Marktstammdatenregister: Start des Webportals und Registrierungspflicht

Marktstammdatenregister Start Webportal Registrierungspflicht

Am 31. Januar 2019 hat das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur den Betrieb aufgenommen. Die Übergangsregelungen zur Registrierung werden hinfällig. Anlagenbetreiber müssen ab sofort ihrer Registrierungspflicht über das Webportal nachkommen und ihre Stammdaten richtig, vollständig und fristgerecht erfassen.

Registrierung im Markstammdatenregister

Das Marktstammdatenregister (MaStR) soll ein einheitliches Instrument schaffen, um den Energiesektor abzubilden und die Kommunikation am Markt und mit den Behörden zu verbessern. Das Register soll die eindeutige Identifizierung der einzelnen Marktakteure beispielsweise bei energiewirtschaftlichen Verträgen gewährleisten und technische Komponenten wie Erzeugungsanlagen, Energiespeicher oder große Verbrauchseinrichtungen transparent darstellen. Das MaStR-Webportal ersetzt das PV-Meldeportal und das Anlagenregister vollständig.

Die Registrierung sollte digital über ein Internetportal durchzuführen sein. Die Einführung bereitete jedoch einige Schwierigkeiten, sodass es zu mehrfachen Verschiebungen des Starttermins kam. Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) stellte auf einen festen Starttermin ab. Dies hatte zur Folge, dass Unternehmen registrierungspflichtig wurden, aber diese Pflichten nicht verordnungsgemäß erfüllen konnten. Die Bundesnetzagentur richtete für diese Zeit eine Übergangsregelung ein, die auf die bisherigen Meldewege zurückgriff. Diese war bis zum tatsächlichen Start einzuhalten. Seit dem 31.01.2019 steht ausschließlich der Weg über das Meldeportal offen.

Die lange Verzögerung machte es notwendig, die MaStRV zu novellieren. Seit Dezember 2018 orientiert sich die Meldepflicht am tatsächlichen Start des Meldeportals, somit beginnt die zweijährige Frist, nach der spätestens alle ausstehenden Registrierungen abgeschlossen sein müssen, am 31.01.2019 (§ 25 MaStRV). Vorher konnten sich nur Strom- und Gasnetzbetreiber im Portal registrieren.

Eine ungenügende Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 21 MaStRV i.V. § 95 Energiewirtschaftsgesetz, EnWG) und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zudem besteht für die Zeit, in der keine den rechtlichen Anforderungen genügende Registrierung vorliegt, kein Anspruch auf Förderung nach EEG und KWKG für die entsprechenden Anlagen (§ 23 MaStRV).

Wer muss sich im Marktstammdatenregister registrieren?

Die Registrierungspflichten sind sehr weitreichend, da der kompletter Energiesektor abgebildet werden soll. Marktakteure selbst sowie deren ggf. vorhandene Einheiten zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Verbrauch von Strom und Gas sind im Register sind einzutragen (§ 3 i. V. m. § 5 MaStRV).

Marktstammdatenregister Registrierung Marktakteure MaStRV §3 Frist

Marktakteure sind u.a. Betreiber von Einheiten (bspw. Anlagen oder Speichern), Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen Verteilnetzen und Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) liefern sowie Transportkunden, die Gas bereitstellen (§ 3 Abs. 1 MaStRV). Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich regulär innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktrolle registrieren (§ 3 Abs. 2 MaStRV).

Unternehmen können z. B. als Stromlieferant registrierungspflichtig werden (§ 3 Abs. 1 Satz 8). Das tritt dann ein, wenn an einen nicht personenidentischen Letztverbraucher über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilnetz (§ 110 EnWG) Strom geliefert wird. Als Fallbeispiel würde ein Unternehmen, das Strom aus einer selbstbetriebenen KWK-Anlage an eine Tochtergesellschaft über das unternehmenseigene geschlossene Verteilnetz liefert, mehrere Registrierungspflichten zu erfüllen haben (§ 3 Abs. 1 MaStRV). Zum einen fungiert das Unternehmen als Anlagenbetreiber mit einer entsprechend zu registrierenden Anlage, zum anderen als Betreiber eines geschlossenen Verteilnetzes und schließlich als Stromlieferant. Die Belieferung dritter Letztverbraucher mit Strom innerhalb der Kundenanlage (bspw. Die unentgeltliche Lieferung auf einem in sich geschlossenen Betriebsgelände ohne wesentliche Einschränkung des Wettbewerbs) ist von der Registrierungspflicht ausgenommen.

Welche Einheiten bzw. Anlagen müssen registriert werden?

Einheiten im Sinne der MaStRV stellen jede ortsfeste Einheit zur Erzeugung, Speicherung und Verbrauch von Gas oder Strom dar (§ 2 Nr. 4 MaStRV). Anlagen sind in der Begrifflichkeit der MaStRV eine Zusammenfassung von Einheiten. Für die Stromerzeugung ist z. B. ein Generator häufig gleichbedeutend mit einer Einheit, etwa bei einem Windrad (§ 2 Nr. 11 MaStRV). Bei Biomasseanlagen sind mehrere Generatoren denkbar. Bei Solaranlagen würde demnach jedes einzelne Modul als Einheit respektive Anlage aufgefasst werden (§ 2 Nr. 11 MaStRV). Abweichend hiervon erfolgt im MaStR eine gemeinsame Erfassung (§ 5 Abs. 1 MaStRV): Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren.

Die Pflicht zur Registrierung entfällt für einige Einheiten (§ 5 Abs. 2 MaStRV). Erzeugungs- oder Speichereinheiten, die weder mittelbar noch unmittelbar an das Strom- oder Gasnetz angeschlossen sind, müssen nicht registriert werden. Gleiches gilt für Strom- oder Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Hochspannungsnetz oder Höchstspannungsnetz bzw. das Fernleitungsnetz angeschlossen sind.

Welche Fristen gelten für die Registrierung von Anlagen?

Betreiber müssen ihre Erzeugungseinheiten, bspw. ihre EEG- und KWK-Anlagen bei deren Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registrieren (§ 5 Abs. 1 MaStRV). Sie müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten melden (§ 5 Abs. 3 MaStRV). Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Abweichend hiervon sind Erzeugungseinheiten zu sehen, die einer Zulassung nach Bundesrecht bedürfen (§ 5 Abs. 4 MaStRV).

Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Begriff des Betreibers. Dieser ist unabhängig vom Eigentum oder der Anschaffung bzw. Herstellung derjenige, der eine Einheit, bspw. eine EEG- oder KWK-Anlage, zur Stromerzeugung nutzt (§ 2 Nr. 2 MaStRV). Auch Leistungsänderungen von Anlagen müssen fristgerecht gemeldet werden.

Unternehmen, die den Übergangsregelungen zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.01.2019 nachgekommen sind, müssen ihre bestehenden Anlagen erneut registrieren, um weitere Daten zu ergänzen. Die ursprünglich angedachte Übernahme bestehender Datensätze ist laut BNetzA aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.

Marktstammdatenregister Registrierung Anlagen Einheiten MaStRV §25 Frist

Die Meldefristen richten sich am 01.07.2017, dem ursprünglich gedachten Start des Webportals, aus. Ausschlaggebend für die Registrierungsfrist ist das Datum der Inbetriebnahme der Anlage. Die Pflicht obliegt dem Betreiber der Anlage ungeachtet der Eigentumsverhältnisse. Da bereits aus den Übergangsregelungen Daten für EEG- bzw. KWK-Anlagen vorliegen, sind hier ggf. Ergänzungen im Hinblick auf den Datenstandard der MaStRV vorzunehmen.

Was wird im Markstammdatenregister erfasst?

Im MaStR sind ausschließlich Stammdaten einzutragen (§ 6 MaStRV, Anlage MaStRV). Dazu zählen u. a. Standortdaten, Kontaktinformationen, Unternehmensform, technische Anlagendaten und technische Zuordnungen wie z. B. der Netzanschlusspunkt. Bewegungsdaten, d. h. Zählerstände, Last- und Einspeisezeitreihen, Energiemengen, Speicherfüllstände und Vertragsbeziehungen sind nicht Gegenstand des MaStR.

Einen vollständigen Überblick über zu erfassende Daten gibt die Anlage zur MaStRV. Mit dem Register wird ein eigenes Nummernkonzept eingeführt.

Die Richtigkeit der Daten, z. B. einer PV-Anlage, kann von der Bundesnetzagentur überprüft werden. Dazu fordert sie den zuständigen Netzbetreiber auf, den Datensatz aus dem MaStR abzugleichen (§ 13 Abs. 1 MaStRV). Der Netzbetreiber muss dieser Aufforderung innerhalb eines Monats, bei EEG- oder KWK-Anlagen spätestens nach sechs Monaten, nachkommen (§ 13 Abs. 2 MaStRV). Treten Abweichungen in den Daten zu Tage, kann die BNetzA die Marktakteure verpflichten, die Daten zu berichtigen (§ 10 Abs. 2 MaStRV). Die BNetzA ist berechtigt, offensichtlich fehlerhafte Daten, soweit möglich, anzupassen. Für die Richtigkeit der Daten verbleiben ausschließlich die Marktakteuren verantwortlich (§ 10 Abs. 2 MaStRV). Darüber hinaus kann die BNetzA erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen (§ 10 Abs. 3 MaStRV), d. h. sie kann ein Bußgeld verhängen (§ 21 Abs. 2 MaStRV i.V. § 95 Absatz 1 Nr. 5 d EnWG).

Wie sind die Meldungen im Marktstammdatenregister richtig durchzuführen?

Das Markstammdatenregister erlegt den Unternehmen neue Pflichten auf. Mit der Registrierung können Privilegierungen verknüpft sein. Versäumnisse können erhebliche Folgen in Form von Bußgeldern oder dem Versagen von Förderung und Befreiungen für Anlagen nach sich ziehen. Die Anforderungen müssen daher sorgfältig, vollständig und fristgerecht umgesetzt werden.

Die Regelungen u. a. zur Registrierung von Anlagen und deren Modernisierung sind umfangreicher als zuvor. Die Daten müssen nicht mehr nur anlagenbezogen wie bisher im Anlagenregister oder im PV-Portal angegeben werden, sondern greifen weiter. Ein Unternehmen muss präzise über die energiewirtschaftliche Einbindung beispielsweise einer KWK-Anlage Kenntnis haben und diese im Portal wiedergeben können. Dies wirft mitunter ähnliche Fragestellungen wie im Rahmen der Eigenversorgung auf: Wer muss sich im Marktstammdatenregister registrieren? Wer ist Betreiber der Anlage? Wer ist Letztverbraucher, d. h. muss sich das Unternehmen als Stromlieferant registrieren? Wird ausschließlich innerhalb der Kundenanlage geliefert? Was muss registriert werden? Liegt Geringfügigkeit vor und die Registrierungspflicht entfällt aus diesem Grund? Welche Regelungen betreffen Strom- und Gasspeicher oder Ladeinfrastruktur und Elektromobilität? Bis wann ist eine Registrierung erforderlich und welche Änderungen der Basisangaben nach EEG und KWKG sind umgehend mitzuteilen? Was gilt bei Modernisierung, Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung der Anlage(n)? Was ist im Fall eines Betreiberwechsels zu beachten?

Was sollten Unternehmen zukünftig beachten?

Die Angaben im Marktstammdatenregister müssen fortlaufend auf aktuellem Stand gehalten werden. So rücken rechtliche Umstrukturierungen im Unternehmen, Betreiberwechsel, Modernisierungen und dergleichen in den Fokus, die sich in den Marktakteuren, Marktrollen und Einheiten bzw. Anlagen widerspiegeln müssen. Ebenso sind Erweiterungen, Ersetzungen oder Erneuerungen bestehender Anlagen und deren Inbetriebnahme bzw. Stilllegung fristgerecht zu melden.

ISPEX betreut den Registrierungsprozess umfassend und bereitet ihre Daten für eine fristgerechte und gültige Registrierung vor. Bei Veränderungen im Unternehmen oder an den Anlagen nehmen wir die Anpassungen durch und beraten Sie zur Umsetzung in Sonderfällen.

Bildquelle: Fernando Tomás via Wikimedia Commons unter CC BY 2.0 

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