Novelle des KWKG 2020

KWKG 2020, Novelle, Anpassung, Änderung, Übersicht

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum EEG 2021 wurde auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Dezember 2020 noch einmal novelliert – nur wenige Monate nach der Novelle im August. Seit dem 1.1.2021 gelten daher veränderte Regelungen, die für betroffene Unternehmen in ihrer Rolle als KWK-Anlagenbetreiber vor allem eines bedeuten: Wieder neue Anforderungen und Fristen in Bezug auf Planung, Förderung und Ausschreibung. Die wesentlichen Änderungen haben wir für Sie kurz zusammengefasst.

Beihilferechtlicher Vorbehalt

Die KWKG-Novelle im August 2020 stand bereits unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der KWK-Förderung der EU-Kommission. Zwischenzeitlich wurden Fortschritte in Brüssel erzielt. Die bereits als gesichert geltenden Förderzeiträume sind im Gesetz enthalten.

  • KWK-Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Dauerbetrieb gehen, sind förderfähig
  • Eine weitere Förderung bis Ende Dezember 2029 steht weiterhin unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung

Absenkung der Ausschreibungsgrenze

  • Ausschreibungsgrenze auf 500 kW (vorher 1.000 kW) abgesenkt
  • Übergangsfrist bis zur ersten Ausschreibungsrunde 2021
  • KWK-Anlagen über 500 kW(el) bis 50 MW(el), die den Dauerbetrieb nach dem 1.6.2021 aufnehmen, müssen in die Ausschreibung (Übergangsfrist aus § 35 Abs. 21 KWKG)

Einschränkungen und Streichungen

  • Streichung des Südbonus
  • Gewährung des Power-to-heat-Bonus für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 den Dauerbetrieb aufnehmen.
  • Einschränkung des „Bonus für innovative erneuerbare Wärme“ für eine Anlagenleistung über 10 MW (§ 7a KWKG)
  • Kohleersatz-Bonus nur bei Anlagen, die vor 1985 in Betrieb gegangen sind (§ 7c KWKG)
  • Kohleersatz-Bonus verringert sich zusätzlich von 50 EUR auf maximal 20 EUR pro kW. Entfall bei erfolgloser Teilnahme an KVBG-Ausschreibung!
  • Abschaffung des TEHG-Bonus für Anlagen, die den Dauerbetrieb nach dem 01.01.2021 aufgenommen haben oder den Betrieb wieder aufgenommen haben

Erleichterungen und Verbesserungen

  • Zuschlagserhöhung für Anlagen über 2 MW(el): 3,4 ct/kWh für neue und modernisierte Anlagen, Prüfung der Erhöhung auf 3,9 ct/kWh für neue Anlagen ab 2023
  • Neu: § 27d KWKG „Herstellung von Grünem Wasserstoff“, Absenkung EEG-Umlage auf null
Empfehlung: Online-Seminar “Messen und Schätzen”
Sie betreiben eine KWK-Anlage, leiten selbst erzeugte Strommengen an Dritte weiter und benötigen ein kompaktes Update zum Messen und Schätzen?Besuchen Sie eine unserer Veranstaltungen und informieren Sie sich über die aktuellen Nachweis- und Mitteilungspflichten.

Jetzt Termine prüfen und anmelden.

Ihr Ansprechpartner

Marco Böttger

Marco Böttger

0921 - 150 911 110 0921 - 150 911 115