Belastungen durch Umlagen auf Strom bleiben 2019 weitgehend stabil

Gesetzliche Strompreisbestandteile 2019 Beitragsbild steuern abgaben umlagen strom

Im kommenden Jahr bleiben die Belastungen durch die gesetzlichen Abgaben und Umlagen auf Strom in der Summe weitgehend unverändert. Die EEG-Umlage als größter Kostenfaktor fällt gegenüber dem aktuellen Stand um knapp 0,40 ct/kWh. Allerdings erhöht sich die Offshore-Netzumlage im Gegenzug um nahezu den gleichen Betrag und gleicht die Entlastung bei der EEG-Umlage fast aus. Die KWKG-Umlage ist 2019 leicht rückläufig. Durch den Wegfall der Begrenzung der Umlage für Mengen über einer Million kWh pro Jahr führt dies aber nur bei kleineren Energiemengen zu einer Entlastung. Die §19 StromNEV-Umlage und die Abschaltbare Lasten-Umlage fallen jeweils leicht.

Veränderungen der Umlagen, Abgaben und Steuern

Im Jahr 2019 bleibt die Belastung durch die gesetzlichen Umlagen auf den Strompreis weitgehend stabil. Die EEG-Umlage reduziert sich von 6,792 ct/kWh um 0,387 ct/kWh auf 6,405 ct/kWh. Dieser erfreuliche Effekt wird allerdings durch die stark erhöhte Offshore-Netzumlage (§ 17f EnWG) annähernd kompensiert. Der bisher als Offshore-Haftungsumlage bezeichnete Preisbestandteil erhöht sich von bislang 0,037 ct/kWh auf 0,416 ct/kWh. Vergleich man die Senkung der EEG-Umlage mit dem Anstieg der Offshore-Netzumlage, bleibt somit bestenfalls noch eine kleine Entlastung von 0,008 ct/kWh übrig.

Entwicklung EEG Umlage 2009 bis 2019

Die KWKG-Umlage liegt für 2019 bei 0,280 ct/kWh und vermindert sich damit gegenüber dem aktuellen Stand um 0,065 ct/kWh. Allerdings können zahlreiche Unternehmen im Jahr 2018 noch von einer Übergangsregelung im KWKG (§ 36 Abs. 3 KWKG) profitieren und zahlen für Mengen über eine Million Kilowattstunden nur einen Umlagesatz von 0,160 ct/kWh in der Letztverbrauchergruppe B´, bzw. 0,120 ct/kWh Letztverbrauchergruppe C´. Diese Staffelung nach Letztverbrauchergruppen entfällt im kommenden Jahr. Der Umlagesatz gilt künftig einheitlich für alle abgenommenen Strommengen. Insofern ergibt sich für Kunden mit größeren Abnahmemengen ab ca. 2.500.000 kWh/a (an einer Abnahmestelle) trotz der Senkung des Basissatzes für die KWKG-Umlage eine höhere Kostenbelastung als 2018.

Gesetzliche Strompreisbestandteile 2019

Die §19 StromNEV-Umlage ist 2019 leicht rückläufig. Der Umlagesatz für die Strommengen bis eine Million Kilowattstunden reduziert sich von 0,370 ct/kWh auf 0,305 ct/kWh. Im Gegensatz zur KWKG-Umlage und zur Offshore-Netzumlage bleibt die Staffelung der Umlage nach Letztverbrauchergruppen (LV) weiterhin bestehen. Für die LV B´ und die LV C´ werden unverändert nur 0,05 ct/kWh bzw. 0,025 ct/kWh verrechnet.

Die Abschaltbare Lasten-Umlage (§ 18 AbLaV) ist auch künftig kaum spürbar. Der Umlagesatz fällt im neuen Jahr von derzeit 0,011 ct/kWh auf dann 0,005 ct/kWh. Unverändert sind nach wie vor die Stromsteuer mit 2,050 ct/kWh und die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden mit 0,110 ct/kWh.

Schwebende gesetzliche Regelungen

Ungeachtet der Entwicklung der Umlagen, Abgaben und Steuern auf Energie harren mehrere Komplexe im Energiebereich einer finalen gesetzlichen Regelung. Diese habe großen Einfluss bei den Entlastungstatbeständen. Das sogenannte Energiesammelgesetz enthält Änderungen für das KWK-Gesetz, das EEG sowie weitere energiewirtschaftliche Regelungen.

Bereits seit Mai besteht eine Einigung der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission hinsichtlich der Förderung der KWK-Anlagen. Die vormals geltenden Entlastungssätze bei der EEG-Umlage waren aus wettbewerbsrechtlichen Gründen von der Kommission nicht verlängert worden. Seit 1. Januar 2018 wurde daher die volle EEG-Umlage bei eigenerzeugtem und eigenverbrauchtem Strom aus KWK-Neuanlagen erhoben. Die Verständigung wurde inzwischen formal durch die Europäische Kommission genehmigt, ist aber gegenwärtig noch nicht ins deutsche Recht umgesetzt. Zwar wird eine Rückwirkung der Neuregelung zum 1. Januar 2018 angestrebt, aber die Übergangsregelung für KWK-Neuanlagen mit Inbetriebnahme zwischen August 2014 und Dezember 2017 mit einem Übergangszeitraum bis 2020 ist noch nicht endgültig festgelegt.

Im Bereich des KWK-Gesetzes sind Änderungen anhängig. Sie betreffen die Förderung von KWK-Bestandsanlagen. Bereits im Sommer 2017 hatte das Bundeswirtschaftsministerium eine Überförderung festgestellt. Der beihilferechtlichen Problemstellung will das BMWi nun mit einer differenzierten Anpassung Abhilfe schaffen. Anlagen bis 50 MW (el) sollen 1,5 ct/kWh Förderung erhalten, darüber hinaus soll die Förderung bis zu einer Anlagenleistung von 300 MW (el) absinken. Ab nächstem Jahr ist für Anlagen über dieser Grenze keine Förderung mehr vorgesehen.

Stromkostenintensive Unternehmen, die eine Reduzierung der EEG-Umlage über die Besondere Ausgleichsregelung anstreben, befinden sich rechtlich immer noch in der Schwebe. Zur Antragsstellung, die einen Nachweis der Messung und Abgrenzung der privilegierten Strommengen erfordert, steht gegenwärtig nur das Hinweisblatt Stromzähler 2018 des BAFA zur Verfügung. Das Hinweisblatt greift einer gesetzlichen Regelung vor.

Marktstammdatenregister

Darüber hinaus soll noch im Dezember dieses Jahres unabhängig vom Energiesammelgesetz eine Änderung der MaStRV (Marktstammdatenregisterverordnung) rechtliche Klarstellung bringen. Anlagen erhalten für die Zeit, in der sie nicht registriert sind keine Förderung. Die zurzeit behelfsweise angewandten Registrierungswege werden damit nicht hinfällig, aber die überarbeitete MaStRV räumt längere Übergangsfristen ein, da diese sich nun am tatsächlichen Start des Webportals orientieren.

Netznutzungsentgelte

Die Übertragungsnetzentgelte sollen in den nächsten Jahren schrittweise vereinheitlicht werden. Den Anfang macht das Jahr 2019, in dem erste Bestandteile in der Hoch- und Höchstspannungsebene bundeseinheitlich verrechnet werden. Die Übertragungsnetzbetreiber haben bereits Anfang Oktober die Entgelte veröffentlicht. Allgemein sinken die Beträge. Über den Umfang und die Veränderung lassen sich nur anhand der unternehmensspezifischen Anschlusskonfiguration exakte Aussagen treffen.

Kosten durch anhaltenden Preisanstieg hoch

Der Nachlass bei der EEG-Umlage ist nicht nur auf den Zugriff auf das EEG-Umlagekonto zurückzuführen. Die niedrigere Umlage spiegelt die auch die verbesserte Erlössituation für Strom wider. Die Strompreise haben seit Anfang des Jahres einen rasanten Anstieg vollzogen. Die Gaspreise stehen dem nicht nach. Das Marktniveau hat sich auf einem hohen Preislevel eingependelt. Die niedrigere EEG-Umlage geht mit verschlechterten Beschaffungskonditionen einher und entfaltet keine entlastende Wirkung.

Entlastung durch Sonderregelungen

Angesichts gestiegener Beschaffungskosten rücken die Sonderregelungen für die Kostenentlastung in den Vordergrund. Die anhaltend unübersichtliche Lage bei den gesetzlichen Regelungen führt bei Unternehmen zu erhöhtem Aufwand, um die Übergangsregelungen und Neuerungen rechtzeitig zu erfassen, um diese in der Antragsstellung zu berücksichtigen. Besonders bei Messung und Abgrenzung von Eigen- und Drittverbräuchen lassen sich Versäumnisse nicht nachholen. Bereits im Vorfeld müssen daher verfahrenssichere Wege der Datenerhebung gewählt werden, um eine rechtlich genügende Antragstellung zu gewährleisten. Die Eigenerzeugung und der Eigenverbrauch über eine KWK-Anlage ist zumeist nur wirtschaftlich, wenn die erwarteten Entlastungen und Vergütungen tatsächlich genutzt werden können.

Die Vielzahl gesetzlicher Sonderregelungen führt bei Unternehmen zu sehr unterschiedlichen Strompreisen. Die Bandbreite reicht von weniger als 6 ct/kWh in energieintensiven Unternehmen bis zu mehr als 20 ct/kWh im Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungssektor.

ISPEX berät Sie gerne und umfassend zu allen Aspekten der Energiebeschaffung, des Controllings und der Sonderregelungen.

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Andreas Seegers

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