Strompreiskompensation: Antragsfrist 30.09.2022

Die Förderrichtlinie für die Strompreiskompensation (SPK) in den Abrechnungsjahren 2021 bis 2030 wurde zum Monatsanfang veröffentlicht und tritt entsprechend am 02.09.2022 in Kraft. Die Antragsfrist in diesem Jahr endet am 30.09.2022.

Aus der Richtlinie ergeben sich für beantragende Unternehmen diverse Anforderungen. Unter anderem ist spätestens ab dem Jahr 2023 ein EnMS bzw. EMAS nachzuweisen.

Mit der neuen Richtlinie wird der Weg für ökologische Gegenleistungen für gewährte Privilegierungen beschritten. Beispielsweise ist eine Verpflichtungserklärung, dass die im entsprechenden Managementsystem identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen mit einer Amortisationsdauer von max. 3 Jahren bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden. Für das Abrechnungsjahr 2025 und später muss nachgewiesen werden, dass die identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden. Zudem muss die Investitionssumme der Maßnahmen der Beihilfesumme des Vorjahres entsprechen.

>> Kommission genehmigt deutsche Beihilfe

>> BAnz AT 01.09.2022 B1 (PDF)

 
Das Prinzip der „ökologischen Gegenleistung“ kommt!

Vergünstigungen und Privilegien im Energiebereich waren bisher meist allein an Effizienzmaßnahmen im Unternehmen gebunden. Mit den Gesetzesreformen kommt das verpflichtende Investment in Dekarbonisierung oder Erneuerbare Energien hinzu.

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