Fristsache EEG: Umlagepflichtige Strommengen noch bis Ende Mai melden

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Stromkostenintensive Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung mit Begrenzungsbescheid, Eigenversorger mit Weiterleitung von Strom an dritte Letztverbraucher sowie sonstige Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach EEG müssen bis zum 31. Mai 2021 dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die umlagepflichtigen Strommengen zur Endabrechnung der EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2020 melden. Das gilt es zu beachten.

Meldung über das elektronische Meldeportal des Übertragungsnetzbetreibers

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) stellen jeweils eigene Meldeportale zur Verfügung, die über die Internetseiten der Betreiber zu finden sind. In der Regel ist eine erstmalige Registrierung mit der Betriebsnummer der Bundesnetzagentur notwendig.

Bei der Mitteilung der Strommengen im Rahmen der umlagepflichtigen Eigenversorgung nach § 74a EEG sind ausschließlich selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strommengen nach § 61 EEG zu anzugeben, für die der Übertragungsnetzbetreiber nach § 61j Absatz 1 Nummer 2 bis 4 EEG zuständig ist. Strommengen, die durch den Verteilnetzbetreiber nach § 61j Absatz 2 EEG zu melden sind, sind hiervon nicht umfasst.

Testierungspflicht der EEG-Endabrechnung

Sofern die umlagepflichtigen Strommengen nach § 75 i.V.m. § 74, 74a EEG in der Regelzone des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) die Grenze von 2,0 GWh nicht übersteigt bzw. die umlagepflichtigen Strommengen nicht nach der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff EEG) begrenzt werden, ist eine elektronische Eigenbestätigung (EB) anstelle einer Wirtschaftsprüferbescheinigung (Testat) für die Testierung ausreichend. Ein Muster für eine EB wird nicht zur Verfügung gestellt.

Abweichend von obenstehender Bagatellgrenze wird von stromkostenintensiven Unternehmen i.S.d. § 60a EEG im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung die Vorlage einer WP-Bescheinigung verlangt, sofern die EEG-Umlage für die selbst verbrauchte Strommenge auch tatsächlich begrenzt wird.

Der signierte Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers ist fristgerecht im Original an den zuständigen Netzbetreiber zu übermitteln.

Für die Testierung steht ein aktualisierter Prüfungshinweis (IDW PH 9.970.12) mit Stand März 2021 zur Verfügung.

Erfassung und Abgrenzung umlagepflichtiger Strommengen

Die Erfassung und Abgrenzung der umlagepflichtigen Strommengen hat in Anwendung der §§ 62a, 62b sowie 103 Absatz 10 und Absatz 11 EEG 2021 zu erfolgen. Grundsätzlich müssen umlagepflichtige Stromengen nach § 62b Absatz 1 EEG mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen erfasst und abgegrenzt werden. Sachgerechte Schätzungen nach § 62b Absatz 2 EEG sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Bei Schätzungen ist nach § 62b Absatz 3 EEG ein ausreichender Sicherheitsaufschlag vorzusehen. Die Mitteilungspflichten nach § 62 Absatz 4 EEG sind bei Schätzungen unbedingt zu beachten.

Für selbst erzeugte und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbrauchte Stromengen gilt nach § 62b Absatz 5 EEG strikte Personenidentität und Zeitgleichheit zwischen Erzeugung und Verbrauch (Viertelstundenleistungswerte). Die gewillkürte Vorrangregelung ist nur für diesen Fall anwendbar. Im Falle fehlender mess- und eichrechtskonformer Viertelstunden-Leistungsmessungen oder Zählerstandsgangmessungen muss anderweitig sichergestellt sein, dass das Kriterium der Zeitgleichheit eingehalten wird, etwa durch die Anwendung der gewillkürten Nachrangregelung im Sinne des § 62b Absatz 5 EEG.

Geringfügige Stromverbräuche Dritter (Orientierungswert 3.500 kWh pro Jahr und Letztverbraucher) können unter den Voraussetzungen des § 62a EEG dem Eigenverbrauch zugerechnet werden. Dazu hat die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit den Übertragungsnetzbetreibern einen „Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ (Stand Oktober 2020) herausgegeben. Dieser enthält typische Beispiele für Verbrauchsgeräte und Verbrauchskonstellationen (Whitelist/Blacklist), die unter die Bagatellregelung des § 62a EEG fallen sowie weitere Erleichterungen zur Erfassung und Abgrenzung umlagepflichtiger Strommengen nach dem EEG.

Einhaltung der Vorgaben zum Messen und Schätzen

Die Übergangsregelung für Schätzungen nach § 103 Absatz 10 EEG zur Endabrechnung der Kalenderjahre 2018 bis 2021 und das Leistungsverweigerungsrecht nach § 104 Absatz 11 EEG für die Vorjahre gelten unter den genannten Voraussetzungen ausschließlich, soweit das betreffende Unternehmen nachweist, wie ab dem 1. Januar 2022 die Vorgaben des § 62b EEG zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten eingehalten werden.

Nachträgliche Korrekturen und Nachmeldungen für die Vorjahre

Sollen umlagepflichtige Strommengen für die Vorjahre korrigiert werden, sind die Regelungen des § 62 EEG zu beachten. Während Korrekturen von bereits abgerechneten Strommengen, die zu einer Nachzahlung der EEG-Umlage führen, grundsätzlich ohne Weiteres möglich sind, sind Korrekturen, die zu einer Rückerstattung bereits gezahlter EEG-Umlage führen, nur dann ohne einen entsprechenden Titel nach § 62 Absatz 1 EEG möglich, wenn das Vorliegen eines Sachverhaltes nach § 62 Absatz 2 EEG durch das Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers belegt wird. Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden, wird der Netzbetreiber widerlegbar vermuten, dass die Voraussetzungen des § 62 Absatz 2 EEG nicht vorliegen. Die nachträglich zu korrigierenden Stromengen sind im Testat je Kalenderjahr auszuweisen und in der Jahresmeldung im Meldeportal unter Nachträge zu erfassen. Etwaige Nachzahlungen sind ggf. nach § 60 Abs. 3 EEG zu verzinsen.


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