Verordnung Offshore-Netzumlage

Der Bundesrat hat der Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht zugestimmt. Das Netzentgeltmodernisierungsgesetz hat mit Wirkung zum 1. Januar 2019 die Refinanzierung der Offshore-Anbindungskosten von den Netzentgelten in eine neu gestaltete Offshore-Netzumlage nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes überführt. Dies erfordert eine Verordnung zur Berechnung der Netzkosten. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Änderung der Stromnetzentgeltverordnung und weiterer Vorschriften zu Investitionsmaßnahmen in der Anreizregulierungsverordnung vorgelegt. Unter anderem ist eine Anmeldepflicht für Ladeeinrichtungen enthalten. § 19 Abs. 2 Satz 2 (n.F.) sieht vor „… [diese] dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen.“ Die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers ist überdies erforderlich, wenn die Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet. Sollte der Netzbetreiber nicht zustimmen, hat er mögliche Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen. Der Wegfall der Nutzung singulärer Betriebsmittel in der Mittel- und Niederspannungsebene ist ebenfalls Gegenstand des Entwurfs.

Der Bundesrat stimmte u.a. vorbehaltlich der Änderung zu Artikel 1 Nummer 4 und 6 zu. Dies betrifft § 19 Absatz 3 Satz 1 und § 32 Absatz 9 StromNEV. Demnach entfällt die Nutzung singulärer Betriebsmittel in der Mittel- und Niederspannungsebene.

Die Zustimmungspflicht des Bundesrates ergab sich aufgrund des Art. 80 Abs. 2 GG.

>> Grunddrucksache 13/19

>> Beschlussdrucksache 13/19(B)