Aktuelle Kurzmeldungen 12-2022

Preisbremsen beschlossen

Der Bundestag verabschiedete am 15.12.2022 die Gesetze zu den Preisbremsen bei Strom (BT-Drs. 20/4685) sowie Gas bzw. Wärme (BT-Drs. 20/4683). Angenommen wurden die Gesetzentwürfe der Regierungsfraktionen mit Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie, BT-Drs. 20/4911 und 20/4915. Der Bundesrat wird morgen, am 16.12.2022 abschließend über die Preisbremsen beraten.

Für Privathaushalte ist die Entlastung bei Strom, Gas und Wärme als Automatismus angelegt. Unternehmen hingegen müssen vor allem hinsichtlich der Höhe der Entlastung aufgrund des Beihilferechts mit Einschränkungen rechnen. Daneben bestehen weitere Auflagen und Mitteilungspflichten.

Bereits morgen, am 16.12.2022 widmen wir uns im ISPEX-Energiefrühstück neben der aktuellen Entwicklung auf den Energiemärkten auch den Preisbremsen im Schnelldurchlauf. Die Anmeldung finden Sie hier.

>> Textarchiv des Deutschen Bundestages

 
Was bedeutet die Strom- und Gaspreisbremse für Ihr Unternehmen? Welche Entlastungen können Sie nutzen, was müssen Sie tun?

Direkt nach der Winterpause am 12.01.2023 stellt Ihnen die ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft in einem kompakten Online-Seminar die Anforderungen und die Umsetzung der Preisbremsen für Unternehmen dar. Lernen Sie die Systematik der Preisbremsen en detail kennen, vermeiden Sie Fallstricke und bereiten Sie sich auf die Fristen vor.

Details und Buchungsmöglichkeiten finden Sie hier.
 

Spitzenausgleich verlängert

Der sogenannte Spitzenausgleich wurde um ein Jahr verlängert. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf (Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs) am 1. Dezember 2022 beschlossen. Damit können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ein weiteres Jahr die Entlastung bei der Steuer (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) in Anspruch nehmen.

Im Gegensatz zur bisherigen Vorgehensweise setzt die Regelung für 2023 nicht auf die Reduktion der Energieintensität des Wirtschaftszweiges. Stattdessen müssen die einzelnen Unternehmen bei der Beantragung ihre Bereitschaft erklären, alle in dem jeweiligen Energiemanagement-System durch den Energieauditor als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen (vgl. § 10 Abs. 3 StromStG n.F., § 55 Abs. 3 EnergieStG n.F.). Zur Anwendung kommt dabei die DIN EN 17463 (VALERI).

Die bisherige Regelung zum Spitzenausgleich war ausgelaufen. Die nun beschlossene Verlängerung ist aber nur auf das Jahr 2023 bezogen und stellt keine auf Dauer angelegte Lösung dar. Eine grundlegende Neuregelung ab 2024 ist angedacht.

>> Textarchiv des Deutschen Bundestages

Beschluss Weitergeltung ind. Netzentgelt

Unternehmen haben einen Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte trotz verfehlter Kriterien, wenn diese Verfehlung auf eine Reduktion der Produktion aufgrund des Gasmangels zurückzuführen ist. Diese Ausnahmeregelung des § 118 Abs. 46 EnWG für das Jahr 2022 wurde durch Beschluss der Bundesnetzagentur BK4 nun verbindlich. Bereits im September hatte die BNetzA eine vorläufige Anordnung getroffen, ISPEX berichtete hierzu. Die Bundesnetzagentur veröffentlichte den Beschluss 24.11.2022. Durch Ablauf der gesetzlich geforderten zwei Wochen wird der Beschluss nun rechtskräftig.

Durch die Sonderregelung ist es Unternehmen erlaubt, trotz verfehlter Kriterien im Jahr 2022 ein individuelles Netzentgelt in Anspruch zu nehmen und ersatzweise auf die erfüllten Kriterien des Jahres 2021 abzustellen. Die Netzentgeltvereinbarung muss ordnungsgemäß angezeigt worden sein.

Die Bundesnetzagentur hat in der Festlegung neben den gesetzlichen Anforderungen weitere Präzisierungen getroffen. Das Unternehmen muss neben den genannten Voraussetzungen zusätzlich den verminderten Bezug von Gas gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen indem es:

  • eine nachvollziehbare Aufstellung der getroffenen Maßnahmen in seiner Produktion erstellt, welche dazu geeignet sind, eine signifikante Bezugsreduktion von Gas zu bewirken;
  • eine Prognoserechnung der zu erwartenden Verbrauchsreduktion von Gas bis zum Ende des Kalenderjahres erstellt, welche auf den getroffenen Maßnahmen basieren;
  • mit Ablauf des ersten Monats nach Beginn der angezeigten Einsparmaßnahmen eine Gegenüberstellung des derzeitigen Gasverbrauchs zu den Verbrauchswerten des Vorjahres erstellt.

>> BK4-22-​086. Beschluss: Fest­le­gung ei­nes An­spruchs auf Wei­ter­gel­tung von Ver­ein­ba­run­gen über in­di­vi­du­el­le Netzent­gel­te (PDF)

Dezemberhilfe Gas: Frist RLM-Ausnahmen

Die „Dezemberhilfe“ als 1. Stufe der Gaspreisbremse ist in Kraft und wird von der Energiewirtschaft umgesetzt.

Gaskunden mit einem jährlichen Gasverbrauch unter 1.500.000 kWh sollen durch die Dezemberhilfe um ungefähr einen Kostenmonat entlastet werden. Die Regelung betrifft neben SLP-Lieferstellen (Haushalte und Gewerbe) auch Kunden mit leistungsgemessenen Gaslieferstellen und einem Bezug unter 1,5 GWh jährlich.

Für die genannten Kunden setzt der zuständige Lieferant die Dezemberhilfe automatisch um. Wie die Entlastung insbesondere bei vereinbarten Abschlagszahlungen konkret erfolgt, also ob der Dezemberabschlag nicht eingezogen, zurückgezahlt oder mit Folgezahlungen verrechnet wird, entscheidet der Lieferant. Für leistungsgemessene Kunden erfolgt die Entlastung über die Monatsrechnung für Dezember (im Januar).

Zusätzlich gelten Ausnahmeregelungen für RLM-Lieferstellen > 1,5 GWh, um z.B. auch soziale Einrichtungen, Bildungsträger oder große verwaltete Wohnobjekte vergleichbar bei Gas- und Wärmelieferungen zu entlasten.

Wichtig: Von den Ausnahmen betroffene Gaskunden mit RLM-Lieferstellen > 1,5 GWh p.a. müssen selbst aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten. Laut Gesetz müssen die Kunden „dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen“. Über diese Mitteilungspflicht kann der Lieferant gesondert informieren, muss es aber nicht. Sollte die Frist zum Jahresende verstreichen, geht der Anspruch verloren.

Lieferanten müssen ab 21.11.2022 auf Ihrer Internetseite darüber informieren, wie sie die Dezemberhilfe umsetzen. Zuständig für die Gutschrift ist der Erdgaslieferant, der den Letztverbraucher am Stichtag 01.12.2022 mit Erdgas beliefert.

Eine sehr ausführliche Darstellung rund um die Dezemberhilfe liefert der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft in seiner „BDEW Anwendungshilfe – Soforthilfe 2022 Fragen und Antworten“.

>> BDEW Anwendungshilfe – Soforthilfe 2022 Fragen und Antworten

Umweltbonus: Neue Förderbedingungen

Die Förderung für Elektromobilität (Umweltbonus) wird zum neuen Jahr grundlegend angepasst. Ab 1. Januar 2023 entfällt die Förderung für Plug-In-Hybride. Die Fördersätze verringern sich zudem. Besonders einschneidend für Unternehmen: Ab dem 1. September 2023 können ausschließlich Privatpersonen Förderanträge stellen.

Die Förderung wird in den nächsten Jahren kontinuierlich abgeschmolzen und beschränkt sich ab 2024 auf Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis (NLP) von unter 45.000 Euro.

Beispielsweise ergibt sich im Beantragungsjahr 2023 für Fahrzeuge bei einer Leasingdauer über 23 Monate ein Förderbetrag (Bundesanteil) von 4.500 Euro bei einem NLP von unter 40.000 Euro. Bei einem NLP über 40.000 Euro werden 3.000 Euro Bundesförderung ausgezahlt. Im Beantragungsjahr 2024 könnte eine Privatperson für einen Wagen unter 45.000 Euro NLP bei einer identischen Leasingdauer nur noch 3.000 Euro beanspruchen.

>> Pressemitteilung des BAFA

EEW: Schnellerer Maßnahmenbeginn

Das Bundeswirtschaftsministerium weist darauf hin, dass die Änderung der EEW-Förderrichtlinie in Kraft tritt. Im Rahmen der angepassten „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) können Unternehmen direkt nach Antragstellung im Modul 4 mit der Umsetzung ihrer Vorhaben beginnen, ohne die Antragsbewilligung abzuwarten. Da betrifft beide Förderwege, sowohl Zuschuss (BAFA), als auch Kredit (KfW). Die Notwendigkeit, einen separaten Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen, entfällt.

Zu beachten ist, dass das finanzielle Risiko durch den Antragsteller zu tragen ist. Laut BAFA kann die Neuregelung nur auf Anträge auf Grundlage der geänderten Richtlinie ab dem 30.11.2022 angewendet werden. Eine Rückwirkung ist ausgeschlossen. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.

Maßnahmen, die vor Antragstellung begonnen wurden, können nicht gefördert werden. Bereits der rechtsgültige Abschluss eines der Umsetzung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages gilt als Beginn.

>> Pressemitteilung des BMWK

 
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