EU-KOM genehmigt Preisbremsen

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Die Europäische Kommission hat vor Weihnachten die beihilferechtliche Genehmigung für die Preisbremsen bei Strom bzw. Erdgas und Wärme erteilt. Damit ist die letzte rechtliche Hürde genommen und die Preisbremsen können angewendet werden. Wir geben einen kurzen Überblick.

Die Preisbremsen in der Übersicht

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und Strompreisbremsegesetz (StromPBG) wurden zwischenzeitlich verkündet und sind in Kraft. Beide Preisbremsen gelten zunächst bis 31. Dezember 2023 und können per Verordnung bis Ende April 2024 verlängert werden. Wir haben für Sie die Regelungen in Tabellenform zusammengefasst. Den kostenfreien PDF-Download finden Sie unterhalb.
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  Übersicht Strom- und Gaspreisbremse ISPEX_Strom-und-Gaspreisbremse-im-Überblick_18012023.pdf (Dateigröße 214 KB)
 
 

Beihilferecht erfordert Sorgfalt

Aufgrund des Beihilferechts gestaltet sich die Umsetzung der Preisbremse für Unternehmen kompliziert. Die Entlastungsbeträge sind begrenzt und erfordern eine Verrechnung mit den sonstigen erhaltenen Beihilfen. Die Höchstgrenzen der Entlastungssumme beziehen sich auf sämtliche Entnahmestellen eines Unternehmens. Besonders bei verbundenen Unternehmen wird die korrekte Abgrenzung anspruchsvoll. Dazu sind absolute und relative Grenzen der Entlastungssumme abgeleitet aus dem EU-Krisenrahmen zu berücksichtigen.

Eingerechnet werden müssen die Entlastungssummen aller vor dem 1. Januar 2024 gewährten Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Energiepreisanstiegs. Dazu zählen nicht nur die Summen aus EWPG und StromPBG, sondern auch aus der Dezemberhilfe und dem EKDP.

Härtefallhilfen der Länder

Bund und Länder einigten sich Ende 2022 darauf, eine Härtefallregelung für Unternehmen zu schaffen. Diese soll KMU zugutekommen, die trotz der anderen Hilfsmaßnahmen zu hohe Belastungen haben. Allein der Bund stellt für die Härtefallhilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds eine Milliarde EUR bereit. Die Länder führen die Programme durch. Beispielsweise hat Bayern die Energie-Härtefallhilfe (EHFH) aufgelegt. Hierdurch sollen KMU über alle Energieträger (auch nicht-leitungsgebundene Energieträger) unterstützt werden. Niedersachsen hat z.B. die Wirtschaftshilfe KMU Niedersachsen gestartet. Die Anforderungen der Programme sind bisher wenig bis kaum beschrieben. Die Umsetzung verzögert sich zum Teil. Aufgrund der Regionalität verweisen wir in dem Zusammenhang v.a. an die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer vor Ort.

Pflichten für Unternehmen

Auf die Unternehmen kommen bestimmte Mitteilungspflichten zu. Diese sind gestaffelt nach der gewährten Gesamtentlastung und fallen zum 31. März 2023 und 31. Mai 2024 an.

Anhand der Entlastungshöhe bemessen sich weitergehende Pflichten: Bei Entlastung von mehr als 2 Mio. EUR folgt eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht. Beträgt die Entlastungssumme mehr als 50 Mio. EUR, muss ein Maßnahmenplan zur Verbesserung des Umweltschutzes (Transformationskonzept) oder zur Versorgungssicherheit vorgelegt werden.

Bei hohen Entlastungssummen (> 25 Mio. EUR) greift ein Boniverbot. Mit mehr als 50 Mio. EUR Gesamtentlastung dürfen keine Dividenden mehr ausgeschüttet werden.

Checkliste für Unternehmen

Vorbereitung der Lieferstellen:

  • Welche Lieferstellen sind welchem Unternehmensteil zuzuordnen?
  • Wer führt die Belieferung durch?
  • Liegen die Verbräuche für die Referenzjahre vor?
  • Wer kontrolliert die Abrechnung?

Vorbereitung im Unternehmen:

  • Welche Beihilfen wurden bisher in Anspruch genommen?
  • Was folgt beihilferechtlich aus der Unternehmensstruktur?
  • Wie lassen sich die Ansprüche dokumentieren?
  • Wer kommt den Meldepflichten nach?

>> Pressemitteilung der Europäischen Kommission

 
Was bedeutet die Strom- und Gaspreisbremse für Ihr Unternehmen? Welche Entlastungen können Sie nutzen, was müssen Sie tun?

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Marco Böttger

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