Energierecht kompakt:
Gegenleistungen und Entlastungen
Die Finanzierung der Energiewende erfolgt zunehmend über die CO₂-Bepreisung. Damit verändern sich die Mechanismen zur Entlastung strom- und energieintensiver Unternehmen ebenso wie die rechtlichen Anforderungen an deren Ausgestaltung. Für Unternehmen im internationalen Wettbewerb gewinnen Klarheit und Planungssicherheit dabei weiter an Bedeutung.
Die Experten der ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft geben Ihnen in konzentrierter Form einen Überblick über die jeweiligen Schwerpunktthemen und zeigen auf, worauf Unternehmen jetzt achten sollten.
Update SPK und BECV-Branchenliste
Für energieintensive Unternehmen ergeben sich wichtige Neuigkeiten: Sowohl bei der Strompreiskompensation (SPK) als auch im Rahmen der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wird der Kreis der antragsberechtigten Branchen erweitert.
Bei der BECV hat die Europäische Kommission am 28.05.2026 nach mehrjähriger Prüfung die beihilferechtliche Genehmigung für die nachträgliche Anerkennung weiterer beihilfeberechtigter Sektoren und Teilsektoren erteilt. Damit können neu antragsberechtigte Unternehmen je nach Sektor rückwirkend Entlastungen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 beziehungsweise 2023 bis 2025 beantragen. Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger gilt hierfür jedoch eine gesetzliche Ausschlussfrist von lediglich drei Monaten.
Auch bei der Strompreiskompensation ist eine deutliche Erweiterung der antragsberechtigten Branchen vorgesehen. Die DEHSt hat hierzu den Entwurf einer Billigkeitsrichtlinie für das Abrechnungsjahr 2025 veröffentlicht, mit der die Branchenerweiterung bereits in der kommenden Antragsrunde umgesetzt werden soll. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2025 wurde auf den 17.08.2026 festgelegt. Auch wenn die Billigkeitsrichtlinie noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission steht, sind die Anforderungen für neu antragsberechtigte Unternehmen nun konkret absehbar.
In einem kostenfreien Online-Briefing informiert die ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft über die aktuellen Entwicklungen bei Strompreiskompensation und BECV. Die Experten erläutern, welche Branchen und Teilsektoren neu antragsberechtigt sind, welche Fristen Unternehmen beachten müssen und welche Anforderungen für eine erfolgreiche Antragstellung zu erfüllen sind.
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- Update SPK und BECV-Branchenliste
18.06.2026
10:00 – 11:00 hr
Industriestrompreis und Strompreiskompensation
Derzeit befinden sich zwei umfangreiche Entlastungsmaßnahmen für die energieintensive Industrie in der politischen Umsetzung: die Einführung des Industriestrompreises sowie die Erweiterung der Strompreiskompensation.
Nach den aktuellen Entwürfen sind für den Industriestrompreis die in Anlage 2 Liste 1 des EnFG aufgeführten Branchen antragsberechtigt, wobei eine Erweiterung der Branchenliste auf europäischer Ebene möglich ist. Der Industriestrompreis soll die antragsberechtigten Unternehmen ab dem 01.01.2026 entlasten, umgesetzt durch eine Beantragung Mitte 2027.
Bei der Strompreiskompensation wurde die Liste der antragsberechtigten Branchen um 22 (Teil-)Sektoren erweitert. Neu dabei sind beispielsweise die Herstellung von Glas, Malz, Kunststoff in Primärformen sowie die Glasindustrie. Die neu antragsberechtigten Unternehmen in der Strompreiskompensation haben voraussichtlich bereits zur kommenden Antragsfrist am 30.06.2026, die Möglichkeit eine Entlastung zu beantragen.
In einem Briefing informiert Sie die ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft frühzeitig zu den wichtigsten Fragen um die neu geschaffenen Entlastungsregime: Welche Unternehmen sind antragsberechtigt? Wie viel Entlastung ist möglich? Welche ökologischen Gegenleistungen sind zu erbringen?
Zudem werden die Experten einen Blick auf das Zusammenspiel der beiden Instrumente sowie mit anderen bestehenden Beihilfen werfen.
Sie können die Aufzeichnungen des Briefings in der Mediathek der ISPEX Akademie buchen.
Detail und Buchungsmöglichkeiten finden Sie unter:
Mediathek der ISPEX Akademie
Ökologische Gegenleistungen der Besonderen Ausgleichsregelung
Mit Überführung der Besonderen Ausgleichsregelung in das Energiefinanzierungsgesetz ab dem Jahr 2023 hat der Gesetzgeber die Erbringung ökologischer Gegenleistungen (hier auch grüne Konditionalität genannt) als Antragsvoraussetzung statuiert. In den ersten drei Antragsjahren war dank der Übergangsregelung des § 67 Abs. 4 EnFG als Nachweis die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausreichend. Im kommenden Antragsjahr 2026 (Antragsfrist 30.06.2026) ist diese Übergangsregelung nicht mehr anwendbar!
Für Unternehmen bestehen nun zwei zentrale Herausforderungen: Erstens gilt es, zu prüfen, welche Gegenleistungsoptionen für dieses und die kommenden Antragsjahre bestehen. Zweitens dürfen die abgegebenen Verpflichtungserklärungen nicht vergessen werden. Bei nicht oder nicht fristgemäßer Erfüllung der Verpflichtung droht eine vollständige Rückforderung der erhaltenen Beihilfen. Für beide Themenkomplexe hat das BAFA im vergangenen Jahr neue Vorlagen bereitgestellt und in seinen FAQ umfangreiche Hinweise ergänzt.
Vor diesem Hintergrund gibt die ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft ein Update zu den ökologischen Gegenleistungen in der Besonderen Ausgleichsregelung in einem kompakten Briefing. Die Experten widmen sich gezielt den bestehenden Nachweisoptionen sowie der Erfüllung eingegangener Verpflichtungen mit Blick auf die aktualisierten BAFA-Vorgaben.
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Die Briefings helfen,
- die rechtlichen Grundlagen zu verstehen,
- den Handlungsbedarf abzuschätzen,
- die Nachweispflichten zu erfüllen.
Die Veranstaltung richtet sich an
- Geschäftsführer:innen
- Syndikusanwälte
- Energie- und Budgetverantwortliche im Management
- Energiemanager:innen
Ihre Referenten
- Dipl.-Jur. Jonathan Hübner
- Dipl.-Jur. Ian Ditt
Ansprechpartner
Für ein Angebot zu einem individuellen Workshop oder bei Fragen zur Veranstaltung steht Ihnen als Ansprechpartner das Team ISPEX Akademie unter der Telefonnummer 0921 – 150 911 110 oder per Email akademie@ispex.de gerne zur Verfügung.