Energierecht für Unternehmen: Entlastungen und Belastungen 2024

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Der Bundeshaushalt für 2024 muss neu aufgestellt werden. In dem Zusammenhang ergeben sich auch im Bereich der Energiesteuern und Abgaben relevante Änderungen. Für Unternehmen bedeutet das eine Neubewertung bei den erwarteten Entlastungen und Belastungen aus Energiebezug. Die Experten der ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH fassen die wichtigsten Neuerungen zusammen.

CO2-Bepreisung 2024

Mitte Dezember hat der Bundestag in einem ersten Schritt zum Haushalt 2024 die Anhebung der CO2-Bepreisung beschlossen. Der Anstieg bei der Bepreisung für 2024 und 2025 folgt nun wieder dem Schema aus der Zeit vor der Energiekrise.

Daraus ergeben sich Zertifikatpreise von 45 EUR pro Tonne für 2024 und 55 EUR pro Tonne für 2025. Für nächstes Jahr müssen Unternehmen daher u.a. mit einem Aufschlag von 0,8163 ct/kWh bei Gas rechnen. Unsere Übersicht zu den Verschiebungen bei den verschiedenen Energieträgern finden Sie hier.

Stromsteuersenkung für UdPG

Die im Strompreispaket der Regierungskoalition vereinbarte Senkung der Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) wurde durch den Bundestag am 15.12.2024 beschlossen. Mit dem neuen § 9b Abs. 2a (n.F.) StromStG wurde die Entlastung rechtlich realisiert.

Für die betreffenden Unternehmen wird im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 die Entlastung für Strombezug auf 20 EUR/MWh erhöht. Damit ergibt sich für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine Stromsteuerbelastung von 0,05 ct/kWh – europarechtlich definierter Mindeststeuersatz. Das Antragsverfahren bleibt unverändert, ebenso der Sockelbetrag von 250 EUR.

Aktuell ist die Gruppe der begünstigten Unternehmen gemäß § 2 Nr. 3 StromStG auf einige wenige Wirtschaftszweige begrenzt. Mit den Neuregelungen zum § 9b StromStG hat der Gesetzgeber aber eine Neuzuordnung der Unternehmen nach jeweils aktueller Fassung der WZ-Klassifikation angekündigt. Wir halten Sie informiert.

Wegfall Spitzenausgleich

Im Gegenzug zur Verbesserung der Konditionen für die UdPG wurde der Spitzenausgleich nicht mehr verlängert. Wie die Generalzolldirektion mitteilt, ist die beihilferechtliche Freistellungsanzeige entsprechend zum 31.12.2023 ausgelaufen. Das betrifft die Regelungen des Strom- und des Energiesteuergesetzes (§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG). Für Unternehmen kann sich der Wegfall der Regelung § 55 EnergieStG erheblich auswirken, da dieser nicht oder nur zum Teil durch die Ausweitung bei der Stromsteuerbefreiung (§ 9b Abs. 2a StromStG) bei der Gesamtbelastung aufgefangen werden kann.

Überdies lief die beihilferechtliche Freistellungsanzeige für die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG ebenfalls zum Jahresende aus. Die Generalzolldirektion weist ausdrücklich darauf hin, dass sich das nicht auf die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG erstreckt.

Endabrechnung der Energiepreisbremsen

Trotz zwischenzeitlich anderslautender Beschlüsse: Im Zuge der Haushaltskrise wurde die Verlängerung der Energiepreisbremsen über den 31.12.2023 hinaus gestrichen. Für Kunden und Lieferanten ergeben sich nun Herausforderung im Umgang mit der Endabrechnung. Im Fokus stehen dabei die Erfassung, Prüfung und Bewertung der abgerechneten Entlastungsbeträge und in dem Zusammenhang auch eine Bewertung der Referenzmengen und Preise. Für die endgültige Selbsterklärung nach § 22 EWPBG bzw. § 30 StromPBG gilt die Frist zum 31.05.2024. Hier stehen Unternehmen mit einer Entlastungssumme von 2 Mio. Euro oder mehr und einer Entlastungssumme von 150.000 Euro pro Monat über sämtliche Entnahmestellen in der Pflicht. Zur Umsetzung der Endabrechnung bietet die ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft im Januar und März aktuelle Briefings zur Strom- und Gaspreisbremse an.

Erhöhung der Stromnetzentgelte

Die Kosten für die Übertragungsnetzentgelte wurden bisher durch einen Bundeszuschuss gedämpft. Da dieser aufgrund der veränderten Haushaltssituation für 2024 nicht mehr zur Verfügung steht, ergeben sich deutliche Steigerungen im Vergleich zu den vorläufigen Übertragungsnetzentgelten. In der Mitteilung der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) wird im Mittel eine Verdopplung im Vergleich zum Vorjahr angezeigt: Auf gestützte 3,12 ct/kWh folgen 2024 nun 6,43 ct/kWh.

Auf Grundlage der geänderten Übertragungsnetzentgelte haben die Verteilnetzbetreiber inzwischen die Netzentgelte für die Letztverbraucher neu kalkuliert. Erste Stichproben zeigen, dass vielerorts deutliche Erhöhungen zu verzeichnen sind. Die Kostensteigerung in der höheren Netzebene schlägt allerdings – abhängig von der Netzebene – nur anteilig auf die Gesamtnetzentgelte durch. Wir empfehlen, die konkrete Kostenbelastung an der jeweiligen Lieferstelle frühzeitig zu prüfen und in der Budgetplanung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sprechen Sie dazu bitte Ihre direkten Kontakte bei ISPEX an.

Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Erdgas

Für Gas- und Fernwärmelieferungen gilt seit 01.10.2022 ein reduzierter Steuersatz von 7 Prozent. Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes ist das Ende der Regelung zum 31.03.2024 vorgesehen. Derzeit diskutiert der Finanzausschuss des Bundestages die Wiedereinsetzung des Regelsteuersatzes von 19 Prozent ab 01.03.2024. Die Änderung bedeutet v.a. auf Lieferantenseite eine weitere Herausforderung bei der Abrechnung. Für nicht-leistungsgemessene Lieferstellen empfiehlt sich die Abgrenzung der Verbrauchsmengen zum Stichtag, soweit organisatorisch umsetzbar.

 
Veranstaltungshinweis: Update zum Energiekalender 2024

Über die wichtigsten Änderungen informieren die Experten der ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft in unserem Update zum Energiekalender 2024.

Termin: 09.02.2024, 10:00 – 11:30 Uhr

Die Anmeldung ist ab sofort möglich.
Die Teilnahme ist kostenpflichtig.