Aktuelle Kurzmeldungen 09-2022

Erweiterung EKDP geplant

Bundeswirtschaftsminister Habeck hat am 13. September die Erweiterung des Energiekostendämpfungsprogramms (EKDP) angekündigt. Mehr Mittelständler aus allen Wirtschaftssektoren, die von den steigenden Energiekosten stark betroffen sind, sollen künftig leichter Zuschüsse erhalten können. Dazu soll eine zusätzliche Programmlinie (KMU-Stufe) als branchenübergreifendes Zuschussprogramm für den Mittelstand eingerichtet werden. Dies war das zentrale Ergebnis des Mittelstandsgipfels vom Dienstag.

Zielgruppe der neuen Programmlinie für den Mittelstand sollen laut Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums energieintensive mittelständische Unternehmen sein, und zwar unabhängig davon, ob sie einer Branche nach dem Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) angehören. So soll die Programmlinie über das produzierende Gewerbe hinaus, auch bei Handwerksbetrieben und in der Dienstleistungswirtschaft, wirken. Die Systematik des Energiekostendämpfungsprogramms soll bei den Kriterien weiter gelten.

Das Hilfsprogramm unterliegt dem europäischen Beihilferecht. Über eine Erweiterung des Beihilferahmens wird das Bundeswirtschaftsministerium mit der EU-Kommission Gespräche aufnehmen. Unter anderem sollen die Beihilfen so bis mindestens April 2024 verlängert werden können.

Angedacht ist, dass die Zuschüsse für energieintensive mittelständische Unternehmen so schnell wie möglich ausgezahlt werden können, möglichst sogar rückwirkend ab September.

Die Bundesregierung erörtert laut Habeck eine zusätzliche Erweiterung des bestehenden Energiekostendämpfungsprogramms. So soll das Programm in Stufe 1 und 2 unter bestimmten Voraussetzungen für alle Branchen der Industrie geöffnet und insgesamt zeitlich zu verlängert werden.

>> Pressemitteilung BMWK

EKDP: Antragsfrist bis 30.09.2022 verlängert

Am Freitag hat das BAFA ein aktualisiertes Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) veröffentlicht.

Gute Nachrichten für alle Unternehmen, die sich noch mit der Aufbereitung der relevanten Unterlagen zur Nachweisführung beschäftigen und auf die Frist zum 31.08. hinarbeiten: Die Antragsfrist für Phase 1 wurde bis 30.09.2022 verlängert. Zusätzlich wurden im Merkblatt einige Punkte aktualisiert und Klarstellungen vorgenommen.

Noch bessere Nachricht für alle, die das Thema aus Kapazitätsgründen bisher nicht leisten konnten: Aufgrund der Fristverlängerung nehmen unsere Expert:innen wieder neue Aufträge zum Energiekostendämpfungsprogramm an und begleiten Kunden von der Anspruchsprüfung bis zur Antragstellung.

>> Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP; Stand: 26.08.2022)

Strompreiskompensation: Antragsfrist 30.09.2022

Die Förderrichtlinie für die Strompreiskompensation (SPK) in den Abrechnungsjahren 2021 bis 2030 wurde zum Monatsanfang veröffentlicht und tritt entsprechend am 02.09.2022 in Kraft. Die Antragsfrist in diesem Jahr endet am 30.09.2022.

Aus der Richtlinie ergeben sich für beantragende Unternehmen diverse Anforderungen. Unter anderem ist spätestens ab dem Jahr 2023 ein EnMS bzw. EMAS nachzuweisen.

Mit der neuen Richtlinie wird der Weg für ökologische Gegenleistungen für gewährte Privilegierungen beschritten. Beispielsweise ist eine Verpflichtungserklärung, dass die im entsprechenden Managementsystem identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen mit einer Amortisationsdauer von max. 3 Jahren bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden. Für das Abrechnungsjahr 2025 und später muss nachgewiesen werden, dass die identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden. Zudem muss die Investitionssumme der Maßnahmen der Beihilfesumme des Vorjahres entsprechen.

>> Kommission genehmigt deutsche Beihilfe

>> BAnz AT 01.09.2022 B1 (PDF)

Strompreiskompensation: Leitfaden aktualisiert

Für das diesjährige Antragsverfahren bis zum 30. September zur Strompreiskompensation hat die DEHSt den Leitfaden aktualisiert und ein Hinweispapier für Eisengießereien ergänzt.

Im Leitfaden zur Strompreiskompensation wurde das zur Erbringung der ökologischen Gegenleistungen erweitert. Es werden ausschließlich die Anforderungen dargestellt, die für das Abrechnungsjahr 2021 maßgeblich sind. Die Anforderungen für zukünftige Abrechnungsjahre sollen in späteren Aktualisierungen hinzukommen. Der Anhang des Leitfadens erfuhr ebenfalls eine Überarbeitung.

Im Hinweispapier werden Eisengießereien mit Schwerpunkt Benchmark Eisenguss behandelt. Hier erläutert die DEHSt bspw. Aspekte der „Systemgrenze und Strommengenangabe“ bis hin zu einer Fallback-Beantragung.

>> Leitfaden SPK Stand 09.09.2022 (PDF)

>> Hinweispapier Eisengießereien (PDF)

 
Das Prinzip der „ökologischen Gegenleistung“ kommt!

Vergünstigungen und Privilegien im Energiebereich waren bisher meist allein an Effizienzmaßnahmen im Unternehmen gebunden. Mit den Gesetzesreformen kommt das verpflichtende Investment in Dekarbonisierung oder Erneuerbare Energien hinzu.

Wir stellen Ihnen in unserem Online-Seminar die „Gegenleistung der Unternehmen im Energierecht“ vor. Details zum Seminar und Buchungsmöglichkeiten finden Sie hier.
 

Spitzenausgleich: Referentenentwurf zur Verlängerung

Der sogenannte Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) war auf 10 Jahre, d.h. bis Ende 2022 befristet. Zur Entlastung der Unternehmen haben sich die Koalitionsfraktionen auf eine Fortführung geeinigt. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu einen Referentenentwurf veröffentlicht, das „Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz – SpAVerlG“.

Für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist dies eine wichtige Entlastung. Diese können für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 % der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- bzw.- Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen.

Für das Unternehmen selbst ist der Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystem Voraussetzung. Der Spitzenausgleich kann jedoch für die gesamten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nur dann gewährt werden, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Grundlage hierfür ist üblicher Weise der Monitoringberichts des RWI – Leibniz – Institut für Wirtschaftsforschung e.V..

Sobald ein Gesetzesentwurf vorliegt, wird ISPEX zu den Details berichten.

>> Referentenentwurf Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz (SpAVerlG)

 
Welche Neuerungen werden für 2023 relevant? Welche neuen Fristen und Anforderungen kommen auf Sie zu?

Auch in diesem Jahr machen wir Sie im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe Energy Compliance mit den wichtigsten „Energiesteuern und Abgaben 2023“ vertraut – wieder im 4. Quartal, diesmal aber in verschiedenen Online- und Präsenzformaten. Vermeiden Sie Fehler und Versäumnisse und sichern Sie so Ihrem Unternehmen Vergünstigungen und Erleichterungen.

Die aktuellen Termine finden Sie hier.
 

Gasmangellage: Hinweis lebenswichtiger Bedarf

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 5. September 2022 ein Papier zur Vorgehensweise bei einer Gasmangellage im Hinblick auf die Versorgung geschützter bzw. nicht geschützter Kunden veröffentlicht. Auch nicht geschützte Kunden können demnach einen „lebenswichtigen Bedarf“ an Gas haben und werden berücksichtigt.

Unter der Überschrift „Lebenswichtiger Bedarf bei geschützten und nicht geschützten Kunden in einer nationalen Gasmangellage“ präzisiert die BNetzA ihre Vorgehensweise bei einer Gasmangellage in ihrer Funktion als Bundeslastverteiler (BlastV). Dieser kann die Reduktion des Gasverbrauchs der Letztverbraucher anweisen. So soll der lebenswichtige Bedarf an Gas sichergestellt werden (§ 1 EnSiG, § 1 GasSV). Das Energiewirtschaftsgesetz kennt sogenannte „geschützte Kunden“. Diese werden so lange wie möglich mit Gas versorgt. Nicht geschützte Kunden sind vorrangig von Kürzungen betroffen.

Als geschützte Kunden führt die BNetzA folgende Verbraucher auf:

  • Haushaltskunden
  • (SLP-)Kunden mit weniger als 500 kWh/h Ausspeiseleistung und nicht mehr als 1.500 MWh Entnahme p.a.
  • Fernwärmeversorger für Haushaltskunden (nur Anteil für diese)
  • Fernwärmeanlagen (ohne Möglichkeit des Brennstoffwechsels) für Haushaltskunden, SLP-Kunden, Kunden grundlegender sozialer Dienstleistungen
  • Kunden, die grundlegende soziale Dienstleistungen erbringen (z.B. Krankenhäuser, Strom- und Wasserversorgung, Notfallversorgung, Sicherheit)

Es handelt sich um eine Positiv-Liste. Kunden, die nicht explizit geschützt sind, gelten als nicht geschützte Kunden. Dies entspricht dem bekannten Notfallplan Gas. Der Schutz der geschützten Kunden ist nicht absolut. Bei einer Gasmangellage können diese Anweisungen zur Verbrauchsreduktion erhalten.

Der BNetzA zufolge sollen geschützte Kunden bei einer Mangellage auf den „Komfort“-Anteil ihres Gasbezuges verzichten, ohne dass durch Entscheidung der Bundesnetzagentur der [gesamte] lebenswichtige Gasbedarf eingeschränkt wird. Hierzu führt die BNetzA als Beispiele für lebenswichtigen Bedarf bei nicht geschützten Kunden die Herstellung lebenserhaltender Medikamente, die nicht importiert werden können, an. Als nicht lebenswichtiger Bedarf bei geschützten Kunden sind die private Sauna bzw. der Pool genannt.

Daraus ergibt sich die Notwenigkeit, den lebenswichtigen Gasbedarf bei nicht geschützten Kunden genauer zu definieren. Die BNetzA ermittelt gegenwärtig schutzbedürftige Bedarfe.

Die EU-Kommission geht mit dem Vorschlag zum „European Gas Demand Reduction Plan“ einen ebensolchen Weg.

Die Bundesregierung hat bereits mit zwei Energie-Einsparverordnungen kurz und mittelfristige Maßnahmen ergriffen, um den Energieverbrauch zu senken. Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) untersagt seit 1. September bspw. die Beheizung privater Pools und gibt Temperaturhöchstwerte für Arbeitsräume vor.

>> BNetzA: Lebenswichtiger Bedarf bei geschützten und nicht geschützten Kunden in einer nationalen Gasmangellage (PDF)