§ 19 StromNEV-Umlage: Meldefrist 31.3.22

Noch bis Ende März haben Unternehmen, die die Privilegierung im Zusammenhang mit der § 19 StromNEV-Umlage für 2021 nutzen wollen, eine Meldung an den zuständigen Netzbetreiber zu erstatten.

Für Abnahmestellen mit mehr als eine Million kWh pro Jahr sind die aus dem Netz bezogenen selbstverbrauchten Strommengen sowie die an andere Letztverbraucher weitergeleiteten Strommengen zu melden.

Die Abgrenzung der Strommengen muss mess- und einreichtskonform erfolgen. Die Übergangsbestimmung aus § 104 Abs. 10 S. 1 EEG ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Neben § 62a EEG (Geringfügige Stromverbräuche Dritter) finden die Bestimmungen nach § 62b EEG (Messung und Schätzung) Anwendung. Unternehmen können nur noch im begründeten Einzelfall auf die Schätzung nach § 62b Abs. 2 Nr. 2 EEG zurückgreifen. Eine Erklärung, wie die Regelungen des § 62b EEG eingehalten werden, ist beizubringen.

 
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Marco Böttger

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