EKDP: Frist 31.05.2023

Für die Antragstellung nach Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) endet die Frist der Phase 2 am 31.05.2023. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weist darauf hin, dass im Rahmen der Antragstellung eine Reihe von Unterlagen beizubringen sind.

Ein Jahresabschluss muss beigefügt werden. Nach dem HGB prüfungspflichtige Unternehmen müssen einen geprüften Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene handelsrechtliche Geschäftsjahr, das vor dem Beginn des Förderzeitraums endete, einreichen. Bei nicht prüfungspflichtigen Unternehmen ist nach den beantragten Förderstufen zu unterscheiden. Ein geprüfter Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene handelsrechtliche Geschäftsjahr, das vor dem Beginn des Förderzeitraums endete, ist für Anträge nach Stufe 2 und 3 einzureichen. Für Anträge nach Stufe 1 kann dieser ungeprüft sein. Hierzu ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung einzureichen.

Darüber hinaus müssen die Energiebeschaffungskosten und der Produktionswert ermittelt und dargelegt werden. Eine Überleitungsrechnung im Rahmen der Ermittlung des Produktionswertes ist Teil der Anforderung. Hierzu stellt das BAFA die „Mustervorlage Energiebeschaffungskosten – Ermittlungsschema“ und die „Mustervorlage Überleitungsrechnung“ zur Verfügung.

Für den Nachweis der Steuerzahlungen der letzten fünf Jahre können Antragsteller auf die „Mustervorlage tabellarische Übersicht Steuerzahlungen“ des BAFA zurückgreifen.

Überdies weist das BAFA darauf hin, dass auf die die sog. „prüferische Aussage“ auch für Anträge der Stufen 2 und 3 in der Phase 2 verzichtet wird.

Für die Phase 3 ist die materielle Ausschlussfrist (nur Förderstufen 2 und 3) der 29.02.2024.

>> Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP)

 
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