frist solle die Zustimmung als erteilt gelten und zusätzliche Sanktionen greifen.

Den Aspekt der netzdienlichen Steuerung (§ 14a Energiewirtschaftsgesetz) soll verbessert werden. Anschlussnutzer können mit dem VNB auf Grundlage des § 14a EnWG eine Netzentgeltreduktion vereinbaren. Dies sei aber teuer, nur begrenzt möglich und mit Rechtsunsicherheit verbunden. Als Verbesserung schlägt der bne vor, bundesweit einheitliche Anforderungen mit einheitlichen Standards und Schnittstellen zu schaffen. Der parallele Betrieb mehrerer §14a-Anlagen soll ermöglicht werden, d.h. z.B. Ladeeinrichtung und Wärmepumpe. Dazu sollen geeignete Messkonzepte bereitgestellt werden.

Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 19 NAV und § 14a EnWG steht ebenfalls im Vorschlagskatalog. Die „Steuerbarkeit einer Ladeeinrichtung“, d.h. Lastmanagement, darf durch den VNB nach § 19 NAV unentgeltlich verlangt werden, wenn dieses als erforderlich angesehen wird. Der Anschlussnutzer erhält nach § 14 NAV ein reduziertes Netzentgelt für eine netzdienliche Steuerung. Der bne fordert, um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen, dass klar formuliert werde, wie die beiden Paragrafen zusammenhängen bzw. deren Anwendungsbereiche voneinander abgegrenzt seien.

>> Positionspapier „Erfolgreicher Aufbau von Ladeinfrastruktur“