Spitzenausgleich verlängert

Der sogenannte Spitzenausgleich wurde um ein Jahr verlängert. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf (Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs) am 1. Dezember 2022 beschlossen. Damit können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ein weiteres Jahr die Entlastung bei der Steuer (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) in Anspruch nehmen.

Im Gegensatz zur bisherigen Vorgehensweise setzt die Regelung für 2023 nicht auf die Reduktion der Energieintensität des Wirtschaftszweiges. Stattdessen müssen die einzelnen Unternehmen bei der Beantragung ihre Bereitschaft erklären, alle in dem jeweiligen Energiemanagement-System durch den Energieauditor als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen (vgl. § 10 Abs. 3 StromStG n.F., § 55 Abs. 3 EnergieStG n.F.). Zur Anwendung kommt dabei die DIN EN 17463 (VALERI).

Die bisherige Regelung zum Spitzenausgleich war ausgelaufen. Die nun beschlossene Verlängerung ist aber nur auf das Jahr 2023 bezogen und stellt keine auf Dauer angelegte Lösung dar. Eine grundlegende Neuregelung ab 2024 ist angedacht.

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