EnEfG: Neue Pflichten für Unternehmen

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Der Bundestag hat das Energieeffizienzgesetz verabschiedet. Mehr Unternehmen als bisher werden ein Managementsystem für Energie betreiben müssen. Auch kommen nun Veröffentlichungspflichten hinzu. Bei der Handhabung von Abwärme gelten neue Vorschriften und eine Mitteilungspflicht.

Nach der parlamentarischen Sommerpause verabschiedete der Bundestag im zweiten Anlauf das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)* in der vom Ausschuss geänderten Fassung. Der Bundesrat wird sich am 20. Oktober abschließend mit dem Einspruchsgesetz befassen. Mit dem baldigen Inkrafttreten des Gesetzes ist zu rechnen. Ab dann laufen die Fristen für die Neuverpflichtungen.

Mit dem EnEfG wird die Verpflichtung zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen und öffentliche Stellen weiter forciert. Das Gesetz sieht Vorschriften für die Planung und Bewertung von Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zu Abwärmevermeidung und Abwärmenutzung vor. Für interne und externe Rechenzentren gelten gesonderte Energieeffizienzanforderungen, die hier nicht behandelt werden.

Einführungspflicht Energiemanagementsystem

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden müssen ein Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001) oder Energie- und Umweltmanagementsystem (EMAS) einrichten. Bezüglich Gesamtendenergieverbrauch sind die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre zu betrachten. Nach Inkrafttreten des EnEfG bzw. bei Erreichen der Schwelle bleiben dem Unternehmen 20 Monate zur Umsetzung. In der Einführungsfrist besteht keine Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits (EDL-G).

Für die Managementsysteme werden zusätzliche Anforderungen eingeführt. Unter anderem sind die Bewertung der Wirtschaftlichkeit der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021 (VALERI) vorgesehen.

Veröffentlichungspflichten für Maßnahmenpläne

Eine weitere Pflicht kommt auf Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre zu. Diese müssen binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Maßnahmenpläne erstellen und veröffentlichen. Darin sollen alle in den Energie- oder Umweltmanagementsystemen oder im Energieaudit als wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen enthalten sein.

Eine zusätzliche Veröffentlichungspflicht betrifft Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem (ISO) oder Energie- und Umweltmanagementsystem (EMAS) bzw. Audit (EDL-G) betreiben bzw. durchführen. Innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Verlängerungseintragung oder Durchführung sind ebenfalls für als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne zu entwickeln und zu veröffentlichen. Zu beachten ist, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren zu bestätigen ist. Das BAFA wird Stichprobenkontrollen durchführen und ggf. Bußgelder verhängen.

Abwärmenutzung und Mitteilungspflicht

Die Schwelle von durchschnittlich 2,5 Gigawattstunden Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr führt zu weiteren Verpflichtungen. Für Unternehmen dieser Kategorie ändert sich die Handhabung von Abwärme. Nach Stand der Technik ist diese zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren oder nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung kaskadenförmig wiederzuverwenden. Das gilt, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.

Bis zum 31. März des Jahres sind an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) Angaben zu beispielsweise Standort, an dem Abwärme anfällt oder die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung zu übermitteln. Auf Verlangen müssen die Unternehmen Informationen an Betreiber von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen weitergeben.

Anpassungen auf dem Verordnungsweg

Im EnEfG ist eine Verordnungsermächtigung für das BMWK eingefügt. Mit Zustimmung des Bundesrates kann das BMWK eine Verordnung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ erlassen, aber auch zu Ausnahmen und Befreiungen von Anforderungen an Rechenzentren sowie hinsichtlich Abwärmevermeidung und -nutzung. Hieraus werden sich eventuell noch kurzfristige Klarstellungen und Detailänderungen ergeben.

*Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes.

>> BR-Drs. 478/23

 
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