Novelle des KWKG 2020
Von ISPEX am 18. Feb 2021
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum EEG 2021 wurde auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Dezember 2020 noch einmal novelliert – nur wenige Monate nach der Novelle im August. Seit dem 1.1.2021 gelten daher veränderte Regelungen, die für betroffene Unternehmen in ihrer Rolle als KWK-Anlagenbetreiber vor allem eines bedeuten: Wieder neue Anforderungen und Fristen in Bezug auf Planung, Förderung und Ausschreibung. Die wesentlichen Änderungen haben wir für Sie kurz zusammengefasst.
Beihilferechtlicher Vorbehalt
Die KWKG-Novelle im August 2020 stand bereits unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der KWK-Förderung der EU-Kommission. Zwischenzeitlich wurden Fortschritte in Brüssel erzielt. Die bereits als gesichert geltenden Förderzeiträume sind im Gesetz enthalten.
- KWK-Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Dauerbetrieb gehen, sind förderfähig
- Eine weitere Förderung bis Ende Dezember 2029 steht weiterhin unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung
Absenkung der Ausschreibungsgrenze
- Ausschreibungsgrenze auf 500 kW (vorher 1.000 kW) abgesenkt
- Übergangsfrist bis zur ersten Ausschreibungsrunde 2021
- KWK-Anlagen über 500 kW(el) bis 50 MW(el), die den Dauerbetrieb nach dem 1.6.2021 aufnehmen, müssen in die Ausschreibung (Übergangsfrist aus § 35 Abs. 21 KWKG)
Einschränkungen und Streichungen
- Streichung des Südbonus
- Gewährung des Power-to-heat-Bonus für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 den Dauerbetrieb aufnehmen.
- Einschränkung des „Bonus für innovative erneuerbare Wärme“ für eine Anlagenleistung über 10 MW (§ 7a KWKG)
- Kohleersatz-Bonus nur bei Anlagen, die vor 1985 in Betrieb gegangen sind (§ 7c KWKG)
- Kohleersatz-Bonus verringert sich zusätzlich von 50 EUR auf maximal 20 EUR pro kW. Entfall bei erfolgloser Teilnahme an KVBG-Ausschreibung!
- Abschaffung des TEHG-Bonus für Anlagen, die den Dauerbetrieb nach dem 01.01.2021 aufgenommen haben oder den Betrieb wieder aufgenommen haben
Erleichterungen und Verbesserungen
- Zuschlagserhöhung für Anlagen über 2 MW(el): 3,4 ct/kWh für neue und modernisierte Anlagen, Prüfung der Erhöhung auf 3,9 ct/kWh für neue Anlagen ab 2023
- Neu: § 27d KWKG „Herstellung von Grünem Wasserstoff“, Absenkung EEG-Umlage auf null
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