Netzentgelte

Die Abrechnung von Netznutzungsentgelten erfolgt grundsätzlich auf Basis von veröffentlichten und von den Regulierungsbehörden geprüften Preisregelungen, die einheitlich für alle Kunden in einem Netzgebiet und für die jeweiligen Netzzugangsebenen gelten. In § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) hat der Gesetzgeber allerdings zwei Ausnahmeregelungen für Sonderformen der Netznutzung geschaffen.

Mit Hilfe des ISPEX-Energiekontos wertet ISPEX im Rahmen des Energiecontrollings die Lastgänge der Kunden automatisiert aus und prüft, ob über die betreffenden Paragraphen Ansprüche auf eine Reduzierung der Netzentgelte geltend gemacht werden können. Darüber hinaus übernehmen die Energiemanager von ISPEX die notwendigen Formalitäten sowie die Kommunikation mit Netzbetreibern und Regulierungsbehörden.

Atypische Netznutzung gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Eine atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV liegt vor, wenn der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar und erheblich von der Jahreshöchstlast aller Entnahmen in der jeweiligen Netz- oder Umspannebene abweicht. Dazu veröffentlichen die Netzbetreiber für jedes Kalenderjahr die Hochlastzeitfenster, also die Zeiten, in denen im Jahresverlauf in den jeweiligen Netzebenen die höchsten Lasten auftreten.

Kriterien für eine atypische Netznutzung gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV:

  • Die Lastreduzierung zwischen den Höchstlasten des Letztverbrauchers überschreitet innerhalb und außerhalb der Hochlastzeitfenster einen prozentualen Schwellenwert.
  • Die Leistungsdifferenz beträgt darüber hinaus mindestens 100 kW.

Die relevanten Schwellenwerte für die jeweiligen Netzebenen stellen sich wie folgt dar:

Netz-/Umspannebene Erheblichkeitsschwelle
Höchstspannung 5 %
Umspannung Höchstspannung/Hochspannung 10 %
Hochspannung 10 %
Umspannung Hochspannung/Mittelspannung 20 %
Mittelspannung 20 %
Umspannung Mittelspannung/Niederspannung 30 %
Niederspannung 30 %

Sofern auf Grundlage von historischen Lastgangdaten oder Lastgangprognosen davon auszugehen ist, dass die Kriterien für eine atypische Netznutzung erfüllt sind, ist mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV zu schließen. Im Fall von All-Inclusive-Verträgen wird ergänzend eine schriftliche Zustimmungserklärung des Stromlieferanten benötigt. Die Vereinbarungen können grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Bundesnetzagentur empfiehlt allerdings eine Befristung auf fünf Jahre.

Die Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt ist der zuständigen Regulierungsbehörde bis zum 30.09. des Jahres, für das die Vereinbarung erstmalig Anwendung finden soll, anzuzeigen. Die Bundesnetzagentur hat dazu ein Anzeigeformular entwickelt.

Auf Wunsch wird dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber der Eingang der Anzeige über ein individuelles Netzentgelt von der Regulierungsbehörde bestätigt. Eine Bestätigung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeige oder eine Genehmigung erfolgt nicht. Zu beachten ist, dass bei einem Wechsel des Stromlieferanten im Fall eines All-Inclusive-Vertrages eine Zustimmungserklärung des neuen Lieferanten zur bestehenden Vereinbarung bei der Regulierungsbehörde einzureichen ist.

Sofern die Kriterien für eine atypische Netznutzung eingehalten sind, wird zur Abrechnung des Leistungspreises für die Netznutzung nicht mehr die absolute Höchstleistung des Kalenderjahres, sondern nur noch die innerhalb der Hochlastzeitfenster auftretende Leistung zugrunde gelegt. Das individuelle Netzentgelt muss allerdings mindestens 20 Prozent des allgemein gültigen Netzentgelts betragen. Der resultierende Kostenvorteil wird dem Letztverbraucher in der Regel im Zuge einer Jahreskorrekturrechnung erstattet. Ergänzend muss die Einhaltung der Kriterien jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres gegenüber der Regulierungsbehörde nachgewiesen werden. Die Bundesnetzagentur stellt dazu auf Ihrer Internetseite ein Meldeformular bereit.

Individuelles Netzentgelt für stromintensive Letztverbraucher
nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV haben stromintensive Letztverbraucher einen Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt, wenn deren Stromabnahme pro Kalenderjahr eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a erreicht und deren Stromverbrauch an der betreffenden Abnahmestelle 10 GWh/a überschreitet. Das individuelle Netzentgelt darf dabei folgende prozentuale Mindestanteile am veröffentlichten Netzentgelt nicht unterschreiten:

Benutzungsstundenzahl Mindestanteil Netznutzungsentgelt
mindestens 7.000 h/a 20 %
mindestens 7.500 h/a 15 %
mindestens 8.000 h/a 10 %

Bei der Berechnung des individuellen Netzentgelts ist der Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene zu berücksichtigen. Dazu werden die fiktiven Leitungskosten für einen sogenannten physikalischen Pfad vom Netzanschlusspunkt des Letztverbrauchers oder von einem geeigneten Netzknotenpunkt bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage berechnet und den allgemeinen Netzentgelten gegenüber gestellt. Die Höhe der Differenz zwischen allgemeinem Netzentgelt und fiktiven Kosten für den physikalischen Pfad ist dann für die Höhe des individuellen Netzentgelts maßgebend. Errechnet sich keine Entgeltreduzierung, besteht auch kein Anspruch auf Gewährung eines individuellen Netzentgelts. Ein Berechnungstool zur Ermittlung von individuellen Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV stellt die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Die Berechnungen werden auf Anfrage des Letztverbrauchers durch den Netzbetreiber durchgeführt.

Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV sind ebenfalls bis zum 30.09. des Jahres, für das die Vereinbarung erstmalig Anwendung finden soll, bei der zuständigen Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die tatsächliche Benutzungsstundenzahl des Anspruchsjahres ist der Regulierungsbehörde jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres nachzuweisen.

Singuläre Netznutzung nach § 19 Abs. 3 StromNEV

Eine singuläre Netznutzung nach § 19 Abs. 3 StromNEV ist gegeben, wenn ein Netznutzer sämtliche Betriebsmittel in der betreffenden Netz- oder Umspannebene ausschließlich selbst nutzt. Ein entsprechender Fall liegt z. B. vor, wenn der Netzanschluss von einem Transformator des Netzbetreibers über ein direkt geführtes Kabel hergestellt ist, an das keine anderen Netzkunden angeschlossen sind. In diesem Fall handelt es sich aus technischer Sicht um einen Anschluss in Niederspannung bzw. Mittelspannung, hinsichtlich der Netzentgelte wäre allerdings die günstigere Preisregelung der vorgelagerten Netzebene „Umspannung zur Niederspannung“ bzw. „Umspannung zur Mittelspannung“ zuzüglich eines individuellen Entgelts für die singulär genutzte Leitung anzuwenden.

Gemäß BGH-Entscheidung vom 15.12.2015 ist der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung keine Voraussetzung für einen Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV. Maßgebend ist vielmehr die tatsächliche technische Netzanschlusssituation, wobei eine entsprechende Prüfung des Sachverhalts in der Verantwortung des Netzbetreibers liegt. Insofern entsteht im Fall einer fehlerhaften Zuordnung ggf. auch ein rückwirkender Anspruch auf eine Anpassung der Netzgelte.

ISPEX prüft sämtliche Ansatzpunkte zur Optimierung der Netzkosten und setzt dabei auf systemgestützte Auswertungen. Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich gerne an unsere Experten.

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