Besondere Ausgleichsregelung und Spitzenausgleich erfolgreich beantragen

Die Besondere Ausgleichsregelung und die Regelung zum sogenannten Spitzenausgleich entlasten Unternehmen bei den Energiekosten. Der Gesetzgeber hält diese Möglichkeiten auch 2017 für Unternehmen offen. Für die erfolgreiche Antragstellung sind bestimmte Kriterien und Fristen einzuhalten.

Spitzenausgleich

Das Bundesfinanzministerium hat Anfang des Jahres mitgeteilt, dass Unternehmen auch 2017 eine Teilentlastung von der Strom- und Energiesteuer erhalten. Unternehmen des produzierenden Gewerbes wird seit 2013 der sogenannte Spitzenausgleich nur noch dann gewährt, wenn die Branche die Energieeffizienz steigert. Auf Grundlage des Monitoringberichts des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung konnte das Bundeskabinett die Erfüllung der Kriterien feststellen. Das produzierende Gewerbe musste die Energieintensität um 3,9 Prozent reduzieren. Die Auswertung der Daten des Jahres 2015 zeigte eine Verringerung um 10,8 Prozent gegenüber der Basisperiode von 2007 bis 2012. Damit sind die Anforderungen erfüllt.

Unternehmen müssen ihre Energieeffizienz belegen. Die sogenannte Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung unterscheidet zwischen kleinen und mittleren bzw. großen Unternehmen. Große Unternehmen müssen nachweisen, dass sie über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein testiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS verfügen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen ein Energieaudit nach der DIN EN 16247-1 durchführen oder ein sogenanntes „Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz“ einsetzen.

Maßgebend, um den Nachweis zu erbringen, ist der 31. Dezember des Jahres, für das der Spitzenausgleich beantragt wird. Die Bestätigung für die genannten Energie- oder Umweltmanagementsysteme ist durch eine Konformitätsbewertungsstelle, einen Umweltgutachter, eine Umweltgutachterorganisation oder eine EMAS-Registrierungsstelle für das betreffende Jahr auszustellen und dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die 2016 unterjährig Anträge auf den Spitzenausgleich gestellt haben, muss die zusammenfassende Meldung bis 31. Juli 2017 erfolgen.

Wird der Antrag positiv beschieden, erhält das Unternehmen eine Strom- und Energiesteuererstattung. Diese resultiert aus dem Vergleich zwischen der Belastung des Unternehmens durch die „Ökosteuer“ und der Entlastung in der Rentenversicherung. Möglich ist eine Erstattung von 90 Prozent der verbleibenden Belastung abzüglich 1.000 Euro Selbstbehalt.

Besondere Ausgleichsregelung

Die Besondere Ausgleichsregelung sieht vor, dass stromkostenintensive Unternehmen nur eine reduzierte EEG-Umlage und rückwirkend zum 1. Januar 2016 eine reduzierte KWKG-Umlage entrichten müssen.

Die Gewährung der Besonderen Ausgleichsregelung ist auch davon abhängig, die prognostizierte und tatsächlich verbrauchte Energiemenge fristgerecht zu melden. Die Prognose für die EEG-umlagepflichtige Strommenge muss bis zum 20. Kalendertag für den laufenden Monat an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) erfolgen. Für die Prognosemeldung KWKG-umlagepflichtiger Strommengen stellt der 31. Januar 2017 die Einreichungsfrist dar. Die Meldung der prognostizierten Strommengen für 2017 je Abnahmestelle und Monat muss bis dahin erfolgt sein. Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass 2017 die volle KWKG-Umlage abgerechnet wird. Die Begrenzung der Umlage erfolgt dann mit der Jahresendabrechnung. Die tatsächlichen Meldefristen an den lokalen ÜNB variieren mitunter und sind bei diesem speziell zu erfragen.

Bis zum 30. Juni 2017 müssen stromkostenintensive Unternehmen für die Besondere Ausgleichsregelung nach EEG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Antrag stellen. Nach der Genehmigung kann die EEG-Umlage für bestimmte Branchen auf 15 bzw. 20 Prozent begrenzt werden, wenn die Stromkostenintensität über 14 bzw. über 20 Prozent liegt. Der Nachweis der Stromkostenintensität muss von einem Wirtschaftsprüfer testiert und vorgelegt werden.

In diesem Jahr profitieren Unternehmen, die zeitig im Jahr den Antrag stellen, von einer besonderen Verfahrensweise des BAFA. Das Amt entzerrt und beschleunigt die Antragsstellung 2017. Laut BAFA erhält, wer bis zum 31. Mai seinen Antrag vollständig einreicht, nach Prüfung seines Antrages eine Vorabinformation über ein positives Prüfungsergebnis. Wer bis 15. Mai seinen Antrag vollständig einreicht, erhält eine qualifizierte Eingangsbestätigung. Zudem ist diesen Unternehmen erlaubt, eine Nachbesserung bis zum 30. Juni 2017 vorzunehmen.

Fristen und komplexe Anträge

Unternehmen sind durch die hohe Kostenbelastung der Umlagen, Steuern und Abgaben auf Energie zum Teil auf die Erleichterungen bzw. Erstattungen angewiesen. Dies hat der Gesetzgeber durch die vielfältigen Ausnahmen und Sonderregelungen berücksichtigt. Allerdings sind die verwaltungsrechtlichen Anforderungen hoch, um in den Genuss der Regelungen zu gelangen. Geschäftsführer sind in der Pflicht, jeden Schritt, seien es Anspruchsgrundlagen, Melde- und Dokumentationspflichten sowie Fristen genau im Auge zu behalten, um rechtliche und monetäre Nachteile für ihr Unternehmen abzuwenden. Das erfordert viel rechtliches, energiewirtschaftliches und technisches Know-how. ISPEX verfügt über mehr als zehn Jahre Erfahrung bei der Beratung im komplexen Umfeld der Energiesteuer- und Abgabenregelungen. Für unsere Kunden managen wir frist- und formgerecht alle Anträge und optimieren so die Lasten für das Unternehmen.

Haben Sie Fragen zu der Thematik oder möchten die Möglichkeiten der Energieberatung kennenlernen, finden Sie in uns jederzeit einen kompetenten Ansprechpartner. Wir beraten Sie gerne!

Bildquelle: Wouter Hagens via Wikimedia unter CC BY-SA 3.0

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