Aktuelle Kurzmeldungen 01-2023

Verlängerung Steuerbegünstigung

Wie die Generalzolldirektion auf ihrer Internetseite mitteilt, hat die Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 44 der AGVO erneut eine Freistellungsanzeigen für Steuerbegünstigungen im Energiebereich abgegeben. Damit können die Begünstigungen bis Ende 2023, teilweise sogar bis Mitte 2024 angewendet werden.

Für Unternehmen betrifft dies u.a.:

  • § 53a Abs. 1 und Abs. 4 EnergieStG: Teilweise Steuerentlastung für KWK
  • § 54 EnergieStG: Steuerentlastung für Unternehmen
    (UdPG; Wärmeerzeugung für betriebliche Zwecke)
  • § 55 EnergieStG/§ 10 StromStG: Steuerentlastung für Unternehmen
    in Sonderfällen (Spitzenausgleich)
  • § 9b StromStG: Steuerentlastung für Unternehmen
    (UdPG; Stromentnahme für betriebliche Zwecke)

Ohne die Verlängerung der Freistellungsanzeige würden die Regelungen automatisch auslaufen.

>> Fachmeldung Zoll


Verlängerung EnSikuMaV

Die EnSikuMaV1 soll verlängert werden. Der Bundesrat befasst sich derzeit mit einem entsprechenden Beschluss. Die Verordnungsermächtigung des § 30 EnSiG erfordert bei einer Geltung der Verordnung über sechs Monate hinaus die Zustimmung des Bundesrates. Ende Februar wäre diese Frist erreicht worden.

Die EnSikuMaV gilt derzeit in der zweiten geänderten Fassung. Die Zusammenfassung der letzten Änderung finden Sie hier.

1Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

>> Vorgang beim Bundesrat

 
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