Transparenzmeldung nach EEG zum 31. Juli 2018

Letztverbraucher und Eigenversorger müssen eine Transparenzmeldung an die Bundesnetzagentur tätigen (§ 74a Abs. 3 EEG). Das ist der Fall, wenn die betreffenden Unternehmen Strom verbraucht haben, der nicht von einem Elektrizitätsunternehmen geliefert wurde und eine vollständige oder teilweise Umlagebefreiung (§§ 61 bis 61e EEG) von mehr als 500.000 Euro erfolgt ist. Die Fristen richten sich danach, ob der zuständige Netzbetreiber des Unternehmens der Verteilnetzbetreiber (VNB) oder Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ist. Bei der Zuständigkeit des VNB muss die Meldung bis 31. Juli, bei Zuständigkeit des ÜNB bis zum 31. Oktober getätigt werden.

Transparenzmeldung EEG bis 31 Juli § 74a Abs. 3

Die Meldung geschieht in zweifacher Form. Auf der Seite der Bundesnetzagentur steht eine Excel-Vorlage zum Download bereit, die per Email und zusätzlich unterschrieben in Papierform übermittelt werden muss.

Zu den vollständigen Angaben auf dem Formular gehören unter anderem die Klassifikation des Wirtschaftszweiges (WZ 2008) und die entsprechende übergeordnete Gebietseinheit (NUTS-Ebene 2), in der der Hauptsitz des Unternehmens liegt.

Die von der Bundesnetzagentur erhobenen Daten werden an die Kommission der Europäischen Union zur Erfüllung der EU-Transparenzpflichten übermittelt.

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