Verlängerung Steuerbegünstigung

Wie die Generalzolldirektion auf ihrer Internetseite mitteilt, hat die Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 44 der AGVO erneut eine Freistellungsanzeigen für Steuerbegünstigungen im Energiebereich abgegeben. Damit können die Begünstigungen bis Ende 2023, teilweise sogar bis Mitte 2024 angewendet werden.

Für Unternehmen betrifft dies u.a.:

  • § 53a Abs. 1 und Abs. 4 EnergieStG: Teilweise Steuerentlastung für KWK
  • § 54 EnergieStG: Steuerentlastung für Unternehmen
    (UdPG; Wärmeerzeugung für betriebliche Zwecke)
  • § 55 EnergieStG/§ 10 StromStG: Steuerentlastung für Unternehmen
    in Sonderfällen (Spitzenausgleich)
  • § 9b StromStG: Steuerentlastung für Unternehmen
    (UdPG; Stromentnahme für betriebliche Zwecke)

Ohne die Verlängerung der Freistellungsanzeige würden die Regelungen automatisch auslaufen.

>> Fachmeldung Zoll

 
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Marco Böttger

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