Energiepreisbremsen: Umsetzungsstand Juli 2023

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Die Umsetzung der Preisbremsen für Strom sowie Erdgas und Wärme ist von vielfältigen Änderungen auf dem Verordnungsweg, der Verwaltungspraxis und durch Gesetzesnovellen geprägt. Für Unternehmen ist es schwierig, hierbei den Überblick zu behalten. Wir geben eine kurze Orientierung über die Entwicklungen vor der Sommerpause.

Anpassungsnovelle beschlossen

Der Bundestag hat am 23.06.2023 die zweite Änderungsnovelle zu den Preisbremsengesetzen (StromPBG1/EWPBG2) in der Ausschussfassung beschlossen (BR-Drs. 291/23). Der Bundesrat verzichtete am 07.07.2023 auf einen Einspruch, sodass das Gesetz nach Verkündung in Kraft treten kann.

Unter anderem finden sich einige Klarstellungen in der Gesetzesanpassung. Beispielsweise gilt die Begrenzung auf 2 Mio. Euro in § 3 Abs. 5 EWPBG nicht für KWK-Anlagen. Darüber hinaus sind SLP-Lieferstellen für Gas mit einer Jahresabnahme von über 1,5 Mio. kWh nun erfasst, da die Beschränkung aus § 6 EWPBG auf RLM-Lieferstellen entfällt.

Mit der Novelle wird eine Reihe von substanziellen Änderungen umgesetzt. Ein Beispiel ist die umfassende Möglichkeit der Prüfbehörde, die Einhaltung der Höchstgrenzen zu kontrollieren, selbst wenn keine Erklärungen abgegeben werden. Hierzu normiert der Gesetzgeber konkrete Rückforderungsmöglichkeiten. Lieferanten sind ausdrücklich verpflichtet, eine Meldung an die Prüfbehörde abzugeben, wenn sie eine Überschreitung der Höchstgrenzen vermuten.

Die Konkretisierungen und Änderungen sind sehr umfangreich, sodass hier nur einige Beispiele genannt werden können.

Eröffnung von Postfächern und Benennung der Prüfbehörde

Die sogenannte Prüfbehörde, die bestimmte Prüf- und Kontrollaufgaben hinsichtlich der Energiepreisbremsen übernehmen soll, ist weiterhin nicht benannt. In den aktuellen FAQs des BMWK wird hierzu ausgeführt, dass momentan noch ein Vergabeverfahren zur Beleihung eines privaten Dritten anhängig ist und die Prüfbehörde bis spätestens September ihre Arbeit aufnehmen wird.

Allerdings ist die Prüfbehörde Adressat insbesondere für die Mitteilung nach § 22 Abs. 2 EWPBG (Überschreitung 2 Mio. Euro Entlastungssumme im Unternehmensverbund) sowie für die Einreichung der Unterlagen zur Arbeitsplatzerhaltung (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Selbstverpflichtung). Als Behelf hat das BMWK für die Einreichung der jeweiligen Unterlagen e-Postfächer eröffnet. Diese finden sich auf der Themenseite zu den Energiepreisbremsen.

Hierdurch kann eine fristgerechte Abgabe der jeweiligen Erklärungen sichergestellt werden, auch wenn die Prüfbehörde nicht rechtzeitig benannt wird. Die Einreichung der Unterlagen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht hat bis zum 31.07.2023 zu erfolgen. Ein Formular für die Selbsterklärung wurde bis dato noch nicht zur Verfügung gestellt. Die Mitteilung nach § 22 Abs. 2 EWPBG muss unverzüglich nach Überschreitung der Grenze von 2 Mio. Euro Entlastungssumme getätigt werden.

Anpassung der Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV) noch nicht beschlossen

Zuletzt hatten wir berichtet, dass das Bundeskabinett eine Anpassung der Begrenzungsbeträge in der DBAV ab September 2023 beschlossen hat. Zwischenzeitlich wurde eine geänderte Textfassung eingereicht, die eine Anpassung erst ab Oktober 2023 vorgesehen hätte. Eigentlich sollte sich der Deutsche Bundestag am 06.07.2023 mit der Änderung der DBAV befassen. Die Abstimmung wurde vom Bundestag von der Tagesordnung abgesetzt. Somit ist der Beschluss der Anpassung vorerst verschoben. Sofern der Bundestag keine Sondersitzung während der Sommerpause einberuft, ist eine Wiederbefassung erst ab KW 36 möglich.

Anpassung der FAQs des BMWK

Weiterhin hat das BMWK seine FAQs zu „Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot“ abermals angepasst (Stand 06.07.2023). Hervorzuheben ist hierbei, dass das BMWK seine Auslegung zur Berechnung der sogenannten „Besonderen Betroffenheit“ zum mittlerweile dritten Mal geändert hat: Nun ist doch auf die Veränderung des EBITDA im Zeitraum vom 01.02.2022 bis zum 31.12.2023 im Vergleich zu den entsprechenden Zeiträumen vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 abzustellen. Außerdem traf das Ministerium einige Klarstellungen bezüglich Vermietung und Verpachtung, speziell zur Behandlung der als Mieter erhaltenen Entlastungen.

1Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG)
2Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
(Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)

 
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