Der Energiekalender 2021 – Fristen, Meldungen, Nachweise

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Die gesetzlichen Anforderungen an das Energiemanagement im Unternehmen haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Um alle einschlägigen energiewirtschaftlichen Vergünstigungen nutzen zu können, sind zahlreiche Anträge und Anzeigen einzureichen. Wir fassen kurz die wesentlichen Meldepflichten, die bis Ende Juni 2021 einzuhalten sind, zusammen.

Anträge und Meldungen bis Ende Mai

Unternehmen, die Produkte gemäß der Liste der beihilfeberechtigten Sektoren herstellen (Carbon-Leakage-Liste) können bis Ende Mai einen Antrag auf Beihilfe für indirekte CO2-Kosten stellen. Die sogenannte „Strompreiskompensation“ ist bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) über die Virtuelle Poststelle (VPS) zu beantragen. Ein Wirtschaftsprüfer-Testat ist im Zuge dessen erforderlich.

Bis 31. Mai müssen an den Übertragungsnetzbetreiber die umlagepflichtigen Strommengen sowie die Basisangaben zur Abrechnung der EEG-Umlage und der KWKG-Umlage für 2020 gemeldet werden. Das betrifft stromkostenintensive Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung mit Begrenzungsbescheid. Auch Eigenversorger mit Weiterleitung von Strom an dritte Letztverbraucher sowie sonstige Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach EEG müssen tätig werden. Die Meldung bezieht sich u. a. auf die selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen.

Zu beachten sind dazu in diesem Jahr zwei Änderungen: Im EEG 2021 wurde die Problematik bei der Zahlung auf fremde Schuld im Zusammenhang mit der Abrechnung der EEG-Umlage neu geregelt. Um ein weiteres Jahr verlängert wurde die Frist zur Umsetzung des Messkonzepts nach EEG.

Stromkostenintensive Unternehmen bzw. Härtefallunternehmen gem. § 64 ff. EEG müssen bis Ende Mai die Stromlieferanten des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 60a Satz 3 EEG) an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber melden.

An das zuständige Hauptzollamt sind bis Ende Mai die folgenden Meldungen zu leisten:
– Anmeldung der steuerfrei entnommenen Strommengen (§ 4 Abs. 6 StromStV)
– Meldung der an Letztverbraucher steuerfrei geleisteten Strommengen
– Mitteilung des Jahres- bzw. Monatsnutzungsgrads der KWK für 2020 (relevant für Unternehmen mit Versorgererlaubnis gem. § 9 Abs. 4 StromStG)
– Anmeldung der Stromsteuer für die Steuerentstehung 2020 (§ 8 Abs. 4 StromStG)

Meldungen und Nachweispflichten bis Ende Juni

Bis zum 30. Juni muss der Antrag für die Besondere Ausgleichsregelung beim BAFA eingegangen sein. Das Antragsverfahren 2021 steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Änderungen im EEG 2021 (§§ 63 bis 69 EEG 2021) machen das notwendig. Daraus folgt, dass die Antragstellung zwar möglich ist, jedoch Begrenzungsbescheide erst nach Vorliegen dieser Genehmigung erteilt werden dürfen.

Wichtig: Die elektronische Antragstellung über das ELAN-K2-Portal des BAFA muss ungeachtet der beihilferechtlichen Bewertung regulär bis 30. Juni erfolgen.
Die Bescheide für stromkostenintensive Unternehmen, die das BAFA aufgrund des Antragsverfahrens 2020 erteilt, sind nicht betroffen. Diese Bescheide werden regulär und ohne Vorbehalt zum 1. Januar 2021 wirksam.

Die Energiesteuertransparenzverordnung (EnSTransV) fordert von Unternehmen, die 2020 eine Steuerentlastung (§ 5 EnSTransV) bzw. Steuerbegünstigung (§ 4 EnSTransV) in Anspruch genommen haben, bis Ende Juni eine Erklärung bzw. Anzeige an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln. Diese ist erst ab einer Vergünstigung je Tatbestand von 200.000 Euro pro Jahr notwendig.

Für Unternehmen, die im Vorjahr gemäß § 19 StromNEV ein individuelles Netzentgelt vereinbart und dieses ordnungsgemäß angezeigt haben, steht zum 30. Juni der Nachweis der Erfüllung der Kriterien an. Die Bundesnetzagentur muss auch über deren Nichteinhaltung informiert werden.

Bei einer Erstattung der Konzessionsabgabe auf Grundlage des § 2 Abs. 4 Konzessionsabgabenverordnung steht die Abgabe eines Nachweises an den Energieversorger und den zuständigen Netzbetreiber für Ende Juni an. Die Befreiung gilt nur für die selbst verbrauchte Strommenge. Ein WP-Testat zur Ermittlung des durchschnittlichen Strompreises ist erforderlich, der den Anspruch begründet. Es handelt sich um keine gesetzliche Meldefrist.


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Titelbild: Predavatel via Wikimedia Commons unter CC BY-SA 3.0 Montage: ISPEX AG

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