Übergangsregelungen beim Marktstammdatenregister

Marktstammdatenregister Start Webportal Registrierungspflicht

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist trotz mehrmaliger Verzögerungen noch nicht vollständig einsatzbereit. Eigentlich sollten Unternehmen seit Juli 2017 ihre Erzeugungsanlagen dort online registrieren und beginnen die Daten ihrer Bestandsanlagen zu übernehmen. Die Verantwortung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu zuschieben und die Anzeige- und Meldepflichten zu vernachlässigen, kann gravierende finanzielle Folgen für die Unternehmen haben. Bis zum Start des Registers sollten die Meldepflichten gemäß den Übergangsregelungen der BNetzA erfolgen.

Wen betrifft das Marktstammdatenregister

Ziel des Marktstammdatenregisters ist es, die Struktur der Energieversorgung mit allen Akteuren und technischen Komponenten digital abzubilden. Es erfasst – wie der Name bereits ausdrückt – nur Stammdaten. Darunter fallen z.B. Standorte, Kontaktinformationen und technische Anlagendaten. Bewegungsdaten wie Lastgänge und dergleichen finden keinen Eingang in den Datenbestand.

Grundsätzlich sind alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen, die mit dem Strom- oder Gasnetz direkt oder indirekt verbunden sind, zu registrieren. Lediglich die sogenannten „Volleinspeiser“, die den von ihnen erzeugten Strom komplett ins Netz einspeisen und weder Eigenverbrauch haben, noch an Letztverbraucher liefern, sind von der Mitteilungspflicht befreit.

Gegenwärtig können sich nur Strom- und Gasnetzbetreiber im Marktstammdatenregister registrieren. Alle anderen müssen auf die bisherigen Lösungen in Form des Anlagenregisters und PV-Meldeportals zurückgreifen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) teilt auf ihrer Internetseite mit, dass das MaStR voraussichtlich erst ab Sommer 2018 für alle Registrierungspflichtigen zur Verfügung steht. Der genaue Starttermin soll am 1. Februar 2018 bekannt gegeben werden. Im Frühjahr 2018 soll dann die Web-Schnittstelle in einer Testumgebung in Betrieb genommen werden. Die reguläre Arbeit soll das MaStR im Sommer 2018 aufnehmen.

Bis zur Inbetriebnahme gelten die auf der Seite der BNetzA genannten Verfahrensweisen, um der Registrierungspflicht nachzukommen. Wichtig ist dies bei Vergünstigungen nach EEG oder KWKG.

Übergangsregelung wahrnehmen und registrieren

Bei EEG-Anlagen und deren meldepflichtige Genehmigungen verbleibt der bisher gängige Weg über das Anlagenregister und das PV-Meldeportal. Zu beachten ist, dass in diesem Zuge eine neue Monatsfrist ab Inbetriebnahme bzw. Erteilung der Genehmigung gilt. Zuvor waren es drei Wochen. Die MaStRV (Marktstammdatenregisterverordnung als PDF) fordert einen größeren Datenumfang und folgt einer anderen Systematik als die zuvor geltenden Regelungen. Nach Inbetriebnahme müssen entsprechende Angaben nachgetragen werden.

PV-Anlagen sind über das PV-Meldeportal zu registrieren. Laut BNetzA sind alle sonstigen Meldeformulare der Bundesnetzagentur zur PV-Meldung (z.B. auf Webseiten im Internet oder von Installateuren oder Netzbetreibern in Papierform ausgehändigte) veraltet und werden aufgrund der geänderten Rechtslage nicht registriert. Die Agentur hat angekündigt, solche Meldeversuche mit Verweis auf das offizielle PV-Meldeportal zurückzuweisen und haftet für die damit verbundenen Verzögerungen und für aufgrund der fehlenden Registrierung entstehende finanzielle Einbußen nicht.

Eine wichtige Ausnahme besteht für Freiflächenanlagen. Diese werden per Formular erfasst und eingetragen. Das PV-Meldeportal ist nicht dafür geeignet.

Die Funktion des PV-Meldeportals als Übergangslösung ist in mehrerlei Hinsicht eingeschränkt. Solaranlagen, die zuvor über Formular z.B. per Brief oder Fax der BNetzA gemeldet wurden, können nicht im PV-Meldeportal eingesehen werden. Wer Änderungen zur Anlage oder dem Betreiber vornehmen muss, kann sich per Brief, Fax oder Email unter Angabe der Registrierungsnummer an die Bundesnetzagentur wenden.

Grundsätzlich sind PV-Anlagen ungeachtet eine Inanspruchnahme von Förderung meldepflichtig. Für die Zeit, in der die PV-Anlage nicht registriert war, entfällt der Anspruch auf Auszahlung der finanziellen Förderung nach dem EEG.

KWK-Anlagen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energie betrieben werden, sind als EEG-Anlagen zu registrieren. Für Anlagen die nicht ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden, steht ein gesondertes Formular zur Verfügung. Das Vorgehen ist nur angezeigt, wenn sie nach dem 30. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder in die KWK-Ausschreibung eingebracht werden sollen. Wie bei den PV-Anlagen auch sind nach dem Start des MaStR-Webportals die Datensätze zu ergänzen.

Bestandsanlagen bleiben außen vor. Sie können derzeit noch nicht registriert werden. Die Frist hierfür endet am 30. Juni 2019. Die Anlagenbetreiber ist zwischen der Eröffnung des Webportals und diesem Datum verpflichtet, die Datenverantwortung für „seine“ Anlagen zu übernehmen.

Lücken in den Übergangsregelungen zum Marktstammdatenregister

Mit den oben beschriebenen Maßnahmen kann eine ausreichende Zahl von Fällen abgedeckt werden. Allerdings wird erst der Start des Webportals unter anderem die Registrierung von Marktakteuren ermöglichen. Das Schreiben beispielsweise, das die Netzbetreiber den Anlagenbetreibern bei den Jahresendabrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 beifügen müssen (Registrierungspflicht Bestandsanlagen, Rechtsfolgenbelehrung), wird erst noch durch die BNetzA zur Verfügung gestellt werden. Die Bundesnetzagentur hat angekündigt, dem ersten Schreiben Hinweise mitzugeben, wie die wesentliche Pflichten nach der MaStRV ohne Webportal einzuhalten sind.

Informiert bleiben und Pflichten erfüllen

Für Unternehmen ist die Lage nach wie vor unübersichtlich. Mit den verschobenen Startterminen hat sich eine rechtlich unbefriedigende Situation eingestellt. Die Gesetzeslage und die tatsächlichen Möglichkeiten, den Anforderungen Genüge zu tun, fallen auseinander. Ob der Fahrplan technisch eingehalten werden kann, ist nicht gesichert. Es steht zu vermuten, dass die Übergangsregelungen noch weiter ausgebaut werden und länger erhalten bleiben als gedacht.

Daher ist es entscheidend, allen Vorgaben und Anforderungen der BNetzA nachzukommen, um Fehler zu vermeiden und Vergünstigungen für das Unternehmen zu erhalten. ISPEX als etabliertes Energieberatungsunternehmen verfügt über einen Stab von Experten, der die Verwaltungspraxis fortlaufend beobachtet und die Anforderungen umsetzt.

Wir beraten Sie gerne zu Registrierungspflichten und energiewirtschaftlichen Gesichtspunkten von Eigenerzeugungsanlagen.

Bildquelle: Fernando Tomás via Wikimedia Commons unter CC BY 2.0

Ihr Ansprechpartner

ISPEX

0921 - 150 911 110 0921 - 150 911 115