Aktuelle Kurzmeldungen 08-2021

Unternehmen in Schwierigkeiten: Beihilfeausnahmen verlängert

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von Steuerbegünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer als staatliche Beihilfe in Sinne des Europäischen Rechts ausgeschlossen. Die Corona-Ausnahmeregelung wurde nun bis 31. Dezember 2021 verlängert.

Aufgrund der wirtschaftlichen Verwerfungen im Zuge des Corona-Pandemie wurde der Ausschluss von Steuerbegünstigungen für Unternehmen in Schwierigkeiten zeitweilig ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten sind.

Unternehmen können dann auch für den Zeitraum, in denen sie sich in Schwierigkeiten befinden, Erleichterungen in Anspruch nehmen. Das Formular 1139 zur Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen ist bei der Beantragung weiterhin einzureichen. Im Zuge Umsetzung der Ausnahmeregelung wurde das Merkblatt 1139a „Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht“ auf Stand 1. August 2021 aktualisiert.

>> Unternehmen in Schwierigkeiten droht Rückforderung bei Steuerbegünstigung

 
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Individuelles Netzentgelt: Vereinbarung anzeigen

Unternehmen, die eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt mit dem Netzbetreiber geschlossen haben, müssen dieses bis 30. September bei der zuständigen Regulierungsbehörde anzeigen. Die Anzeigepflicht umfasst sowohl die atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV als auch die stromintensive Netznutzung gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV.

Bedingung ist, dass die Kriterien für Sondernetzentgelte voraussichtlich eingehalten werden. Zusätzlich sollte der Stromlieferant über die Vereinbarung informiert werden.

 
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BesAR: Antragstellung neu gegründete Unternehmen

Bis 30. September 2021 müssen neu gegründete stromkostenintensive Unternehmen, die die besondere Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2022 nutzen wollen, ihren Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Diese Frist gilt für Unternehmen i. S. d. § 64 Absatz 6 Nummer 2a i. V. m. § 64 Absatz 4 EEG 2021. Unter Umständen kann die Frist auch für bestimmte Fallkonstellationen der Umwandlung von Unternehmen genutzt werden. Das BAFA empfiehlt hierzu eine frühzeitige Kontaktaufnahme.

ISO 50001:2011: Zertifikate laufen aus

Für die Gültigkeit der ISO 50001-Zertifikate auf Basis der Norm aus dem Jahr 2011 bricht am 21. August 2021 die Halbjahresverlängerung an. Ursprünglich verloren die Zertifikate zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit. Aufgrund der Corona-Pandemie räumt das International Accreditation Forum (IAF) eine verlängerte Frist bis 21. Februar 2022 ein.

Eine (Re-)Zertifizierung nach ISO 50001:2011 ist ohnehin seit August 2020 nicht mehr gestattet und nur noch nach Rev. 2018 möglich. Zertifikate nach alter Norm konnten letztmalig für das BesAR-Begrenzungsjahr 2022 angewendet werden.

>> DakkS – Deutsche Akkreditierungsstelle