Eigenversorger: Transparenzmeldung EEG-Umlagebefreiung

Bis zum 31. Oktober müssen Eigenversorger, die eine vollständige oder teilweise EEG-Umlagebefreiung (§§ 61 bis 61g EEG) im Jahr 2020 von 500.000 Euro oder mehr je Tatbestand in Anspruch genommen haben, eine Transparenzmeldung erstatten (§ 74a Absatz 3 EEG). Durch die Ergänzung des EEG ist die Meldeverpflichtung für Unternehmen, die grünen Wasserstoff herstellen und die Entlastung nach 69b EEG genutzt haben, neu hinzugekommen. Diese greift erst für das Abrechnungsjahr 2021.

Die Meldung Ende Oktober betrifft Eigenversorger, bei denen die Abwicklung der EEG-Umlage dem Übertragungsnetzbetreiber zufällt. Im Falle der Zuständigkeit des Verteilnetzbetreibers hätte die Meldung bereits Ende Juli erfolgt sein müssen.

Die Meldung ist an die Bundesnetzagentur abzusetzen.

Dringende Fristen noch im September

Individuelles Netzentgelt: Bis 30.09.2021 müssen Unternehmen ihre Vereinbarung mit dem Netzbetreiber über ein individuelles Netzentgelt (stromintensive/ atypische Netznutzung) bei der zuständigen Regulierungsbehörde anzeigen.

BesAR: Neu gegründete stromkostenintensive Unternehmen müssen den Antrag bis Ende September beim BAFA stellen. Für bestimmte Fallkonstellationen der Umwandlung von Unternehmen ist die Frist ebenfalls relevant.

 
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